Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretung vor dem BFH durch eine Steuerberatungsgesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Eine Steuerberatungsgesellschaft kann einen Beteiligten nicht vor dem BFH vertreten.

 

Normenkette

BFH-EntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin durch eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH und daher nicht durch eine der in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs genannten Personen vertreten ist (vgl. die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23. November 1978 V B 21/77, BFHE 126, 270, BStBl II 1979, 99).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jeweils auf einem Kopfbogen der ,,Dr. X Dr. Y Wirtschaftsprüfung GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft" eingelegt und begründet worden. Beide Schriftsätze vom 18. und 28. November 1988 sind im ,,Wir"-Stil gehalten. Es ist nicht ersichtlich, daß der unterzeichnete Wirtschaftsprüfer Dr. X trotz der verwendeten Kopfbögen die Beschwerde nicht als Geschäftsführer der am 10. Oktober 1986 schriftlich bevollmächtigten GmbH, sondern persönlich als Bevollmächtigter der Klägerin einlegen und begründen wollte. Ebensowenig ist zu erkennen, daß es neben der GmbH noch eine aus deren Geschäftsführern bestehende Sozietät gibt, welche den ,,Wir"-Stil gerechtfertigt hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424322

BFH/NV 1989, 798

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