Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff des Unterhalts im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (NV)

Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß zu den Aufwendungen für den Unterhalt im Sinne des § 33a Abs. 1 EStG nur typische Unterhaltskosten, insbesondere Aufwendungen für Ernährung, Kleidung und Wohnung gehören. In diesem Rahmen sind aber auch Zuwendungen zur Befriedigung gehobener Ansprüche begünstigt (Urteil in BFHE 138, 343, 350, BStBl II 1983, 453, 457).

Die Frage, ob ein Wintermantel im Wert von 899 DM zu den Unterhaltsaufwendungen gehört, ist deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

EStG 1981 § 33a Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 417520

BFH/NV 1991, 308

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