Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gerichtskosten bei unrichtiger Sachbehandlung

 

Leitsatz (NV)

Von einer Kostenerhebung kann nicht abgesehen werden, wenn sich die Ungewißheit rechtlicher Verhältnsise auf die Streitfrage bezieht, die dem Prozeß zugrunde liegt.

 

Normenkette

GKG § 8 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wendet sich gegen die Kostenrechnung vom ... über ... DM. Sie macht im wesentlichen geltend, daß das Urteil in der Sache Az.: ... auf einer nicht vorhersehbaren Rechtsprechungsänderung beruhe. In diesem Fall könne nach § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) von der Erhebung der Kosten abgesehen werden.

Die Kostenschuldnerin beantragt sinngemäß, für das Verfahren Az.: ... keine Gerichtskosten zu erheben.

Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet. Gemäß § 8 Abs. 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlaßte Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Bescheide sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

Die Kosten sind weder durch eine unrich tige Sachbehandlung noch durch eine Ver legung oder Vertagung entstanden. Die abweisende Revisionsentscheidung beruht entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin auch nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse. Die Ungewißheit rechtlicher Verhältnisse bezieht sich nicht auf die Streitfrage, die dem Prozeß zugrunde liegt (vgl. Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 1. Dezember 1967 B II 69/66, Entscheidungen der Finanzgerichte 1968, 313; Oestreich/Winter/Hellstab, Kommentar zum Gerichtskostengesetz, § 8 Rz. 28). Jeder Prozeß birgt die Ungewißheit über die Art des Ausgangs in sich und ist demzufolge mit dem Risiko verbunden, beim Unterliegen die Kosten tragen zu müssen. Dieses Risiko besteht auch insoweit, als es zu einer Änderung der Rechtsprechung kommen kann. Weitere Konsequenz dieser Beurteilung ist die Auffassung, daß eine unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht bestehen kann, wenn der Kostenschuldner durch einen Rechtsanwalt (oder Steuerberater) vertreten ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 16. Juli 1985 VII E 1, 2/85, BFH/NV 1985, 108).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423877

BFH/NV 1997, 893

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