Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassene Beweiserhebung

 

Leitsatz (NV)

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf unzureichende Sachaufklärung wegen Nichterhebung angebotener Beweise gestützt, so sind darzulegen:

a) welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist,

b) welche Beweismittel das FG zu welchem Beweisthema nicht erhoben hat,

c) die genauen Fundstellen (Schriftsatz mit Datum und Seitenzahl; Terminprotokoll), in denen die Beweismittel und Beweisthemen angeführt worden sind,

d) das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme,

e) inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruhen kann und

f) daß die Nichterhebung der Beweise vor dem FG rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr vor diesem gerügt werden konnte (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398 und vom 11. April 1994 I B 195/93, BFH/NV 1995, 188).

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 17.07.1997 - XI B 105/96 (NV); BFH/NV 1998, 53

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132940

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