Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Rechtsmittels

 

Leitsatz (NV)

Die Grundsätze über die Auslegung einer Willenserklärung sind entsprechend auf Prozeßhandlungen anzuwenden. Danach ist erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Revision oder eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden sollte.

 

Normenkette

BGB § 133; FGO § 115 Abs. 3 Sätze 1, 3

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater als unbegründet abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom ... "Revision" eingelegt und ohne das Rechtsmittel zu begründen beantragt, "unter Abänderung des Urteils vom ... in Gestalt der Gerichtsentscheidung vom ... , die Revision zuzulassen und die Bestellung als Steuerberater neu zu verhandeln".

 

Entscheidungsgründe

Das als Nichtzulassungsbeschwerde aufzufassende Rechtsmittel ist unzulässig.

Der Senat sieht in dem als "Revision" bezeichneten Rechtsmittel des Klägers eine Nichtzulassungsbeschwerde. Dies ergibt die Auslegung des Schriftsatzes des Klägers vom ... nach den in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelten Grundsätzen über die Auslegung einer Willenserklärung, die entsprechend auf Prozeßhandlungen anzuwenden sind (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., Vor § 33 Rz. 14, m. w. N.). Nach dieser Vorschrift ist der wirkliche Wille einer Willenserklärung zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Aus dem gestellten Antrag ist zu entnehmen, daß der Kläger in seinem Schriftsatz tatsächlich nur die in dem Urteil nicht ausgesprochene Zulassung der Revision begehrt und nicht bereits -- wie fälschlich so bezeichnet -- das Rechtsmittel der Revision einlegen wollte.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der nach § 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgeschriebenen Frist (innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils) entsprechend § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumnis (§ 56 FGO) hat der Kläger nicht beantragt.

Im übrigen wäre auch eine Revision, da sie nicht zugelassen ist und Gründe für eine zulassungsfreie nicht geltend gemacht sind, unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423677

BFH/NV 1997, 50

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