Entscheidungsstichwort (Thema)

Rücknahme der Revision durch vollmachtslosen Prozeßvertreter

 

Leitsatz (NV)

1. Nach Zurücknahme der Revision durch einen Prozeßvertreter ohne Vollmacht ist das Revisionsverfahren einzustellen.

2. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Prozeßvertreter ohne Vollmacht zu tragen, da anzunehmen ist, daß er das Verfahren veranlaßt hat (siehe BFH-Beschluß vom 22. Mai 1979 VII B 10/79, BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564).

3. Wegen der Kostentragung durch den vollmachtslosen Vertreter war durch Beschluß zu entscheiden (BFH in BFHE 128, 24, BStBl II 1979, 564, und BFH-Beschluß vom 8. November 1988 IX R 173/83, BFH/NV 1989, 514).

 

Normenkette

FGO §§ 62, 125, 136 Abs. 2, §§ 143-144

 

Fundstellen

Haufe-Index 417907

BFH/NV 1991, 833

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