Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt (vgl. BFH-Beschluß vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883). Die hierfür grundsätzlich vorauszusetzende Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist.

2. Die schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" setzt die Darlegung voraus, daß ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei, daß Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder daß das FG falsche Beweisregeln bei seiner Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluß vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551).

3. Zur Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 3 S. 3, § 118 Abs. 2

 

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Mit ihren "Ergänzungen zum Sachverhalt" können die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden (vgl. § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten ist nur dann ein Zulassungsgrund, wenn er gleichzeitig einen Verfahrensfehler darstellt (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. April 1994 V B 164/93, BFH/NV 1995, 883, und Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 26, m. w. N.). Die hierfür grundsätzlich vorauszusetzende Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der schriftlich festgehaltenem Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt geblieben ist. Kein Verfahrensfehler ist dagegen die fehlerhafte Würdigung des Beteiligtenvorbringens oder eines erhobenen Beweises durch das FG (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 115 FGO Rdnr. 65 ff.; Herrmann, Die Zulassung der Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde im Steuerprozeß, S. 92), es sei denn, das FG hätte falsche Beweisregeln angewendet (dazu Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 1996 4 B 253/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1997, 389).

Dementsprechend setzt eine schlüssige Rüge eines "Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten" die Darlegung des Beschwerdeführers voraus, daß ein von den Beteiligten vorgetragener oder aus den Akten erkennbarer Sachverhalt vom FG nicht zur Kenntnis genommen worden sei, daß Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung dem FG sich hätten aufdrängen müssen oder daß das FG falsche Beweisregeln bei seiner Ermittlung des Gesamtergebnisses des Verfahrens angewendet habe (BFH-Beschluß vom 16. November 1993 I B 115/93, BFH/NV 1994, 551). Der Beschwerdeführer muß substantiiert darlegen, daß die Vorentscheidung unter Zugrundelegung der dort vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung möglicherweise anders getroffen worden wäre, wenn dem FG der vermeintliche Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre.

Die Beschwerdebegründung enthält derartige Darlegungen nicht. Die Kläger machen keinen Verfahrensfehler geltend, der dem FG bei seiner Würdigung des Sachverhalts unterlaufen wäre. Ohnehin fehlt es an einer genauen Bezeichnung der Aktenteile, die das FG nicht berücksichtigt haben soll (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1973 V R 130/69, BFHE 110, 493, BStBl II 1974, 219).

Zu den "betrieblichen Besonderheiten" hat das FG Beweis erhoben. Mit ihrem Vorbringen, das FG habe "eindeutige Aussagen" der Zeugen nicht gewürdigt bzw. die "Bekundungen der Beteiligten weitgehend unberücksichtigt gelassen", rügen die Kläger die Beweiswürdigung des FG, ohne daß sich ein Verfahrensfehler feststellen läßt. Das FG hat sich mit den Bekundungen der Zeugen auseinandergesetzt, indes den von den Klägern behaupteten Schank- und Zapfverlust nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als "unter keinen Umständen nachvollziehbar angesehen". Den behaupteten Umsatzminderungen, insbesondere aus besonderen Anlässen, Getränkeabgaben zum halben Preis und Freigetränken, hatte der Prüfungsbeamte des FG Rechnung getragen; das FG hat diese Umstände in seine Würdigung einbezogen. Es hat dargelegt, daß die Zeugen keine verläßlichen Angaben u. a. zum mengenmäßigen Umfang der behaupteten Verluste gemacht hätten. Welche Bekundungen der Zeugen hierzu im einzelnen das FG nicht zur Kenntnis genommen haben soll, haben die Kläger nicht vorgetragen. Die von ihnen selbst eingereichte Kalkulation hat das FG zur Kenntnis genommen, ihr jedoch letztlich keinen Beweiswert zuerkannt. Welche wesentliche Einzelpunkte dieses Rechenwerks das FG nicht bedacht haben könnte, wird in der Beschwerdeschrift nicht näher ausgeführt. Die Erwägungen des FG zum Fehlen einer Registrierkasse sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da sie Kontrollüberlegungen zur unzutreffenden Erfassung der Bareinnahmen darstellen, die das FG aufgrund der Nachkalkulation für erwiesen hält. Daß der Prüfungsbeamte des FG "die Buchungen" der Kläger für nachvollziehbar gehalten sowie "ungeklärte Einlagen" und "illegale Vermögensmehrungen" nicht festgestellt hat, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 422364

BFH/NV 1997, 794

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