Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Berechtigung des vollmachtlosen Vertreters zur Einlegung der Revision

 

Leitsatz (NV)

1. Der vollmachtlose Vertreter, dem die Kosten des Klageverfahrens auferlegt wurden, ist nicht befugt, im eigenen Namen Rechtsmittel gegen das FG-Urteil einzulegen.

2. Eine Beiladung kann nur durch ausdrücklichen Senatsbeschluß angeordnet werden, der zu begründen und den Beteiligten zuzustellen ist.

3. Die Nichterhebung von Kosten i.S.d. § 8 Abs. 1 GKG entfällt.

 

Normenkette

FGO §§ 57, 60, 115 Abs. 1, 3, § 128 Abs. 1, 4, § 135; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die vom Revisionskläger und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) namens des A als Kommanditisten der ...GmbH & Co. KG (KG) gegen das Finanzamt (FA) wegen Gewinnfeststellung 1985 erhobene Klage durch Prozeßurteil abgewiesen und dem Beschwerdeführer als vollmachtlosen Vertreter die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen. Gegen dieses Urteil, das ihm am 7. September 1992 zugestellt wurde, hat der Beschwerdeführer mit Telefax vom 6. Oktober 1992, beim FG am 7. Oktober 1992 eingegangen, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und Revision eingelegt.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch das angefochtene Urteil beschwert, weil ihm das FG die Verfahrenskosten auferlegt habe. Wegen der Vorschrift des § 145 FGO sei er genötigt, das Urteil in der Hauptsache anzugreifen. Die Revision sei wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, weil das FG seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt habe. Außerdem sei das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und wegen Abweichung von Entscheidungen des BFH zuzulassen.

Eine Begründung der Revision hat der Beschwerdeführer innerhalb der bis zum 1. März 1993 verlängerten Revisionsbegründungsfrist nicht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist unzulässig (nicht statthaft). Zur Einlegung der Revision sind nach § 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO nur die Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens befugt. Der Beschwerdeführer gehört nicht zum Kreis der Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens. Er ist insbesondere nicht zum Verfahren beigeladen worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat das FG ihn nicht dadurch zum Verfahren beigeladen, daß es ihm im angefochtenen Urteil die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Zwar ist es richtig, daß grundsätzlich nur einem Beteiligten i.S. des § 57 FGO Verfahrenskosten auferlegt werden können. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch für den Fall der Klageerhebung durch einen vollmachtlosen Vertreter zugelassen (vgl. die Nachweise bei Tipke/Kruse, Abgabenordnung/ Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 135 FGO Tz. 4). Auch aus dem Umstand, daß das FG in der Niederschrift über die öffentliche Sitzung am 5. August 1992 bei der Feststellung der erschienenen Prozeßbeteiligten auch den früheren Prozeßbevollmächtigten A aufgeführt hat, folgt nicht, daß es diesen zum Verfahren beigeladen hat. Zwar ist der Beschwerdeführer im Protokoll nach der unter 3. aufgeführten Beigeladenen B aufgeführt. Die nachfolgende Benennung des Beschwerdeführers zwingt jedoch nicht zu der Annahme, das FG habe ihn als Beigeladenen betrachtet. Wenn Steuerberater A im Anschluß an die unter 1.-3. bezeichneten Prozeßbeteiligten als erschienen bezeichnet ist, spricht dies vielmehr dafür, daß das FG ihn nicht als Prozeßbeteiligten, sondern als weitere erschienene Person benannt hat. Im übrigen kann eine Beiladung nicht durch bloße Benennung im Protokoll angeordnet werden. Erforderlich ist vielmehr stets ein ausdrücklicher Senatsbeschluß, der zu begründen und den Beteiligten zuzustellen ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 60 Rz. 35ff.). Dem Beschwerdeführer als nicht im finanzgerichtlichen Verfahren beteiligten Dritten steht somit das Rechtsmittel der Revision nicht zu. Gegen die Auferlegung von Kosten in einem FG-Urteil kann der Betroffene, der nicht Beteiligter ist, allenfalls Beschwerde einlegen (vgl. Gräber, a.a.O., § 145 Rz. 4). Eine Umdeutung des Rechtsmittels in eine Beschwerde ist jedoch schon deshalb nicht möglich, weil Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG (vgl. nunmehr § 128 Abs. 4 FGO) die Kostenbeschwerde auch in diesem Fall ausschließt (BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).

2. Die Beschwerde ist ebenfalls unzulässig. Zur Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nur befugt, wer berechtigt ist, gegen das FG-Urteil Revision einzulegen (BFH-Beschluß vom 25. November 1985 IX B 31/85, BFH/NV 1986, 346). Das ist nach § 115 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO allein der Kläger als Beteiligter, nicht aber der Beschwerdeführer als dessen angeblicher Prozeßbevollmächtigter (vgl. BFH-Beschluß vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167). Mangels dieser Beteiligtenstellung kann der Beschwerdeführer nicht rügen, daß das FG die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen habe.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Der Senat sieht keine Veranlassung, von einer Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 GKG abzusehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist er nicht durch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung zur Einlegung des Rechtsmittels veranlaßt worden. In dem angefochtenen Urteil wird vielmehr zutreffend darauf hingewiesen, daß unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen den Beteiligten die Revision gegen das Urteil des FG zusteht. Dem Beschwerdeführer, der als Steuerberater tätig ist, mußte klar sein, daß er nicht zu den Beteiligten i.S. der §§ 57, 115 Abs. 1 FGO gehört.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419275

BFH/NV 1994, 334

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