Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Revision

 

Leitsatz (NV)

Revision kann nur einlegen, wer Beteiligter (§ 57 FGO) des finanzgerichtlichen Verfahrens war (§ 115 Abs. 1 FGO).

 

Normenkette

FGO §§ 57, 115 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Gegen die im Anschluß an eine Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheide 1975 bis 1977 legten die Revisionsklägerin und ihr Ehemann - der Kläger und Revisionskläger in der Sache VIII R 142/81 - Einspruch ein, der vom Revisionsbeklagten (Finanzamt) im wesentlichen zurückgewiesen wurde.

Die Klage des Ehemannes wies das Finanzgericht (FG) als unzulässig ab.

Gegen das Urteil legten die Revisionsklägerin und ihr Ehemann Revision ein. Der Senat hat durch Beschluß vom 17. März 1987 die Verfahren der Revisionsklägerin und ihres Ehemannes getrennt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Revisionsklägerin ist unzulässig.

Sie war nicht Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 57 der Finanzgerichtsordnung - FGO -), ihr gegenüber ist kein Urteil ergangen (§ 115 Abs. 1 FGO). Das Rubrum weist nur den Ehemann als Kläger aus. Es handelt sich dabei auch nicht um eine offenbare Unrichtigkeit, die auch das Revisionsgericht berichtigen könnte (§ 107 FGO; vgl. Urteil vom 23. Januar 1969 IV R 36/68, BFHE 95, 97, BStBl II 1969, 340). Das FG ist offenbar davon ausgegangen, daß nur der Ehemann Klage erhoben hat. Das ergibt sich aus der Ladung und dem Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß die Revisionsklägerin nicht Beteiligte des finanzgerichtlichen Verfahrens war. Das Schreiben vom 10. Juli 1980, das als Klageschrift zu werten ist, ist nur ,,in Sachen Hans M. ./. Finanzamt X" an das FG gerichtet, desgleichen die Schreiben vom 27. Mai, 23. Juni und 25. September 1980 (Klagebegründung). Die beigefügten Kopien der Klageschrift vom 22. April 1980, die sich auf beide Eheleute bezieht, ist nicht unterschrieben. Eine Vollmacht haben die Prozeßbevollmächtigten im finanzgerichtlichen Verfahren nur für den Ehemann vorgelegt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415034

BFH/NV 1988, 374

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