Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertretungszwang vor BFH; Wiedereinsetzung; keine Umdeutung in NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Sowohl im Revisions- als auch im Beschwerdeverfahren muß sich jeder Beteiligte durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten lassen.

2. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine wegen fehlender Zulassung durch das FG unstatthafte Revision nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 115 Abs. 1, 3 S. 1, § 116 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nrn. 1, 5

 

Tatbestand

Nach vergeblicher Aufforderung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung für 1991 schätzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom ... fest. Der nicht näher begründete Einspruch und die Klage blieben erfolglos. Gegen das mit Postzustellungsurkunde durch Niederlegung bei der Post am 6. Dezember 1994 zugestellte Urteil legte der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit am 30. Dezember 1994 beim Finanzgericht (FG) eingegangenem Schreiben persönlich Revision ein.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1 Satz 2, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt sowohl für die Revision als auch für eine Beschwerde (Beschluß des erkennenden Senats vom 19. Mai 1994 VIII B 26/94, BFH/NV 1994, 894). Der in eigener Person aufgetretene Kläger gehört nicht zu dem in Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) genannten Personenkreis.

Die Monatsfrist zur Einlegung einer Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist eine gesetzliche Ausschlußfrist, deren Versäumung grundsätzlich zum Verlust des Rechtsmittels führt. Sie kann auch -- anders als die Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 1 Satz 2 FGO) -- nicht verlängert werden.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung von Rechtsmittelfristen (§ 56 FGO) sind nicht gegeben. Auf die Notwendigkeit, ggf. gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde beim FG einzulegen und sich vor dem BFH durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, ist der Kläger durch die dem angefochtenen Urteil vom 8. November 1994 beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen worden (vgl. auch BFH/NV 1994, 894).

2. a) Nach Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG findet die Revision abweichend von § 115 Abs. 1 FGO nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der BFH sie zugelassen hat.

Das FG hat die Revision nicht zugelassen. Fehlt ein Ausspruch über die Zulassung, so ist sie versagt (Beschluß des erkennenden Senats vom 26. Mai 1988 VIII R 9/88, BFH/NV 1990, 381).

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat der Kläger weder frist- noch formgerecht eingelegt. Eine unstatthafte Revision kann nach ständiger Rechtsprechung auch nicht in eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision umgedeutet werden (BFH/NV 1990, 381).

b) Das vom Kläger eingelegte Rechtsmittel ist auch nicht als zulassungsfreie Revision statthaft. Der Kläger hat keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420585

BFH/NV 1995, 1085

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