Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Prozeßkostenhilfe für rechtskräftig abgeschlossenes Klageverfahren

 

Leitsatz (NV)

Ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden, so steht zwischen den Parteien bindend fest, daß die angefochtenen Steuerfestsetzungen rechtmäßig waren. Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 114

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die von dieser für das Klageverfahren beantragte Prozeßkostenhilfe (PKH) mit Beschluß vom 18. Juni 1993 mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Dagegen hat die Antragstellerin fristgemäß Beschwerde eingelegt. Durch Urteil vom 24. August 1993 hat das FG die Klage der Antragstellerin abgewiesen. Die Antragstellerin hat Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision erhoben. Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluß vom heutigen Tag XI B 96/93 als unzulässig verworfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Es bestehen bereits Zweifel, ob die Beschwerde - noch - zulässig ist. Mit der Beendigung der Instanz erledigt sich grundsätzlich auch der Antrag auf Bewilligung von PKH bzw. die gegen deren Versagung eingelegte Beschwerde (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 9. Februar 1988 VII B 144/87, BFH/NV 1988, 663). Nur in Ausnahmefällen kann die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde anerkannt werden (BFH-Beschluß vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, 496, BStBl II 1984, 838). Es bedarf keiner Entscheidung, ob ein solcher Ausnahmefall hier gegeben ist. Nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde aus Gründen des Beschlusses XI B 96/93 verworfen hat, ist das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig geworden. Damit steht zwischen den Parteien bindend fest, daß die angefochtenen Steuerfestsetzungen rechtmäßig waren; die Rechtsverfolgung bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung). Diese Verfahrenslage schließt die Bewilligung von PKH für das Klageverfahren aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419766

BFH/NV 1994, 735

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