Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beweisaufnahmen nach Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Nach § 138 Abs. 1 FGO ist im Fall der Erledigung der Hauptsache über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Bei der Ausübung des richterlichen Ermessens ist auf den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits abzustellen (Anschluß an BFH-Beschluß vom 18. September 1974 II B 11/74, BFHE 113, 352, BStBl II 1975, 41). Das Verfahren hat einen summarischen Charakter. Beweisaufnahmen sind nach Erledigung der Hauptsache grundsätzlich ausgeschlossen; auch schwierige Rechtsfragen braucht das Gericht nicht abschließend zu entscheiden (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 1. April 1971 I B 37, 39/70, BFHE 102, 30, BStBl II 1971, 529; vom 10. November 1971 I B 14/70, BFHE 104, 39, BStBl II 1972, 222).

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 415001

BFH/NV 1989, 594

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