Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer NZB wegen Nichtbeachtung der Mindestanforderungen an die Begründung

 

Leitsatz (NV)

Sind die Mindestanforderungen an die Begründung einer NZB nicht gewahrt, so kann die NZB als unzulässig verworfen werden, ohne daß darauf eingegangen werden müßte, ob wegen der vorliegenden Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die vom Kl. und Bf. (Kl.) wegen USt 1979 bis 1983 erhobene Klage wurde durch das FG abgewiesen. Das Urteil, das keinen Ausspruch über eine Zulassung der Revision enthält, wurde dem seinerzeitigen Prozeßbevollmächtigten des Kl. am 16. Oktober 1987 zugestellt.

Hiergegen haben die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Kl. mit Schriftsatz vom 13. November 1987 (Eingangsstempel des FG: 17. November 1987) Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, wobei sie ausgeführt haben, die Beschwerdebegründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit Verfügung vom 14. Dezember 1987, den jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Kl. mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 15. Dezember 1987, hat die Senatsgeschäftsstelle beim BFH die jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Kl. darauf hingewiesen, daß die Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 16. November 1987 einzulegen gewesen sei, aber erst am 17. November 1987 beim FG eingegangen sei und daß die Beschwerde überdies nicht begründet worden sei.

Hierauf haben die Prozeßbevollmächtigten des Kl. mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1987 geltend gemacht, es sei nicht ihnen, sondern dem FG anzulasten, daß die bereits am 14. November 1987 beim Postamt am Sitz des FG eingegangene Postsendung mit der Beschwerdeschrift durch das FG verspätet abgeholt worden sei, und haben insoweit rein vorsorglich und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Außerdem haben sie zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, daß die Klageabweisung durch die Vorentscheidung zu Unrecht erfolgt sei.

Der Bekl. und Bg. (das FA) beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl. war als unzulässig zu verwerfen.

1. Gemäß § 115 Abs. 3 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils angefochten werden (Satz 1). Zulassungsgründe sind auch insoweit die in Absatz 2 des § 115 FGO angeführten Umstände. In der Beschwerdeschrift - bzw. in einem während der Beschwerdefrist eingereichten gesonderten Schriftsatz (vgl. Gräber /Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Anm. 5, m. w. N.) - muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des BFH, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (Satz 3).

Hiernach ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wobei dahingestellt bleiben kann, ob, wie der Kl. annimmt, die Beschwerdeeinlegung als solche rechtzeitig geschehen ist oder ob - verneinendenfalls - dem Kl. insoweit Wiedereinsetzung zu gewähren wäre. Selbst wenn rechtzeitige Beschwerdeeinlegung unterstellt wird, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Denn es fehlt an einer Begründung in der durch § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO vorgeschriebenen Form, die nicht einmal durch die - im übrigen verspäteten - Ausführungen im Schriftsatz vom 15. Dezember 1987 gewahrt ist. Daß dem Kl. hinsichtlich der bis jetzt unterbliebenen Beschwerdebegründung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form Wiedereinsetzung zu gewähren sei, ist weder seitens des Kl. geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416204

BFH/NV 1990, 780

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