Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivilrechtliche Leistungen einer Gemeinde als unternehmerische Tätigkeit

 

Leitsatz (NV)

Ob Leistungen einer Gemeinde im Rahmen der von ihr durchzuführenden Boden- und Siedlungspolitik eine hoheitliche Tätigkeit sein könnten, ist unerheblich, wenn sie den Regelungen des Zivilrechts unterliegen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 2 Abs. 3; EWGRL 388/77 Art. 4 Abs. 5

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.

Die vom Beklagten (Finanzamt) als rechtsgrundsätzlich (§ 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung) angesehene Rechtsfrage, ob Grundstücksverkäufe der Gemeinden im Rahmen der von ihnen durchzuführenden Boden- und Siedlungspolitik eine hoheitliche Tätigkeit darstellen, ist so nicht mehr klärungsbedürftig. Fraglich ist bereits, ob es im Streitfall um einen ,,Grundstücksverkauf" und nicht um die Sanierung eines verkauften Gebäudeteils - also um eine sonstige Leistung (Werkleistung) - geht. Ob derartige Leistungen eine hoheitliche Tätigkeit sein könnten, ist unerheblich, wenn sie - wie im Streitfall - den Regelungen des Zivilrechts unterliegen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften - EuGH - Urteile vom 17. Oktober 1989 Rs. 231/87 und 129/88, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs - Slg. - 1989, 3233 und vom 15. Mai 1990 Rs. C-4/89, Slg. 1990, 1969). Das Finanzgericht (abgedruckt in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1992, 422) hat unter Berufung auf diese Rechtsprechung es EuGH und auf die des Bundesfinanzhofs zutreffend ausgeführt, es würde hierfür nicht ausreichen, daß die Gemeinde sie ,,im Rahmen der von ihr durchzuführenden Boden- und Siedlungspolitik" durchgeführt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423187

BFH/NV 1993, 696

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