Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV: Beschreibung des Leistungsgegenstandes in der Abrechnung als Voraussetzung für den Vorsteuerabzug

 

Leitsatz (NV)

1. Im Verfahren über die Beschwerde gegen den einem Antrag auf AdV stattgebenden FG-Beschluß wird die finanzgerichtliche Entscheidung durch den BFH in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im vollen Umfang überprüft.

2. Für den zeitlichen Geltungsbereich des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/73 setzt der Vorsteuerabzug u. a. voraus, daß die Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird.

3. Im Rahmen der durch § 69 FGO gebotenen summarischen Prüfung läßt sich die Ansicht vertreten, daß durch den geänderten Wortlaut des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 die Anforderungen an den dem Leistungsgegenstand betreffenden Rechnungsinhalt nicht verschärft worden sind.

 

Normenkette

FGO § 69; UStG 1967/73 und 1980 § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der Antragsteller (Ast.) und Beschwerdegegner (Bg.) ist Rechtsnachfolger des im Januar 1981 aufgelösten Bauunternehmens . . . (künftig: KG). Die KG machte in den Streitjahren (1979 und 1980) Vorsteuer geltend.

Bei einer im Jahre 1983 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung (Tz. 12 des Berichts vom 22. Juli 1983) und einer 1983 begonnenen Betriebsprüfung (Tz. 10 des Berichts vom 28. September 1984) kamen die Prüfer u. a. zu dem Ergebnis, der KG stehe der für die Streitjahre angesetzte Vorsteuerabzug nur zum Teil zu. Die KG habe nämlich u. a. geltend gemacht, Werkleistungen von Nachunternehmern in Anspruch genommen zu haben. Entsprechend sei der Inhalt der diesbezüglichen Rechnungen gestaltet. In Wirklichkeit liege aber illegale Arbeitnehmerüberlassung an die KG vor. Die Prüfer meinten deshalb, daß hierwegen und aus weiteren - nicht umstrittenen - Gründen die geltend gemachte Vorsteuer zu verringern sei.

Das FA folgte der Ansicht der Prüfer und setzte mit geänderten Bescheiden vom 29. Juni 1984 die Umsatzsteuer 1979 auf . . . DM und die Umsatzsteuer 1980 auf . . . DM fest. Über die hiergegen eingelegten Einsprüche ist noch nicht entschieden.

Nach Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung durch das FA (Verfügung des FA vom 19. September 1984) beantragte der Ast. beim FG, die Vollziehung für 1979 auszusetzen, soweit die Umsatzsteuer . . . DM übersteigt, und für 1980, soweit die Umsatzsteuer . . . DM übersteigt. Zur Begründung machte er im wesentlichen geltend, die Aussetzung der Vollziehung sei schon deshalb geboten, weil in FG-Entscheidungen die Verweigerung des Vorsteuerabzuges selbst bei mangelhaften Leistungsbezeichnungen in Subunternehmerrechnungen für rechtswidrig erklärt worden sei (Beschluß des FG Düsseldorf vom 29. Februar 1984 XV 356/83 A - U -, EFG 1984, 469; Beschluß des FG München vom 17. April 1984 III 397/83 Aus - U -, EFG 1985, 314). In diesen Entscheidungen werde im übrigen zu Recht auf die Vorschrift des § 41 AO 1977 und die Rechtsprechung des BFH hierzu abgehoben, wonach selbst im Falle der Unwirksamkeit des dem Leistungsaustausch zugrunde liegenden Kausalgeschäfts aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dies für die Besteuerung unerheblich sei, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen ließen. Abgesehen davon basierten sämtliche vom FA beanstandeten Nachunternehmerrechnungen auf echten Werkverträgen. Die Auftragsvergabe sei jeweils aufgrund schriftlich abgeschlossener sog. Nachunternehmerverträge erfolgt.

Das FG hat dem Aussetzungsbegehren des Ast. mit der Begründung stattgegeben, bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts träten neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage, die Unentschiedenheit in rechtlicher Hinsicht bewirkten (BFH-Beschluß vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). Zur Frage, ob die Berechtigung zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 UStG 1967/1973 und 1980 eine zutreffende Bezeichnung des Leistungsgegenstandes erfordere, seien mehrere finanzgerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt seien. So habe der XIII. Senat des FG Düsseldorf mit Beschluß vom 27. Mai 1983 XIII 221/83 A (U) - EFG 1984, 146 - den Vorsteuerabzug versagt, weil der in der Rechnung angegebene Gegenstand der Leistung dem tatsächlichen Leistungsinhalt nicht entsprochen habe. Im gleichen Sinne habe sich das FG Münster im Urteil vom 13. Juni 1984 V 7113/83 U (EFG 1985, 203) ausgesprochen. Demgegenüber hätten der XV. Senat des FG Düsseldorf (im Beschluß in EFG 1984, 469) sowie das FG München (im Beschluß in EFG 1985, 314) den gegenteiligen Standpunkt eingenommen, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung. Während das FG München darauf abstelle, daß die Bezeichnung des Lieferungs- bzw. Leistungsgegenstandes nicht materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, so daß erst recht die Angabe eines nur unrichtigen Gegenstandes durch die Beteiligten unschädlich sein müsse, liege nach Auffassung des XV. Senats des FG Düsseldorf eine unrichtige Bezeichnung überhaupt nicht vor; denn es sei ausreichend dargestellt, daß durch Arbeitskräfte, die der Verleiher (Nachunternehmer) zur Verfügung gestellt habe, für den Entleiher Gewerke hergestellt worden seien. Eine Klärung dieser von den Finanzgerichten kontrovers entschiedenen Rechtsfragen sei bislang durch den BFH nicht erfolgt. Vielmehr habe dieser in seinem Beschluß vom 21. Februar 1985 V B 27/84 (BFHE 143, 171) die Streitfrage, ob eine zutreffende Leistungsbeschreibung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug sei, offengelassen und den mit der Beschwerde angefochtenen Beschluß des FG Düsseldorf (in EFG 1984, 469) im Ergebnis bestätigt, da er, der BFH, Unklarheiten über tatsächliche Grundlagen der Steuerfestsetzung angenommen habe. Der beschließende Senat brauche daher im vorliegenden summarischen Verfahren ebenfalls nicht zu entscheiden, welcher Rechtsauffassung er sich anschließe. Denn allein der Umstand, daß mehrere Finanzgerichte dasselbe Rechtsproblem unterschiedlich beurteilt hätten, verdeutliche die Unsicherheit und Unentschiedenheit in der rechtlichen Wertung, so daß die antragsgemäße Aussetzung der Vollziehung geboten sei (Hinweis auf BFH-Beschluß vom 10. Mai 1968 III B 55/67, BFHE 92, 472, BStBl II 1968, 610; Tipke/Kruse, AO, 11. Aufl., § 69 FGO Rdnr. 5).

Mit der - vom FG zugelassenen - Beschwerde beantragt das FA, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzuweisen. Zur Begründung macht das FA geltend, das FG habe dem Begehren des Ast. stattgegeben u. a. unter Bezug auf den BFH-Beschluß in BFHE 143, 171. Gerade dieser Beschluß aber könne das Begehren des Ast. nicht stützen. Vielmehr müßten die rechtlichen Ausführungen des BFH zwingend zu einer ablehnenden Entscheidung führen. Der BFH sei nur deshalb zu dem Ergebnis gekommen, eine Aussetzung der Vollziehung sei zu gewähren, weil bei dem dort maßgebenden Sachverhalt tatsächliche Verhältnisse nicht aufgeklärt worden und deshalb Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide geboten gewesen seien. Solche Zweifel seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Streitig sei hier lediglich die Rechtsfrage, ob der Vorsteuerabzug für Subunternehmerleistungen zu versagen sei, wenn die Rechnungen der Subunternehmer an den Haupt- oder den Generalunternehmer Werklieferungen auswiesen, während nach den tatsächlichen Vereinbarungen eine - illegale - Arbeitnehmerüberlassung vorliege.

Der Sachverhalt im einzelnen ergebe sich aus Tz. 12 ff. des Berichtes vom 22. Juli 1983 über die vorgenommene Umsatzsteuersonderprüfung sowie aus Tz. 10 ff. des Betriebsprüfungsberichtes vom 28. September 1984. Nach den dort getroffenen Feststellungen habe die KG in den aufgeführten Fällen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Subunternehmern in Anspruch genommen. Diese Rechnungen erweckten den Anschein, als seien Werkleistungen Gegenstand des Leistungsaustausches gewesen. Tatsächlich hätten die Subunternehmer aber keine Bauleistungen geschuldet, sondern hätten - ohne hierzu legitimiert zu sein, also illegal - Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt. Die auf der Umsatzsteuersonderprüfung beruhende Ansicht sei durch die anschließende Betriebsprüfung zumindest teilweise bestätigt worden. So sei z. B. bezüglich der Firma . . . ermittelt worden, daß schon der Umfang der erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen die Annahme ausschließe, diese Firma habe Werkleistungen erbracht. Aus diesem Grunde müsse davon ausgegangen werden, daß illegale Arbeitnehmerüberlassung vorgelegen habe. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß die Subunternehmer zum Teil im Inland steuerlich nicht geführt würden. Durch Nichtabgabe von Steuererklärungen hätten sie sich dem Zugriff der Behörden entzogen. In einer Anzahl von Fällen seien die angegebenen Geschäftssitze fingiert. Der auf den jeweiligen Rechnungen ausgewiesene Firmensitz sei lediglich fiktiver Art, tatsächlich würden die Geschäfte von den Niederlanden bzw. von Belgien aus geführt. Somit scheitere der Vorsteuerabzug auch daran, daß es in diesen Fällen an der genauen Bezeichnung des leistenden Unternehmers mangele. Dies gelte z. B. für die Firmen: . . .

Gegen die Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung bzw. der nachfolgenden Betriebsprüfung habe der Ast. keine substantiierten Einwendungen erhoben. Seine Ausführungen seien vielmehr allgemeiner und pauschaler Art und überdies weitgehend nicht nachprüfbar. Soweit er vortrage, es seien Nachunternehmerverträge geschlossen worden, werde dies nicht grundsätzlich bestritten. Die der Umsatzsteuersonderprüfung bzw. der Betriebsprüfung vorgelegten Nachunternehmerverträge seien in den jeweiligen Berichten angesprochen und beurteilt worden. Hierbei hätten die Prüfer herausgestellt, daß die Verträge bezüglich des Leistungsumfanges sehr allgemein gehalten und insbesondere zu Fragen der Terminabsprachen, der Haftung sowie der Gewährleistung weitgehend lückenhaft seien. Auch die Zahlungsabwicklung sei in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprechend erfolgt.

Es möge auch zutreffen, daß mit der Firma . . . ein Prozeß wegen restlicher Werklohnforderung vor dem Landgericht . . . geführt worden sei. Feststehe jedoch, daß die für die Annahme von Werkverträgen grundlegend notwendige Frage der Gewährleistung in den Nachunternehmerverträgen nicht klar umrissen, insbesondere der Gewährleistungszeitraum in aller Regel nicht angegeben worden sei. Hierzu sei zu bemerken, daß dies letzten Endes für die Vertragsbeziehungen zwischen der KG und den Subunternehmen keine gewichtige praktische Bedeutung gehabt habe, da die jeweiligen Nachunternehmer immer nur für eine relativ kurze Zeit tätig gewesen und die Firmen alsdann liquidiert oder aufgegeben worden seien.

Der Rechtsanspruch auf Vorsteuerabzug sei ein umgekehrter Steueranspruch, dessen Voraussetzungen der Unternehmer zu schaffen habe. Der Unternehmer trage die objektive Beweislast für das Vorliegen der den Anspruch begründenden Tatsachen (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1978 V R 39/75, BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345). Zu den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Abzug von Vorsteuerbeträgen gehöre nach § 15 Abs. 1 UStG 1967/1973 und 1980, daß eine Leistung seitens eines Unternehmers erbracht worden sei und daß die Steuer für die Leistung in einer Rechnung gesondert ausgewiesen sei. Auf der Grundlage des in § 14 Abs. 4 UStG 1980 enthaltenen Rechnungsbegriffes seien die inhaltlichen Voraussetzungen einer die Vorsteuerabzugsberechtigung auslösenden Rechnung vor allem dem § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973 und 1980 zu entnehmen. Da der Vorsteuerabzugsanspruch auf der einzelnen an den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer ausgeführten Leistung beruhe, bedürfe es zur Individualisierung der Leistung in der Rechnung derjenigen Angaben, die den der Leistung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt so hinreichend beschrieben, daß der in Frage stehende Leistungsbezug von anderen Leistungsbezügen unterscheidbar sei (Weiß, UR 1985, 25).

Hieraus folge, daß die zutreffende Bezeichnung des leistenden Unternehmers, des Leistungsempfängers sowie der tatsächlich erbrachten Leistung erforderlich sei. Im vorliegenden Fall entspreche die in den umstrittenen Rechnungen genannte Leistung nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf. In den Rechnungen werde über Werkleistungen abgerechnet, während Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen nach Feststellungen der Betriebsprüfung und der Umsatzsteuersonderprüfung die illegale Arbeitnehmerüberlassung gewesen sei. Soweit der Ast. dies bestreite, sei er den Nachweis schuldig geblieben, die in den einzelnen Rechnungen genannten Leistungen bezogen zu haben. Die Folgen dieses Nachweismangels habe der Ast. zu tragen.

Der Ast. ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde des FA ist unbegründet; sie war zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht angenommen, daß im Umfange des Aussetzungsbegehrens des Ast. an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide 1979 und 1980 ernstliche Zweifel i. S. des § 69 FGO bestehen.

1. Im Verfahren über die Beschwerde gegen den einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stattgebenden finanzgerichtlichen Beschluß wird die finanzgerichtliche Entscheidung durch den BFH in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht im vollen Umfang überprüft (vgl. BFH-Beschluß vom 19. April 1968 IV B 3/66, BFHE 92, 314, BStBl II 1968, 538).

2. Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 1979 ist im Umfange des vor dem FG eingeschränkten Antrages auf Aussetzung der Vollziehung, dem das FG im vollen Umfang stattgegeben hat, ernstlich zweifelhaft.

a) Der Ast. hat bei der Ermäßigung seines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung vor dem FG (begehrte Aussetzung: soweit die Umsatzsteuer den Betrag von . . . DM übersteigt, an Stelle der ursprünglich beantragten, nicht betragsmäßig eingeschränkten Aussetzung der Vollziehung) zwar nicht erläutert, bei welchen Besteuerungsgrundlagen er Gründe für die angenommenen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit sieht. Das FG hat in seinem Beschluß insoweit die Bemerkung gemacht, daß sich die auszusetzenden Beträge aus Tz. 12 des Berichtes vom 22. Juli 1983 über die Umsatzsteuersonderprüfung ergäben.

Aufgrund der Gegenüberstellung des Umfanges der zuletzt beantragten - und auch erlangten - Aussetzung der Vollziehung einerseits und der Ausführungen in dem erwähnten Bericht andererseits kann als sicher davon ausgegangen werden, daß nicht die mit dem Fehlen von Rechnungen (Tz. 10.1) begründete und ebenfalls nicht die zwei Gutschriften betreffende (Tz. 11) Kürzung von Vorsteuern, sondern ausschließlich die Kürzung im Hinblick auf die nach Ansicht des FA unzulänglichen Rechnungen (Tz. 12) Grundlage des Aussetzungsbegehrens und der Entscheidung des FG ist.

b) Der erkennende Senat hat in der Zeit nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses in seinen Urteilen vom 24. April 1986 V R 138/78 (BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581) und vom 12. Juni 1986 V R 75/78 (BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 421) entschieden, welche Angaben aufgrund des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973 ein Abrechnungspapier zur Beschreibung des Leistungsgegenstandes enthalten muß. Danach ist erforderlich, daß Abrechnungspapiere Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird. Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist ernstlich in Betracht zu ziehen, daß die durch das FA vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen, das Streitjahr betreffenden Rechnungen diesen Anforderungen genügen.

c) Bei den unter Tz. 12.1 bis 12.8 im erwähnten Bericht behandelten Rechnungen (wegen der unter Tz. 12.11.01 bis 12.11.08 behandelten Rechnungen siehe unten unter 4.) ist ernstlich in Betracht zu ziehen, daß sie entgegen der Annahme des FA die Identifizierung der Leistung, über die abgerechnet wurde, zulassen.

Die Ausführungen der Prüfer in Tz. 12 des Berichtes vom 22. Juli 1983 - seitens des FA vor dem FG durch Schriftsatz vom 31. Januar 1985 sowie durch das Vorbringen im Beschwerdeverfahren (Schriftsätze vom 29. Juli und vom 14. November 1985 sowie vom 8. April 1986) ergänzt - lassen es zwar bei der gebotenen summarischen Prüfung trotz der Einwendungen des Ast. als zweifelhaft erscheinen, ob nicht entgegen dem Rechnungsinhalt durch die Nachunternehmer an Stelle der in Rechnung gestellten Werkleistungen Leistungen in Gestalt von Arbeitnehmerüberlassungen erbracht worden sind. Der Senat kann jedoch offenlassen, ob diese Zweifel das Ausmaß erreichen, bei dem ein Vorliegen von Werkleistungen nicht mehr ernstlich in Betracht zu ziehen wäre, weil es hierauf letzten Endes nicht ankommt.

Selbst wenn unterstellt wird, daß die Nachunternehmer gegenüber der KG Leistungen in Gestalt von Arbeitnehmerüberlassungen erbracht haben, ist damit nicht gesagt, daß die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung entfielen. Vielmehr kommt es dann darauf an, ob ernstlich in Betracht zu ziehen ist, daß die über Gewerke nach Aufmaß bzw. nach Zeiträumen erstellten Rechnungen aufgrund der in ihnen enthaltenen Angaben tatsächlicher Art eine Identifizierung der erbrachten Leistungen zuließen. Dies ist bei der gebotenen summarischen Prüfung anzunehmen.

Welche Anforderungen an die Bezeichnung des Leistungsgegenstandes in einer Rechnung zu stellen sind, wird weitgehend von den Verhältnissen des Einzelfalles abhängen. Grundsätzlich kommt insoweit in Betracht, daß Angaben tatsächlicher Art entweder über die vom Leistenden ausgeführten Leistungshandlungen gemacht werden oder daß mit Angaben tatsächlicher Art der beim Leistungsempfänger eingetretene Leistungserfolg beschrieben wird. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung ist Leistungserfolg der durch die Überlassung von Arbeitskräften herbeigeführte Umstand, daß der Leistungsempfänger die ihm überlassenen Arbeitskräfte zur Verrichtung von Arbeiten in seinem Unternehmen einsetzen kann. Geschieht dies in der Bauwirtschaft in der Weise, daß von einem bestimmten leistenden Unternehmer dem Leistungsempfänger Arbeitskräfte für die Erstellung bestimmter Gewerke überlassen werden und diese Arbeitskräfte im Unternehmen des Leistungsempfängers die vorgesehenen Gewerke auch wirklich erstellen, ohne daß eigene Arbeitskräfte des Leistungsempfängers oder ihm von dritten Unternehmern überlassene Arbeitskräfte hieran mitwirken, so könnte eine noch ausreichende Leistungsbeschreibung angenommen werden, wenn der leistende Unternehmer in seiner Rechnung die Gewerke als Leistungsgegenstand anführt. Angesichts dessen erweist sich, daß das FG in Beziehung auf die Verweigerung des Vorsteuerabzuges nach Maßgabe von Tz. 12.1 bis 12.8 des erwähnten Berichtes im Ergebnis zu Recht dem Aussetzungsbegehren des Ast. entsprochen hat (wegen der Vorsteuerkürzung nach Maßgabe der Tz. 12.11.01 bis 12.11.08 siehe unten unter 4.).

3. Ebenfalls ernstlich zweifelhaft ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides 1980, soweit das FG dessen Vollziehung ausgesetzt hat.

a) Auch hinsichtlich des Jahres 1980 hat zwar der Ast. wie für das Jahr 1979 (vgl. oben unter II. 2 a) die Einschränkung seines Antrages vor dem FG (begehrte Aussetzung: soweit die Umsatzsteuer den Betrag von . . . DM übersteigt, an Stelle der ursprünglich beantragten, nicht betragsmäßig eingeschränkten Aussetzung der Vollziehung) nicht erläutert, und das FG hat die Bemerkung gemacht, daß sich die auszusetzenden Beträge aus Tz. 12 des Berichtes vom 22. Juli 1983 über die Umsatzsteuersonderprüfung ergäben. Eine entsprechende Gegenüberstellung wie für das Jahr 1979 ergibt für 1980, daß das Aussetzungsbegehren und die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung durch das FG nicht die Vorsteuerkürzung wegen einer aus dem Jahre 1981 stammenden Rechnung (Tz. 10.2), sondern ausschließlich Kürzungen wegen der in Tz. 12 des erwähnten Berichtes behandelten Vorbezüge zur Grundlage haben.

b) Bei den in Tz. 12.1 sowie 12.8 bis Tz. 12.10 des erwähnten Berichtes behandelten Rechnungen ist ernstlich in Betracht zu ziehen, daß sie entgegen der Annahme des FA die Identifizierung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, zulassen.

Für das Streitjahr 1980 ist zwar zu berücksichtigen, daß der maßgebende Gesetzeswortlaut geändert worden ist (,,. . . gesondert in Rechnung gestellte Steuer . . ." - § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1967/1973 -; ,,. . . die in Rechnungen im Sinne des § 14 gesondert ausgewiesene Steuer . . ." - § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 -). Im Rahmen der summarischen Prüfung läßt sich aber die Ansicht zugrunde legen, daß hierdurch die Anforderungen an den Rechnungsinhalt nicht verschärft worden sind, so daß weiterhin zu fordern ist, die Abrechnungspapiere müßten Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet wird (vgl. BFH-Urteile in BFHE 146, 489, BStBl II 1986, 581, und in BFHE 146, 569, BStBl II 1986, 721).

Angesichts dessen kann hier auf die obigen Ausführungen (unter II. 2 b und c) Bezug genommen werden. Aus den Darlegungen in Tz. 12.9 und 12.10 sowie aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Beteiligten vor dem FG und im Beschwerdeverfahren ergibt sich nichts, was eine andere Beurteilung rechtfertigte.

4. Das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide hat das FG schließlich insoweit angenommen, als das FA, gestützt auf die Ausführungen in Tz. 12.11 des Berichtes vom 22. Juli 1983 über die Umsatzsteuersonderprüfung, Vorsteuerbeträge in Höhe von . . . DM (1979) bzw. . . . DM (1980) vom Abzug ausgeschlossen hat. Insoweit ist eine Überprüfung der umstrittenen Rechnungen auf Tauglichkeit zur Identifizierung der berechneten Leistungen offenbar weder durch das FA noch durch die Prüfer der Umsatzsteuersonderprüfung und der Betriebsprüfung vorgenommen worden. Im erwähnten Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung ist hierzu im wesentlichen nur ausgeführt, aufgrund der Feststellungen zu den Tz. 12.1 bis 12.10 müsse davon ausgegangen werden, daß auch die übrigen Nachunternehmer ihre Rechnungen nur zur Vortäuschung von Werklieferungen mit Aufmaßzahlen bzw. Gewerken versehen hätten, während in Wirklichkeit Grundlage für die Abrechnung gegenüber der KG die geleisteten Arbeitsstunden gewesen seien. Hierbei ist nicht einmal angegeben, welche Erfahrungssätze oder welche tatsächlichen Umstände die von den Prüfern gezogene Schlußfolgerung haben stützen sollen. Angesichts dessen ist insoweit sogar ernstlich zweifelhaft, ob überhaupt statt Werkleistungen, worauf offenbar die Rechnungen hindeuten, Arbeitnehmerüberlassungen vorliegen.

5. Der Hinweis des FA darauf, daß es sich bei einem Teil der Subunternehmer um Scheinfirmen handele bzw. daß Scheinadressen vorlägen, ist bei summarischer Prüfung nicht geeignet, die angefochtenen Bescheide insoweit für - außerhalb ernstlicher Zweifel feststehend - rechtmäßig zu halten. Die hierzu unter Tz. 12.2 des Berichtes vom 22. Juli 1983 über die Umsatzsteuersonderprüfung angeführten Bemerkungen enthalten offenbar bloß Angaben vom Hörensagen, derentwegen bei Berücksichtigung der unbestimmten Herkunft und des wenig präzisen Inhalts nicht ernstlich in Betracht zu ziehen ist, daß nach den Grundsätzen des Senatsurteils in BFHE 127, 71, BStBl II 1979, 345 der Vorsteuerabzug zu verweigern wäre.

Nichts anderes hierzu ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen. Das FA hat zwar in der Beschwerdebegründungsschrift vom 29. Juli 1985 (S. 4) außer dem eben behandelten Fall noch weitere drei Fälle genannt, in denen es an der genauen Bezeichnung des Unternehmers fehlen soll. Bei einem dieser Fälle (. . .) gehört aber der Unternehmer nicht einmal zum Kreise der in Tz. 12 des erwähnten Berichts angeführten Unternehmer. Für die beiden anderen Fälle, bei denen die Unternehmer in Tz. 12 des erwähnten Berichtes abgehandelt sind (Tz. 12.7 und 12.11.01), wurden seitens des FA keine Indizien für seine Annahme angeführt.

Mithin war die Beschwerde im vollen Umfang zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 675

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