Entscheidungsstichwort (Thema)

Ergänzung eines Kostenbeschlusses

 

Leitsatz (NV)

Ist in einem Beschluß nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden worden, kann er hinsichtlich der Kostentragungspflicht für das gesamte Verfahren ergänzt werden.

 

Normenkette

FGO § 109 Abs. 2 S. 1, §§ 132, 135 Abs. 1

 

Gründe

Der Ergänzungsantrag der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) ist zulässig und begründet.

1. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Finanzamt - FA -) ist der Antrag nicht deshalb unzulässig, weil die Antragsteller die Zweiwochenfrist des § 109 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht eingehalten haben; denn diese Regelung ist auf die Ergänzung eines Beschlusses gemäß § 132 FGO nicht anwendbar (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 12. März 1970 I R 75/69, nicht veröffentlicht).

2. Das FA ist in dem Rechtsstreit wegen Aussetzung der Vollziehung in vollem Umfang unterlegen. Deshalb hat es die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 25. März 1986 lediglich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entschieden und dabei den darüber hinausgehenden Antrag der Antragsteller übergangen. Der Beschluß war deshalb entsprechend dem Antrag der Antragsteller zu ergänzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423428

BFH/NV 1988, 657

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