Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache wird nicht dargelegt,

-- wenn ausgeführt wird, daß eine bestimmte Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und daß ihr Bedeutung für eine Vielzahl von Fällen zukomme, denn hieraus ergibt sich nicht, daß die Rechtsfrage inhaltlich klärungsbedürftig ist (BFH- Beschlüsse vom 7. November 1990 II B 106/90, BFH/NV 1991, 691 und vom 12. Oktober 1994 V B 34/94, BFH/NV 1995, 530), und

-- wenn ausgeführt wird, daß eine Entscheidung des Revisionsgerichts im Interesse einer zutreffenden und einheitlichen Rechtsanwendung durch die Verwaltung und die Gerichte sowie im Interesse der Rechtssicherheit geboten sei. Denn damit werden lediglich die -- abstrakten -- Voraussetzungen der Klärungsbedürftigkeit, nicht aber die Umstände bezeichnet, aus denen sich ergibt, daß diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 421841

BFH/NV 1997, 193

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