Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsstätteneigenschaft einer Betriebsvorrichtung; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache

 

Leitsatz (NV)

1. Tz. 48 des Schreibens des BMF vom 28. Juni 2001 (BStBl I 2001, 379) bezieht sich lediglich auf Betriebsvorrichtungen, die keine Betriebsstätten sind. Die Verwaltungsregelung ist nicht dahin zu verstehen, Betriebsvorrichtungen könnten keine Betriebsstätten sein.

2. Der Hinweis, zu einer bestimmten Rechtsfrage liege keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

3. Einwendungen gegen die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des FG rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

 

Normenkette

AO 1977 § 12; FGO § 116 Abs. 3 S. 3; InvZulG 1991 § 2 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Berlin (Urteil vom 28.04.2004; Aktenzeichen 2 K 2082/01)

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) sieht die Frage als klärungsbedürftig an, ob Betriebsvorrichtungen jeweils als eigenständige Betriebsstätten im investitionszulagenrechtlichen Sinne bzw. i.S. von § 12 der Abgabenordnung (AO 1977) angesehen werden können. Das FA verweist auf Tz. 48 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Juni 2001 (BStBl I 2001, 379). Dort heißt es: "Betriebsvorrichtungen, die ein Anspruchsberechtigter in fremde Grundstücke oder Gebäude im Fördergebiet einbaut und gewerblich betreibt und die keine Betriebsstätte sind, sind dem Betrieb/der Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im Sinne der Verbleibensvoraussetzungen zuzuordnen, wenn ihm die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen zusteht" (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 25. Mai 2000 III R 20/97, BFHE 192, 191, BStBl II 2001, 365). "Erforderlich ist in diesen Fällen, dass sich die Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten, der die Anlagen zuzuordnen sind, im Fördergebiet befindet."

Das FA hält die von ihm herausgestellte Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, weil das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Urteil die von der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) bzw. von ihrer Rechtsvorgängerin in Wohngebäude im Fördergebiet installierten Satellitenempfangs- und Hausverteileranlagen als Betriebsvorrichtungen beurteilt hat, die jeweils eine eigene Betriebsstätte darstellten. Das FA meint, damit vertrete das FG eine von der Verwaltungsmeinung abweichende Auffassung zu der Eigenschaft von Betriebsvorrichtungen als Betriebsstätten.

Die vom FA gerügte Abweichung liegt indes nicht vor. Der vom FA aufgeworfenen Problematik kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu. Zum einen hat das FG nicht den Rechtssatz aufgestellt, Betriebsvorrichtungen bildeten stets eigenständige Betriebsstätten. Es hat vielmehr bezogen auf den Streitfall, d.h. nur für die von der Klägerin errichteten Anlagen, unter Heranziehung der Begriffsbestimmung in § 12 AO 1977 und dazu ergangener Rechtsprechung und einer Meinung im Schrifttum entschieden, es lägen Betriebsstätten vor. Zum anderen ist auch die Verwaltungsregelung nicht dahin zu verstehen, Betriebsvorrichtungen könnten keine Betriebsstätten sein. Sie bezieht sich lediglich auf Betriebsvorrichtungen, die keine Betriebsstätten sind, und besagt, dass solche Betriebsvorrichtungen dem Betrieb/der Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten zuzuordnen sind, wenn ihm die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen zusteht. Damit ist jedoch --entgegen der Darlegung des FA-- nicht die Aussage verbunden, Betriebsvorrichtungen könnten keine Betriebsstätten im investitionszulagenrechtlichen Sinne sein.

2. Der Hinweis des FA, zu der Frage, ob Satellitenempfangs- und Hausverteileranlagen eigene Betriebsstätten seien, liege keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor, genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Dazu hätte es unter Auseinandersetzung mit der vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung eines konkreten Eingehens darauf bedurft, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Der bloße Hinweis, die Frage sei vom BFH noch nicht entschieden und könne auch für andere Fälle Bedeutung haben, genügt nicht (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Senats vom 31. Januar 2005 III B 87/04, BFH/NV 2005, 906). Entsprechendes gilt für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO. Denn dabei handelt es sich um einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (BFH-Beschluss vom 27. Januar 2003 II B 194/01, BFH/NV 2003, 792).

3. Schließlich wird auch mit dem Hinweis, das FG habe für einen Teil der von der Klägerin vorgenommenen Investitionen zu Unrecht eine Investitionszulage von 12 v.H. anstatt einer Zulage von nur 8 v.H. gewährt, kein Revisionszulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht. Es handelt sich um einen Einwand gegen die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Solche Einwendungen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht (BFH-Beschluss vom 28. Oktober 2004 VIII B 253/04, BFH/NV 2005, 346).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1454003

BFH/NV 2006, 130

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