Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten im Beschwerdeverfahren wegen Beiladung

 

Leitsatz (NV)

Über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Beiladungsbeschluss ist nach § 135 Abs. 2 FGO zu entscheiden, wenn das Rechtsmittel erfolglos war. Bei erfolgreicher Beschwerde ist keine Kostenentscheidung zu treffen.

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 2, § 143 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg (Beschluss vom 19.02.2003; Aktenzeichen 13 K 210/99)

 

Gründe

Die Beschwerde des beklagten Finanzamts gegen den Beschluss, mit dem das Finanzgericht die Beiladung der Ehefrau des Klägers und Beschwerdegegners abgelehnt hat, ist unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) besteht bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten grundsätzlich keine Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung i.S. von § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Ausnahmsweise wird eine notwendige Beiladung bei entgegengesetzten Interessen der Eheleute bejaht (BFH-Beschluss vom 20. Mai 1992 III B 110/91, BFHE 168, 215, BStBl II 1992, 916). Solche liegen hier jedoch nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer Kostenentscheidung ist nur dann abzusehen, wenn über einen Beiladungsbeschluss im Beschwerdeverfahren im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird (BFH-Beschluss vom 14. Oktober 1997 IV B 147/96, BFH/NV 1998, 345).

 

Fundstellen

BFH/NV 2005, 71

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