Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichung von der 1 v.H.-Regelung bei privater KFZ-Nutzung erfordert grundsätzlich den Nachweis der Kosten durch Belege

 

Leitsatz (NV)

Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen PKW darf nicht von der 1 v.H.-Regelung abgewichen werden, wenn weder die vom Arbeitnehmer noch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten durch Belege nachgewiesen wurden. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, inwieweit der grundsätzlich geforderte Belegnachweis u.U. durch eine Hinzuschätzung ergänzt werden kann.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2, § 8 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen 4 K 326/01)

 

Gründe

Die Beschwerde ist --bei Zweifeln an der Zulässigkeit-- unbegründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch dient sie der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

1. Die nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zu klärenden Fragen, wie der auf die private Nutzung des dienstlichen PKW entfallende Kostenanteil im Einzelnen zu berechnen sei und ob die Aufwendungen des Arbeitnehmers selbst oder des Arbeitgebers durch Belege nachzuweisen seien, sind weder klärungsbedürftig noch im Streitfall klärungsfähig.

a) Nach § 8 Abs. 2 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) kann bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines betrieblichen PKW nur dann von der 1 v.H.-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) abgewichen werden, "wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege … nachgewiesen werden" und ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Grundsätzlich sind daher die Kosten durch Belege nachzuweisen.

b) Wie das Finanzgericht (FG) festgestellt hat, hat der Kläger im Streitfall weder die von ihm selbst getragenen Kosten noch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten des PKW nachgewiesen. Nicht festgestellt hat das FG demgegenüber, dass der Arbeitgeber des Klägers zu einer Offenlegung der Kosten nicht bereit gewesen wäre. Die Frage, welche Anforderungen an den Nachweis der vom Arbeitgeber getragenen Kosten zu stellen wären, falls dieser zu einer Mitwirkung nicht bereit ist, stellt sich daher im Streitfall nicht. Auch die Frage, inwieweit der grundsätzlich geforderte Belegnachweis u.U. durch eine Hinzuschätzung ergänzt werden kann, ist bei dieser Sachlage nicht klärungsfähig.

2. Die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist verfassungsgemäß, wie in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist (vgl. u.a. Urteile vom 24. Februar 2000 III R 59/98, BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273; vom 1. März 2001 IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403, und vom 13. Februar 2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472). Neue Gesichtspunkte, aus denen sich ein zusätzlicher Klärungsbedarf ergeben könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

Insbesondere bestehen --entgegen dem Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerde-- keine Anhaltspunkte für eine steuerliche Ungleichbehandlung. Die 1 v.H.-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) gilt --ebenso wie die Möglichkeit der abweichenden Berechnung des geldwerten Vorteils bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs und Nachweis der insgesamt durch das Kfz entstehenden Kosten-- für alle Arbeitnehmer, denen ein dienstliches Kfz auch für die private Nutzung zur Verfügung steht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1283380

BFH/NV 2005, 336

DStRE 2005, 188

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