Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerinnerung

 

Leitsatz (NV)

Mit einer Erinnerung können nur Einwendungen gegen den Kostenansatz erhoben werden; eine Kostenerinnerung verlangt eine Begründung, die ihre Ursache im Kostenrecht hat.

 

Normenkette

GKG § 21 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss vom 6. April 2006 XI B 63/05 wurden in dem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Kostenschuldner) die Kosten auferlegt.

Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) setzte durch Kostenrechnung vom 12. Mai 2006 die Gerichtskosten nach dem Mindeststreitwert von 1 000 € mit 110 € an. Hiergegen legten die Kostenschuldner unter dem 18. Mai 2006 Erinnerung ein.

 

Entscheidungsgründe

II. Der Senat entscheidet in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung, da das pauschale Ablehnungsgesuch gegen sämtliche am Beschluss vom … beteiligte Richter gerichtet und damit unzulässig ist (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Oktober 2005 I B 47/04, BFH/NV 2006, 746, m.w.N.).

Die Erinnerung ist unbegründet. Die Kostenschuldner haben keine Begründung vorgetragen, die ihre Ursache im Kostenrecht hat. Für eine unrichtige Sachbehandlung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes bestehen keine Anhaltspunkte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1600851

BFH/NV 2006, 2285

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