Entscheidungsstichwort (Thema)

Bedingte Einlegung eines Rechtsmittels

 

Leitsatz (NV)

Ein bedingt eingelegtes Rechtsmittel ist wegen des das Prozeßrecht beherrschenden Gebots der Klarheit unzulässig. Ob das Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, muß im Wege der Auslegung ermittelt werden.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 1

 

Gründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Finanzgericht (FG) ist unzulässig, weil sie bedingt eingelegt worden ist. Wegen der im Prozeßrecht erforderlichen Klarheit über das Schweben oder das Nichtschweben eines Rechtsstreits ist die bedingte Einlegung eines Rechtsmittels unzulässig. Ob ein Rechtsmittel bedingt eingelegt worden ist, muß im Wege der Auslegung der Prozeßhandlung ermittelt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Juni 1982 VII B 115/81, BFHE 136, 70, BStBl II 1982, 603; vom 29. Juli 1991 III B 23/91, BFH/NV 1992, 315, und vom 17. März 1988 VII B 192/87, BFH/NV 1988, 720). Mit Schriftsatz vom 3. Juli 1991 haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorsorglich Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach § 115 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eingelegt für den Fall, daß § 115 Abs. 1 FGO wegen des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) keine Anwendung finde.

Die Kläger haben in diesem Schriftsatz deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie die gleichzeitig erhobene Revision auch ohne Zulassung noch nach der Übergangsregelung in Art. 3 des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274) als statthaft ansehen und eine Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nicht mehr für den Fall erwarten, daß die Prüfung der Zulässigkeit der Revision zu einem positiven Ergebnis führt. Danach war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418612

BFH/NV 1993, 40

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