Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Einlegung einer Revision trotz fehlender Zulassung

 

Leitsatz (NV)

Legt ein Revisionskläger gleichzeitig Revision und Nichtzulassungsbeschwerde ein, so ist die Revision regelmäßig unzulässig, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprochen wird.

 

Normenkette

FGO §§ 115, 126 Abs. 1; BFHEntlG Art. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat durch Urteil vom 6. Februar 1985 die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) wegen Einkommensteuer 1980 bis 1982 als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil wurde nicht verkündet, sondern anstelle einer Verkündung der Klägerin am 27. September 1985 schriftlich zugestellt. Gegen das Urteil richtet sich die am 14. Oktober 1985 von der Klägerin eingelegte Revision, mit der sie beantragt, die Aufwendungen für das Halten eines Wachhundes für ihr Juweliergeschäft als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) steht den Beteiligten gegen das Urteil eines FG die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) nur zu, wenn sie von dem FG oder vom BFH zugelassen wurde. Nach Art. 3 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 findet der neugefaßte Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG Anwendung auf Revisionen gegen Entscheidungen der FGe, die vor dem 17. Juli 1985 weder verkündet noch anstelle einer Verkündung zugestellt worden sind. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt, weil das angefochtene Urteil vom 6. Februar 1985 nicht verkündet, sondern anstelle einer Verkündung der Klägerin erst am 27. September 1985 zugestellt worden ist (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 1985 II R 217/85, BFHE 145, 120, BStBl II 1986, 175).

Das FG hat die Revision gegen das Urteil vom 6. Februar 1985 nicht zugelassen. Der erkennende Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, der das FG nicht abgeholfen hat, durch Beschluß vom heutigen Tage, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, als unbegründet zurückgewiesen. Damit ist über die Zulassung der Revision endgültig negativ entschieden. Mangels Zulassung ist die dennoch eingelegte Revision unzulässig. Sie war deshalb zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424426

BFH/NV 1987, 664

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