Entscheidungsstichwort (Thema)

Form der Revisionsbegründung - Unterschrift mit Namen erforderlich

 

Leitsatz (NV)

Die Revisionsbegründung ist nicht, wie erforderlich, eigenhändig unterschrieben, wenn sie lediglich ein Schriftzeichen trägt, das allenfalls als ein Buchstabe mit einem zusätzlichen Schnörkel gedeutet werden kann (Anschluß an BFH-Beschluß vom 25. 3. 1983 - III R 64/82, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479).

 

Normenkette

FGO § 120 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes

 

Tatbestand

Das Finanzgericht hat der Klage stattgegeben. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) legte gegen das Urteil form- und fristgerecht Revision ein. Der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingegangene Schriftsatz des FA mit dem Revisionsantrag und der Revisionsbegründung ist ebenso wie das Bezugsschreiben dann mit einem handgeschriebenen Schriftzeichen unterzeichnet. Dieses besteht aus einem Aufstrich, einem Abstrich sowie einem weiteren Aufstrich mit Schlinge und läßt einzelne Buchstaben nicht erkennen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig. Die Revisionsbegründungsschrift entspricht nicht der gesetzlichen Form.

Nach § 120 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision ,,schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen". Die Schriftform gilt auch für die Revisionsbegründung. Diese muß infolgedessen handschriftlich unterzeichnet sein (ständige Rechtsprechung: siehe Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 8. März 1984 I R 50/81, BFHE 140, 424, BStBll II 1984, 445). Dabei wird in der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes nach einheitlicher Ansicht nicht verlangt, daß die Unterschrift lesbar ist. Es muß sich aber um einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Es müssen mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sein, weil es sonst an dem Merkmal einer Schrift überhaupt fehlt (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 4. Juli 1984 VIII ZB 8/84, Versicherungsrecht 1984, 873; BFH-Beschluß vom 30. Mai 1984 I R 2/84, BFHE 141, 223, BStBl II 1984, 669).

Das Schriftzeichen des Vertreters des FA genügt diesen Anforderungen nicht. Es fehlt am Merkmal einer Unterschrift. Das Schriftzeichen kann allenfalls als ein Buchstabe mit einem zusätzlichen Schnörkel gedeutet werden. Es ist keine Unterzeichnung mit dem vollen aus acht Buchstaben bestehenden Namen des Vertreters des FA (vgl. BFH-Beschluß vom 25. März 1983 III R 64/82, BFHE 138, 151, BStBl II 1983, 479).

Es kann dahinstehen, ob der Schriftzug wenigstens als Abkürzung eines Namens eine Paraphe darstellen könnte. Denn eine solche ersetzt nicht die erforderliche Unterschrift (Beschluß in BFHE 141, 223, BStBl II 1984, 669).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422891

BFH/NV 1986, 409

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