Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Revisionszulassung wegen Abgrenzung Pkw/Lkw nach KraftSt-Recht

 

Leitsatz (NV)

Hat die Vorinstanz die Merkmale eines Nutzfahrzeugs nach allen kraftfahrzeugsteuerrechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten verneint, so braucht nicht geklärt zu werden, welcher Gesichtspunkt maßgebend ist.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KraftStG 1994 § 8

 

Gründe

Die Frage, nach welchen Kriterien bei Fahrzeugen der im Streitfall vorliegenden Art ("Pick Up Mitsubishi L 200") zu beurteilen ist, ob kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein Personen- oder ein Lastkraftwagen vorliegt (letzteres -- beiläufig -- bejahend Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 17. Juli 1995 VI 83/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 1995, 1121f.), hat zwar möglicherweise grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), doch wäre sie im Verfahren über die Revision, deren Zulassung die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erstrebt, nicht klärungsfähig. Die Vorinstanz hat unter den in Betracht kommenden Gesichtspunkten -- Herstellerkonzeption; äußeres Erscheinungsbild (hierzu Senat, Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414, und vom 30. November 1993 VII R 49/93, BFH/NV 1994, 741 -- Zugmaschine --) -- die Merkmale eines Nutzfahrzeugs verneint. Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hinsichtlich dieser Feststellungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Mangels Klärungsfähigkeit der vorbezeichneten Frage ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 62).

Im übrigen ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421926

BFH/NV 1997, 259

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