Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn i. S. d. § 18 Abs. 3 EStG

 

Leitsatz (NV)

Die Rechtsfrage, ob ein Freiberufler, der seine Praxis verkauft und künftig nur noch für den Praxiserwerber freiberuflich tätig wird, einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn erzielt, ist nach Erlaß des BFH-Urteils vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BFHE 175, 249, BStBl II 1994, 925, nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2; EStG § 18 Abs. 3

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

Das Finanzgericht (FG) ist in der Vorentscheidung von dem Rechtssatz ausgegangen, daß es zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genügt, wenn das Mitglied einer Steuerberatersozietät seinen Anteil (insgesamt) auf den oder die verbleibenden Sozien überträgt und künftig nur noch im Auftrag und für Rechnung des oder der Anteilserwerber tätig wird. Die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. November 1985 IV R 44/83 (BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335) und vom 7. November 1991 IV R 14/90 (BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457) enthalten keinen davon abweichenden Rechtssatz. In BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335 heißt es lediglich:"

... muß die freiberufliche Tätigkeit in dem bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit eingestellt werden. Dies folgt daraus, daß die Steuerbegünstigung des § 18 Abs. 3 und des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 1 EStG nur eingreift, wenn alle wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit auf den Praxiserwerber übertragen oder in das Privatvermögen überführt werden. Zu den vermögensmäßigen Grundlagen einer freiberuflichen Tätigkeit gehören aber insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter wie die Beziehungen des Praxisinhabers zu seinen bisherigen Mandanten und das durch den Praxisnamen bestimmte Wirkungsfeld, das die maßgebende Grundlage für die Möglichkeit darstellt, neue Mandanten zu erlangen."

Aus diesen Ausführungen folgt nur, daß der Freiberufler auch sämtliche immateriellen Wirtschaftsgüter auf den Praxiserwerber übertragen muß, um den Tatbestand des § 18 Abs. 3 EStG zu verwirklichen. Dieser Verpflichtung ist er aber schon dann nachgekommen, wenn er seinen Mandantenstamm auf den Praxiserwerber überträgt und künftig nur noch in dessen Namen und für dessen Rechnung tätig wird. Von diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist auch das FG für den Streitfall ausgegangen. Damit weicht die Vorentscheidung nicht von BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335 ab. Dort ist nicht davon die Rede, daß der Freiberufler nach der Veräußerung seiner Praxis keine Tätigkeit mehr ausüben dürfe, die in ihrem Kern der vor der Ver äußerung ausgeübten Tätigkeit gleiche. Der erkennende Senat hat im Gegenteil in seinem Urteil vom 18. Mai 1994 I R 109/93, BFHE 175, 249 die Anwendung des § 34 EStG bei der Veräußerung einer Steuerberaterpraxis an eine GmbH auch für den Fall bejaht, daß der Veräußerer weiterhin als freier Mitarbeiter der GmbH nur für deren Rechnung tätig ist. Der Senat hat in dieser Entscheidung keine Abweichung von BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335 gesehen.

Die Vorentscheidung weicht auch nicht von BFHE 166, 527, BStBl 1992, 457 ab. Dort ist zwar die Rede davon, daß der Steuerpflichtige seine auf das Praxisvermögen bezogene Tätigkeit beenden müsse. Diese Voraussetzung ist aber auch dann erfüllt, wenn er sämtliche Mandate auf den Praxis erwerber überträgt und fortan nur noch für ihn tätig wird. Die Tätigkeit eines freien Mitarbeiters oder eines Angestellten des Praxiserwerbers ist jedenfalls dann i. S. des § 18 Abs. 3 EStG eine wesentlich andere als die zuvor als Steuerberater ausgeübte Tätigkeit, wenn der wirtschaftliche Erfolg derselben ausschließlich dem Praxiserwerber zukommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420388

BFH/NV 1995, 592

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