Entscheidungsstichwort (Thema)

Außengesellschaft oder Bürogemeinschaft als Innengesellschaft

 

Leitsatz (NV)

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann mit Hilfe von bei ihr angestellten Arbeitnehmern gegenüber ihren Gesellschaftern steuerbare und steuerpflichtige Leistungen ausführen, wenn sie dafür eine Gegenleistung erwarten kann. Eine Innengesellschaft in Form einer Bürogemeinschaft ist dann nicht anzunehmen.

 

Normenkette

UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), verwaltete im Streitjahr (1987) eigenen Mietwohngrundbesitz und denjenigen anderer Eigentümer und anderer Eigentümergemeinschaften. Dafür beschäftigte sie Arbeitnehmer, die nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) -- jedenfalls im Streitjahr -- bei ihr angestellt waren. Die Personal- und Sachkosten von über ... DM wurden nach dem Maßstab der erzielten Mieteinnahmen von den Eigentümern der verwalteten Wohnungen getragen. Die Klägerin teilte die Kosten der Verwaltungsleistungen für andere Eigentümer nach dem erwähnten Maßstab auf und verrechnete als Aufwendungsersatz bezeichnete Aufwendungen in Höhe der Selbstkosten über ein Verrechnungskonto.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) beurteilte die Verwaltung von Wohnungen durch die Klägerin für andere Eigentümer im Umsatzsteuerbescheid für 1987 als -- der Höhe nach unstreitige -- steuerpflichtige Umsätze und ließ die damit zusammenhängenden Vorsteuerbeträge zum Abzug zu. Den dagegen erhobenen Einspruch der Klägerin, die geltend gemacht hatte, die als Umsätze besteuerten Leistungen hätten die Eigentümer von einer -- durch Beiträge getragenen -- Bürogemeinschaft nichtsteuerbar empfangen, wies das FA als unbegründet zurück.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das FG führte u. a. zur Begründung aus, daß die Klägerin gegenüber den anderen Eigentümern mit den bei ihr angestellten Arbeitnehmern Leistungen gegen Entgelt in Form von Aufwendungsersatz ausgeführt habe. Die Tätigkeit der im Namen und im Auftrag der Klägerin tätig gewesenen Arbeitnehmer sei den anderen Eigentümern nicht zuzurechnen, weil weder der einzelne andere Eigentümer noch die Gesamtheit der anderen Eigentümer Arbeitgeber gewesen seien. Da die Verwaltungsleistungen zwischen der Klägerin und den anderen Eigentümern ausgeführt worden seien, brauche nicht entschieden zu werden, welche Folgen sich ergeben hätten, wenn die Arbeitnehmer bei einer Bürogemeinschaft angestellt gewesen wären.

Mit der Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Sie hält für klärungsbedürftig, "zum einen die Frage, ob eine BGB-Innengesellschaft Empfängerin von Arbeitnehmer-Leistungen sein kann, und zum anderen, falls dieser Ansicht nicht gefolgt werden kann, nicht möglich sein sollte, ob die Zahlungen von Gesellschaftern einer Innengesellschaft in einen Pool zwecks Kostendeckung von Ausgaben, die einzelne Gesellschafter im Interesse der Gesellschaft getätigt haben, Entgelte der übrigen Gesellschafter für eine Leistung des kostenbelasteten Gesellschafters darstellen oder Ausfluß des Mitgliedschaftsverhältnisses sind, wenn die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet sind, bei entstehenden Verlusten nach einem von vornherein vorgegebenen Schlüssel Nachschußzahlungen zu leisten".

 

Entscheidungsgründe

1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. In der von der Klägerin angestrebten Revision sind keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu beantworten.

a) Die von der Klägerin an erster Stelle geltend gemachte Rechtsfrage ist im angestrebten Revisionsverfahren nicht klärbar und nicht klärungsbedürftig. Sie läßt sich ohne weiteres aus dem Gesetz mit Hilfe von vornherein festen Rechtsgrundsätzen entscheiden. Die Klärbarkeit fehlt für Rechtsfragen, die für die erstrebte Revisionsentscheidung nicht entscheidungserheblich sind; denn sie können in diesem Verfahren nicht beantwortet werden. Eine Klärung von Rechtsfragen ohne Rücksicht auf ihre Entscheidungserheblichkeit kann mit einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht erreicht werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 29. April 1986 VII B 16/86, BFH/NV 1986, 745). Dabei begrenzen die als grundsätzlich bedeutsam geltend gemachten Rechtsfragen den Prüfungsstoff des BFH im Beschwerdeverfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (vgl. BFH-Beschluß vom 19. September 1990 V B 32/89, BFH/NV 1991, 330).

Nach den mit zulässigen Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des FG hat die Klägerin mit von ihr angestellten Arbeitnehmern Leistungen für andere Eigentümer im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnungen ausgeführt und dafür in Höhe der Selbstkosten eine als Aufwendungsersatz bezeichnete Gegenleistung erhalten. Es entspricht den zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 herausgebildeten Rechtsgrundsätzen, daß eine GbR mit Hilfe der von ihr angestellten Arbeitnehmern gegenüber ihren Gesellschaftern steuerbare und steuerpflichtige Leistung auszuführen vermag (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG 1980), wenn sie für ihre Leistungen Gegenleistungen erwarten kann (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1990 V R 94/85, BFH/NV 1992, 773, Steuerrechtsprechung in Karteiform -- StRK --, Umsatzsteuergesetz 1967, § 4 Nr. 14, Rechtsspruch 19 -- GbR-Praxisgemeinschaft von Ärzten --). Auf die Bezeichnung und die Bemessung der Gegenleistung kommt es nicht an. Eine Innengesellschaft in Form einer Bürogemeinschaft (vgl. dazu Malitzky in Plückebaum/Malitzky, Umsatzsteuergesetz, Kommentar, 10. Aufl., §§ 1 bis 3 Rz. 20, 27, Lfg. 126 Dezember 1990, mit zahlreichen Nachweisen auf die Rechtsprechung), die lediglich die Kosten für an ihre Mitglieder bewirkte Leistungen aus Gesellschafterbeiträgen bestritten hat, besteht nach den Feststellungen des FG nicht. Die Frage, ob eine BGB-Innengesellschaft Empfängerin von Arbeitnehmerleistungen sein kann, stellt sich aufgrund der bezeichneten Feststellungen im Revisionsverfahren somit nicht.

b) Zur weiteren Rechtsfrage hat die Klägerin nicht dargelegt, aus welchen Gründen diese Frage für die Entscheidung im Revisionsverfahren bedeutsam sein kann. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache fordert § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 3 FGO, daß in der Beschwerdebegründung erläutert wird, weshalb die aufgeworfene Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren klärbar ist (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Februar 1993 II B 118/92, BFH/NV 1994, 123). Die Klägerin hat auch nicht dargetan, obwohl dies notwendig gewesen wäre, welche über den Streitfall hinausgehende Bedeutung die an den Besonderheiten des Streitfalls orientierte Rechtsfrage hat (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 8. März 1994 VII B 44/94, BFH/NV 1994, 812). Da die Klägerin, ohne die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes zu erfüllen, lediglich das Ergebnis der Vorentscheidung in Zweifel zieht, ist der Senat gehindert zu untersuchen, ob und in welcher Weise das von ihr bezeichnete Rechtsproblem entscheidungserheblich sein könnte.

2. Im übrigen ergeht die Entscheidung ohne weitere Bekanntgabe der Begründung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 439

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