Entscheidungsstichwort (Thema)

Einseitige Erledigungserklärung; Rechtsschutzinteresse

 

Leitsatz (NV)

1. Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers (Antragstellers) kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn der bei Gericht gestellte Rechtsschutzantrag zulässig war.

2. Zum Rechtsschutzinteresse eines auf die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung gerichteten Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

 

Normenkette

AO 1977 § 254; FGO §§ 114, 138

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) schuldete dem Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) Säumniszuschläge in Höhe von 23 578 DM. Das FA lehnte den von den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Antrag auf Erlaß dieser Säumniszuschläge mit Bescheid vom 20. Juli 1984 endgültig ab und forderte die Antragstellerin gleichzeitig auf, die verwirkten Säumniszuschläge umgehend zu entrichten. Gegen diese Verfügung legten die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 23. Juli 1984 bei der zuständigen Oberfinanzdirektion (OFD) Beschwerde ein, und sie beantragten beim FA, deren Vollziehung auszusetzen. Das FA lehnte mit Verfügung vom 25. Juli 1984 die beantragte Aussetzung der Vollziehung mit der Begründung ab, daß es sich bei Bescheiden, die einen Erlaßantrag ablehnten, nicht um vollziehbare Verwaltungsakte handele.

Zur selben Zeit war der Rechtsanwalt R mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Bediensteten des FA für die Antragstellerin tätig geworden, weil dieser eine beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen der rückständigen Säumniszuschläge versagt worden war. Nach Verhandlungen mit Rechtsanwalt R erteilte das FA am 27. Juli 1984 die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung, was zur Rücknahme der Dienstaufsichtsbeschwerde führte, und es setzte mit Verfügung vom 30. Juli 1984 die Vollziehung des Bescheids vom 20. Juli 1984 hinsichtlich der Zahlung der Säumniszuschläge mit folgender Erläuterung aus: ,,Ich habe Ihre Beschwerde auch als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der in dem o. a. Bescheid ausgesprochenen Zahlungsaufforderung angesehen. Dieser Bescheid berührt die Verfügung vom 25. 7. 1984 nicht, weil damit lediglich die Aussetzung der Vollziehung der abgelehnten Stundung geregelt ist und es sich dabei nicht um einen vollziehbaren Verwaltungsakt handelt." Die an den Rechtsanwalt R gerichtete Aussetzungsverfügung wurde von diesem an die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin weitergeleitet, bei denen sie am 2. August 1984 einging.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 1984 hatten die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin beim Finanzgericht (FG) beantragt, das FA nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, Zwangsmaßnahmen vorläufig einzustellen. Nachdem sie in den Besitz der Aussetzungsverfügung vom 30. Juli 1984 gelangt waren, erklärten sie mit Schriftsatz vom 9. August 1984 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das FA gab keine Erledigungserklärung ab.

Das FG wies den Antrag der Antragstellerin auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig zurück. Es führte aus, die Erledigung der Hauptsache könne es nicht feststellen, weil der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzinteresses von Anfang an unzulässig gewesen sei. Als dieser Antrag bei Gericht eingegangen sei, sei die Vollstreckung nämlich wegen der einige Tage zuvor - am 25. Juli 1984 - erfolgten Aussetzung der Zahlungsaufforderung nach § 254 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht mehr möglich gewesen.

Mit der Beschwerde trägt die Antragstellerin vor, das FG sei irrtümlich davon ausgegangen, daß ihrem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 23. Juli 1984, der sich bei vernünftiger Würdigung nur auf die Zahlungsaufforderung in der Verfügung vom 20. Juli 1984 habe beziehen können, bereits mit der Verfügung des FA vom 25. Juli 1984 entsprochen worden sei. Vielmehr sei mit dieser Verfügung der Aussetzungsantrag abgelehnt worden. Erst mit der an den Rechtsanwalt R gerichteten Verfügung vom 30. Juli 1984, die ihren Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren erst am 2. August 1984 zugegangen sei, sei die beantragte Aussetzung der Vollziehung ausgesprochen worden. Bei Stellung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung habe sie somit von der Aussetzung der Vollziehung nichts gewußt und wegen der wenige Tage zuvor ergangenen ablehnenden Entscheidung damit auch nicht mehr rechnen können.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Kosten des Verfahrens dem FA aufzuerlegen.

Das FA beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Es macht geltend, das FG habe trotz der ihm unterlaufenen Verwechslung des Datums der Aussetzungsverfügung (25. Juli 1984 anstatt 30. Juli 1984) zu Recht keine Erledigung der Hauptsache festgestellt. Dem in dem Verfahren der Dienstaufsichtsbeschwerde für die Antragstellerin aufgetretenen Rechtsanwalt R sei bereits in einer telefonischen Erörterung vom 27. Juli 1984 angekündigt worden, daß die Vollziehung der Zahlungsaufforderung über die Säumniszuschläge vom 20. Juli 1984 ausgesetzt werde, um so die Voraussetzungen für die Erteilung der angestrebten Unbedenklichkeitsbescheinigung zu schaffen. Dieses Wissen ihres anwaltlichen Vertreters sei der Antragstellerin zuzurechnen, so daß es nicht auf die Kenntnis der Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren ankomme. Der am 30. Juli 1984 gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung sei somit nicht mehr erforderlich gewesen. Darüber hinaus sei eine Erledigung dieses Antrags im Sinne des § 138 FGO auch deshalb nicht eingetreten, weil die einstweilige Anordnung auch mangels Angabe eines Anordnungsgrundes von vornherein nicht hätte erlassen werden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Die Kosten des gesamten Verfahrens sind dem FA aufzuerlegen.

1. Die Antragstellerin hat in der Vorinstanz die Hauptsache für erledigt erklärt, während das FA der Erledigung mit der Begründung widersprochen hat, daß der bei Gericht gestellte Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung von vornherein unzulässig gewesen sei. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß die einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin nur dann Rechtswirkungen entfalten konnte, wenn deren bei Gericht gestellter Antrag zulässig war. Denn Sachanträge, die in einem unzulässigen Verfahren gestellt sind, bleiben unbeachtet. Der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel wird in diesem Falle als unzulässig abgewiesen, ohne daß über die Sachanträge zu entscheiden ist. Da auch die Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache ein Eingehen auf die Sache selbst bedeuten würde, ist das Gericht hierzu nicht befugt, wenn der bei ihm gestellte Antrag unzulässig ist (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 138 FGO Tz. 39; Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 138 Anm. 2 B III mit weiteren Nachweisen).

Das FG hat aber im Streitfall zu Unrecht von der Prüfung der Erledigungsfrage abgesehen und den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 Abs. 1 FGO) mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, daß ihm von Anfang an das Rechtsschutzinteresse gefehlt habe. Es ist bei dieser Entscheidung zwar von der zutreffenden Überlegung ausgegangen, daß es des im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten vorläufigen Rechtsschutzes gegen Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr bedurfte, nachdem das FA die Vollziehung der Zahlungsaufforderung hinsichtlich der Säumniszuschläge ausgesetzt hatte. Denn das in der Zahlungsaufforderung liegende Leistungsgebot stellt eine Voraussetzung der Zwangsvollstreckung dar (§ 254 Abs. 1 AO 1977). Das FG hat aber verkannt, daß die Aussetzungsverfügung nicht am 25. Juli 1984, wie in seinem Beschluß ausgeführt, sondern erst am 30. Juli 1984 ergangen ist und daß sie den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin erst am 2. August 1984 zugegangen ist. Damit lag im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. Juli 1984 das Rechtsschutzinteresse für die begehrte einstweilige Anordnung noch vor, zumal das FA mit der wenige Tage zuvor ergangenen Verfügung vom 25. Juli 1984 die Aussetzung der Vollziehung ausdrücklich abgelehnt hatte. Schon bei dieser Entscheidung hätte es nahe gelegen, den von dem Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin gestellten Aussetzungsantrag vom 23. Juli 1984 anstatt auf die Ablehnung des Erlaßantrags auf die in der Verfügung vom 20. Juli 1984 ebenfalls enthaltene Zahlungsaufforderung als vollziehbaren Verwaltungsakt zu beziehen, wie es das FA dann einige Tage später in dem ganz anderen Zusammenhang der Dienstaufsichtsbeschwerde getan hat, um dem von Rechtsanwalt R gestellten Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nachkommen zu können.

Der Senat vermag auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Sachverhalts, die innerhalb weniger Tage ergangenen unterschiedlichen Entscheidungen des FA zur Vollziehungsaussetzung und die durch die Einschaltung mehrerer Bevollmächtigter bedingten Informationsverzögerung ein anfängliches Fehlen des Rechtsschutzinteresses für den am 30. Juli 1984 gestellten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht darin zu erblicken, daß das FA dem Rechtsanwalt R am 27. Juli 1984 telefonisch die Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderung angekündigt haben will. Rechtsanwalt R war für die Antragstellerin im Rahmen einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Versagung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung und der damit im Zusammenhang stehenden Prüfung von Schadensersatzansprüchen tätig geworden, während der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und der nachfolgende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung von deren Steuerberatern, den Prozeßbevollmächtigten, gestellt worden war. Wenn das FA zur Abwendung der Dienstaufsichtsbeschwerde und um die beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilen zu können, dem Rechtsanwalt die Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderung hinsichtlich der rückständigen Säumniszuschläge in Aussicht stellte, so hätte es diese Entscheidung auch unverzüglich den Steuerberatern der Antragstellerin bekanntgeben müssen, die einen entsprechenden Aussetzungsantrag gestellt hatten, der ihnen gegenüber aber zwei Tage zuvor noch abgelehnt worden war. Das FA hat aber auch die schriftliche Aussetzungsverfügung vom 30. Juli 1984 nicht den Steuerberatern, sondern dem im Dienstaufsichtsbeschwerdeverfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt bekanntgegeben. Von dort aus ist diese Verfügung durch Rechtsanwalt R den Steuerberatern mit dem ausdrücklichen Hinweis, daß diese ,,das Rechtsmittel" in der Aussetzungssache eingelegt hätten und deshalb den Bescheid hätten bekommen müssen, übersandt worden. Trotz unverzüglicher Absendung (am 1. August) haben die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin die Aussetzungsverfügung erst am 2. August 1984, und damit nach der Stellung ihres Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung erhalten. Der an das FG gerichtete Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist somit durch das Verhalten des FA veranlaßt worden. Da die Antragstellerin und ihre Prozeßbevollmächtigten bei der Antragstellung am 30. Juli 1984 von der Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderung keine Kenntnis hatten, fehlte dem Antrag nicht das Rechtsschutzinteresse. Dieses ist erst nach der Kenntniserlangung durch die Steuerberater weggefallen, woraus diese alsdann mit ihrer Erledigungserklärung vom 9. August 1984 die Konsequenzen gezogen haben.

Eine Unterrichtung der Antragstellerin oder ihrer Steuerberater über die telefonisch am 27. Juli 1984 in Aussicht gestellte Aussetzung der Vollziehung bis zum Zeitpunkt der Absendung des streitbefangenen Rechtsschutzantrags an das FG konnte von Rechtsanwalt R nicht erwartet werden. Dessen Antrag an die Finanzbehörden war allein auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Antragstellerin gerichtet. Die Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderung war dagegen vom FA erwogen und angekündigt worden, um die aus der Sicht der Behörde bestehenden Hindernisse für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu beseitigen. Der Rechtsanwalt, der mit dem Aussetzungsverfahren nicht befaßt war, konnte davon ausgehen, daß das FA seine positive Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung auch den Steuerberatern der Antragstellerin mitteilen würde, die nach seiner Kenntnis einen entsprechenden Antrag gestellt hatten. Daß das FA die Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderung auf den Antrag der Prozeßbevollmächtigten (Steuerberater) hin verfügt hat und sich selbst zu deren Bekanntgabe an diese für verpflichtet angesehen hat, zeigt seine spätere an die Prozeßbevollmächtigten gerichtete Verfügung vom 13. Dezember 1984. Darin wird ausgeführt, daß die namens der Antragstellerin eingelegte Beschwerde der Steuerberater vom 23. Juli 1984 zur Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderung geführt habe und daß in Erledigung dieser Beschwerde die Zahlungsaufforderung nunmehr aufgehoben werde.

Die vom FA angeführte mangelnde Angabe des Anordnungsgrundes durch die Antragstellerin kann die Vorentscheidung nicht rechtfertigen, da dieser Gesichtspunkt nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung betrifft (vgl. § 114 Abs. 3 FGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Auf die Begründetheit des Antrags kommt es aber im Falle der Erledigung der Hauptsache nicht mehr an.

2. Da nach den vorstehenden Ausführungen der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts zulässig war, hätte das FG bei seiner Entscheidung die nachfolgende einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin berücksichtigen müssen. Die einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger oder Antragsteller hat zur Folge, daß sich der Rechtsstreit nunmehr auf die Erledigungsfrage beschränkt. An die Stelle des durch den ursprünglich gestellten Antrag bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit um die Behauptung des Klägers (Antragstellers), seinem ursprünglichen Begehren sei durch ein die Hauptsache erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen worden (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 19. Januar 1971 VII R 32/69, BFHE 101, 201, BStBl II 1971, 307, und vom 27. September 1979 IV R 70/72, BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779 mit weiteren Nachweisen). Das Gericht hat bei einseitiger Erledigungserklärung die tatsächliche Erledigung des Rechtsstreits zu prüfen. Kommt es entsprechend dem Antrag des Klägers (Antragstellers) zu der Auffassung, daß die Hauptsache erledigt ist, ist die Erledigung im Urteil (Beschluß) festzustellen; dem Beklagten (Antragsgegner) - hier FA - sind in diesem Falle die Kosten aufzuerlegen (BFHE 101, 201, BStBl II 1971, 307 und BFHE 128, 492, BStBl II 1979, 779). Da die Entscheidung des FG diesen Rechtsgrundsätzen nicht entspricht, war sie aufzuheben. Der Senat entscheidet im Beschwerdeverfahren über die Frage der Erledigung und über die Kostentragung.

Im Streitfall ist mit der den Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin am 2. August 1984 bekannt gewordenen Aussetzung der Vollziehung der Zahlungsaufforderung die Erledigung des Rechtsstreits eingetreten. Die Aussetzung der Vollziehung betrifft das Leistungsgebot und damit eine Voraussetzung für die selbständige Beitreibung der rückständigen Säumniszuschläge (§ 254 Abs. 1 und 2 AO 1977). Während der Dauer der Aussetzung der Vollziehung konnten somit wegen der Säumniszuschläge keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden. Damit war der auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz wegen der Säumniszuschläge gerichtete Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos geworden (vgl. Tipke/Kruse, a.a.O., § 138 FGO Tz. 3).

 

Fundstellen

Haufe-Index 414644

BFH/NV 1987, 81

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