Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederaufnahme des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Der Vertretungszwang gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG gilt auch für den Wiederaufnahmeantrag gemäß §134 FGO i. V. m. §§578 ff. ZPO (BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1993 VII K 3/93, BFH/NV 1994, 254).

Nach Verwerfung der Revision kann der Bundesfinanzhof in der Sache nicht mehr tätig werden. Voraussetzung der Statthaftigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens wäre, daß die Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gemäß §579 ZPO oder einer Restitutionsklage gemäß §580 ZPO vorgetragen werden (BFH-Urteil vom 30. November 1967 V K 2/67, BFHE 90, 459, BStBl II 1968, 180).

Hat der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Aussicht auf Erfolg, kommt die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten ( §155 FGO i. V. m. §78 b ZPO) nicht in Frage.

 

Normenkette

FGO §§ 134, 155; ZPO §§ 78b, 579-580

 

Fundstellen

Haufe-Index 302867

BFH/NV 1998, 1514

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