Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Einem Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck beizufügen. Für das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich ein gesonderter Vordruck beizufügen; zumindest bedarf es erneut der im Vordruck geforderten Angaben oder wengistens der Bezugnahme auf den in einem früheren Verfahrensstadium beigebrachten Vordruck.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2-4, § 118; GKG §§ 1, 11

 

Tatbestand

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch das FG Beschwerde eingelegt.

Die Antragstellerin beantragt, ihr zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beizuordnen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe setzt voraus, daß die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf amtlichem Vordruck beizufügen (§ 142 FGO i.V.m. § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und der anderen obersten Bundesgerichte (Beschluß des Bundessozialgerichts vom 30. April 1982 7 BH 10/82, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1984, 244; Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 16. März 1983 IV b ZB 73/82, Der Betrieb 1983, 1251) ist grundsätzlich für das Beschwerdeverfahren ein gesonderter Vordruck beizufügen; zumindest bedarf es aber erneut der im Vordruck geforderten Angaben oder wenigstens der Bezugnahme auf den in einem früheren Verfahrensstadium beigebrachten Vordruck. Hieran fehlt es im Streitfall. Die Angaben hätten allenfalls bis zum Ablauf der Beschwerdefrist nachgeholt werden können. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind nicht ersichtlich.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 118 Abs. 1 Sätze 4, 5 ZPO, § 142 FGO, § 1 Abs. 1 Buchst. c, § 11 des Gerichtskostengesetzes).

 

Fundstellen

Haufe-Index 413909

BFH/NV 1986, 355

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