Leitsatz (amtlich)

Legt der Revisionskläger die Revision beim BFH statt beim FG ein, ohne daß dies entschuldbar wäre, und geht deshalb die Revisionsschrift beim FG nach Ablauf der Revisionsfrist ein, so kann auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die Revisionsschrift nach den postalischen Erfahrungen eher hätte beim BFH eintreffen müssen und dann möglicherweise so zeitig an das FG weitergeleitet worden wäre, daß sie dort vor Ablauf der Revisionsfrist eingegangen wäre.

 

Normenkette

FGO §§ 56, 120

 

Fundstellen

Haufe-Index 68764

BStBl II 1970, 498

BFHE 1970, 536

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