Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung des Rechtsstreits während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens

 

Leitsatz (NV)

1. Erledigt sich aufgrund übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten nicht nur das Verfahren über die Nichtzulassungs beschwerde, sondern der Rechtsstreit ins gesamt, so wird das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos mit der Folge, daß der BFH über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden hat.

2. Hat das FG die Klage als unzulässig ab gewiesen und ist zweifelhaft, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG ohne die Erledigung des Rechtsstreits Erfolg gehabt hätte, so entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 FGO gegeneinander aufzuheben.

 

Normenkette

FGO § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage als unzulässig ab, weil dessen Prozeßbevollmächtigter die Prozeßvollmacht erst nach Ablauf einer ihm nach Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) gesetzten Frist vorgelegt habe.

Nachdem der Kläger Nichtzulassungs beschwerde eingelegt hatte, änderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) die angefochtenen Bescheide und entsprach dem Begehren des Klägers. Anschließend haben die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Haupt sache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Das FA macht geltend, gemäß § 138 Abs. 2 Satz 2, § 137 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sei bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen, daß der Kläger den Rechtsstreit durch rechtzeitiges Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln hätte vermeiden können. Die Kosten seien durch das schuldhafte Verhalten des Klägers entstanden, weil er seinen Einspruch nicht begründet und eine unzulässige Klage erhoben habe.

 

Entscheidungsgründe

1. Aufgrund der übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Die Erledigungserklärungen beziehen sich nicht nur auf das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 25. Juli 1991 III B 10/91, BFHE 165, 17, BStBl II 1991, 846), sondern auf den Rechtsstreit insgesamt. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der abgegebenen Erklärungen und daraus, daß dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen worden ist. Das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung ist mithin gegenstandslos geworden; der Senat hat über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. April 1989 IV R 40/88, BFH/NV 1990, 182; vom 28. Mai 1991 IX B 189/90, BFH/NV 1991, 763).

2. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gemäß § 138 Abs. 1 FGO gegeneinander aufzuheben, weil die Klage als unzulässig abgewiesen worden war und zweifelhaft ist, ob die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des FG ohne die Erledigung des Rechtsstreits Erfolg gehabt hätte. Erledigt sich ein beim BFH anhängiger Rechtsstreit, richtet sich die Kostenentscheidung nicht nach § 138 Abs. 2 FGO, sondern nach § 138 Abs. 1 FGO, wenn die Klage unzulässig war (BFH-Beschlüsse vom 8. August 1974 IV R 131/73, BFHE 113, 175, BStBl II 1974, 749, und vom 15. Dezember 1986 IV R 251/83, BFH/NV 1988, 182).

Durch die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Änderungsbescheide hat das FA nicht konkludent zum Ausdruck gebracht, daß es die Nichtzulassungsbeschwerde für begründet und die Klage für zulässig hielt, weil die Änderung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) ohne weiteres möglich war.

Es ist auch zweifelhaft, ob der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdeschrift war ihm die (versäumte) Frist zur Vorlage der Prozeßvollmacht wirksam durch Zustellung der Verfügung des Berichterstatters vom 22. September 1992 gesetzt worden. Einer Zustellung der Verfügung des Senatsvorsitzenden, durch die Richter Z zum Berichterstatter bestimmt wurde, bedurfte es nicht. Ob der Vortrag des Klägers erfolgversprechend war, sein Prozeßbevollmächtigter habe rechtzeitig auf die im Rechtsstreit ... vorgelegte Vollmacht verwiesen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. November 1991 I R 58/89, BFHE 166, 518, BStBl II 1992, 496) und beantragt, die beiden Verfahren zu verbinden, braucht der Senat nach der Erledigung des Rechtsstreits nicht mehr zu entscheiden.

Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 419831

BFH/NV 1995, 331

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