Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Wegfall der Prozeßstandschaft einer vollbeendeten Personengesellschaft und ihre Folgen

 

Leitsatz (NV)

Ist die Höhe des Gewinns einer Personenhandelsgesellschaft im Streit und ist im Hinblick auf die handelsrechtliche Vollbeendigung der Personenhandelsgesellschaft ihre gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO entfallen, so muß die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen zum selben Streitpunkt dadurch ausgeschlossen werden, daß ein Klageverfahren, das von einzelnen klagebefugten Gesellschaftern betrieben wird, in der Sachentscheidung so lange ausgesetzt wird, bis der Feststellungsbescheid allen davon Betroffenen bekanntgemacht worden ist, damit diese anschließend zu dem Klageverfahren beigeladen werden können. Dies gilt nicht gegenüber Gesellschaftern vollbeendeter Beteiligungsgesellschaften.

 

Normenkette

FGO § 48 Abs. 1, § 74

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) war Kommanditist der Firma AB-KG (KG). Persönlich haftende Gesellschafterin war die X-GmbH (GmbH). Außer dem Kläger waren zahlreiche weitere natürliche Personen sowie mehrere Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften an der KG als Kommanditisten beteiligt.

Die KG wurde am 15. Januar 1976, die GmbH am 22. Juli 1978, diese nach Ablehnung eines Konkursantrags mangels Masse, im Handelsregister gelöscht.

Im Anschluß an eine Betriebsprüfung erließ der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) am 7. Februar 1979 geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für 1969 bis 1972 und erstmalige Gewinnfeststellungsbescheide für 1973 bis 1975. Darin war u. a. festgestellt, daß die Buchführung der KG nicht ordnungsgemäß gewesen und der KG daher die von einer Ordnungsmäßigkeit der Buchführung abhängigen Steuervergünstigungen zu versagen seien. Die Bescheide waren gerichtet a) an die GmbH zu Händen des Liquidators als ehemalige Komplementärin der gelöschten KG und b) an die Kommanditisten lt. Anlagen zu den Betriebsprüfungsberichten als ehemalige Kommanditisten der gelöschten KG. In den Akten ist vermerkt, daß die Bescheide, soweit sie an den Komplementär gerichtet sind, am 24. Oktober 1978 und, soweit sie an die Kommanditisten gerichtet sind, am 7. Februar 1979 zur Post gegeben worden sind. Der Kläger und eine Reihe weiterer Gesellschafter legten gegen die Gewinnfeststellungsbescheide Einspruch ein. Der Kläger behauptet, er habe die Feststellungsbescheide nicht erhalten und von diesen erst über seine Einkommensteuerveranlagung Kenntnis erlangt.

Während des Einspruchsverfahrens erließ das FA am 8. April 1982 erneut Gewinnfeststellungsbescheide für 1969 bis 1972 und für 1973 bis 1975, die wiederum an die GmbH und alle ehemaligen Kommanditisten der KG gerichtet waren. Die Bescheide sandte das FA an alle Gesellschafter, die Einspruch eingelegt hatten, mit dem Vermerk, da die vorausgegangene Zustellung fehlerhaft gewesen sei (Hinweis auf § 183 Abs. 2 der Abgabenordnung - AO 1977 -), werde die Zustellung jetzt wiederholt.

Mit Einspruchsentscheidung vom 6. November 1984 wies das FA sämtliche eingelegten Einsprüche gegen die Gewinnfeststellungsbescheide 1969 bis 1972 und 1973 bis 1975 als unbegründet zurück. In der Einspruchsentscheidung sind sowohl die jeweiligen Einspruchsführer als auch die übrigen Gesellschafter der KG, diese als Hinzugezogene, mit Name und Adresse aufgeführt. Das FA trägt vor, daß es die Einspruchsentscheidung ,,mit Verfügungen vom 6. November 1984 104 ehemaligen Gesellschaftern" zugestellt habe. In einem Vermerk des FA vom 5. November 1984 ist des weiteren festgehalten, die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide seien an alle Hinzugezogenen mit allen Anlagen gesandt worden. Ob sich dies auch auf die GmbH und die verschiedenen Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften bezieht, die als Kommanditisten beteiligt waren, aber im Handelsregister bereits gelöscht sind, läßt sich den Akten nicht eindeutig entnehmen.

Bereits vor Erlaß der Einspruchsentscheidung hatte der Kläger Klage gegen die ,,geänderten Gewinnfeststellungsbescheide 1970, 1971 und 1973 vom 8. 4. 1982" erhoben, die er auch nach Erlaß der Einspruchsentscheidung aufrecht erhielt. Der Kläger trägt u. a. vor, er sei klagebefugt, weil die KG voll beendet sei. Die Gewinnfeststellungsbescheide seien nicht wirksam geworden, weil sie der inzwischen gelöschten Komplementär GmbH nicht bekanntgegeben worden seien; das FA hätte einen Nachtragsliquidator bestellen lassen müssen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragte der Kläger, ,,das Verfahren gemäß § 74 FGO auszusetzen bis zur Bekanntgabe der angefochtenen Feststellungsbescheide an alle Beteiligten, hilfsweise, festzustellen, daß die Bescheide vom 8. April 1982 noch nicht wirksam geworden sind". Daraufhin beschloß das FG am 7. April 1986 das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Bekanntgabe der Feststellungsbescheide für 1969 bis 1972 und 1973 bis 1975 vom 8. April 1982 an alle ehemaligen Gesellschafter der KG auszusetzen. Zur Begründung führte das FG aus, eine Aussetzung wäre allerdings dann nicht in Betracht gekommen, wenn der Rechtsstreit zur Entscheidung reif gewesen wäre, weil entweder die Klage als unzulässig abzuweisen wäre oder der Klage stattzugeben wäre, weil die Feststellungsbescheide noch nicht wirksam geworden sind. Beides sei jedoch nicht der Fall. Die Klage sei zulässig, weil die einschränkende Bestimmung des § 48 abs. 1 Nr. 3 FGO nicht eingreife, denn die KG sei im Hinblick auf ihre Vermögenslosigkeit handelsrechtlich voll beendet. Inhaltlich seien die Feststellungsbescheide an mehrere Personen, nämlich die ehemaligen Gesellschafter der KG, gerichtet. Ein an mehrere Beteiligte gerichteter Bescheid müßte allen Beteiligten bekanntgegeben werden; er werde den einzelnen Beteiligten gegenüber jeweils erst mit seiner Bekanntgabe an sie wirksam. Solange der Bescheid nicht allen bekanntgegeben worden sei, sei er allerdings nicht insgesamt unwirksam, sondern teilwirksam gegenüber den Beteiligten, denen der Bescheid bekanntgegeben worden sei (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 31. Juli 1980 IV R 18/77, BFHE 131, 278, BStBl II 1981, 33). Da eine einheitliche Entscheidung über die Feststellungsbescheide geboten, aber nur dann möglich sei, wenn die Bescheide allen Beteiligten bekanntgegeben und diesen gegenüber wirksam geworden seien, sei das Verfahren zum Zwecke dieser Bekanntgabe in entsprechender Anwendung des § 74 FGO auszusetzen (BFH-Urteil vom 6. Mai 1977 III R 19/75, BFHE 122, 389, BStBl II 1977, 783). Das FA werde darzulegen und nachzuweisen haben, an welche Beteiligten die Bekanntgabe der Feststellungsbescheide bereits erfolgt sei, denn den vorgelegten Akten sei nicht einmal eine entsprechende eindeutige Verfügung zu entnehmen. Das FA habe ferner darzulegen und nachzuweisen, wem gegenüber die Bekanntgabe nachgeholt worden sei oder daß und warum die Bekanntgabe nicht mehr möglich sei, was bei den Beteiligten, die Handelsgesellschaften seien, bei ihrer handelsrechtlichen Vollbeendigung der Fall sein könnte.

Mit der Beschwerde beantragt das FA, den Aussetzungsbeschluß aufzuheben. Das Verfahren sei nicht auszusetzen, weil die Klage unzulässig und der Rechtsstreit deshalb zur Entscheidung reif sei. In einem Gewinnfeststellungsverfahren sei nur die KG klagebefugt (§ 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO). Dies gelte auch, wenn sich die KG bereits im Stadium der Liquidation befindet (BFH-Urteil vom 21. Januar 1982 IV R 146/78, BFHE 135, 386, BStBl II 1982, 506). Voraussetzung für die fortbestehende Klagebefugnis und Beteiligtenfähigkeit der KG sei nur, daß noch keine Vollbeendigung eingetreten sei. Vollbeendet sei eine KG aber nicht bereits mit der Verteilung des Gesellschaftsvermögens an Gläubiger und Gesellschafter, sondern erst, wenn alle gemeinsamen Rechtsbeziehungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem FA gehöre, unter den Gesellschaftern beseitigt seien (BFH-Urteil vom 21. Mai 1971 V R 117/67, BFHE 102, 174, BStBl II 1971, 540). Das ,,Rechtsverhältnis zwischen Gesellschaft und Finanzamt" umfasse nicht nur das Steuerschuldverhältnis, sondern auch das gesamte Steuerpflichtverhältnis, denn gemäß § 33 AO 1977 träten neben den Steuerschuldner alle am Verwaltungsverfahren Beteiligten als Steuerpflichtige. Die Handlungs- und Prozeßfähigkeit der KG sei durch Bestellung eines Nachtragsliquidators für die gleichfalls gelöschte Komplementär GmbH herzustellen.

Der Kläger beantragt, die Beschwerde als ,,unbegründet mit dem Hinweis auf die Zulässigkeit der Klage" zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, daß die dem Klageverfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakte unwirksam bzw. noch nicht wirksam seien.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Beschwerde ist der angefochtene Beschluß ersatzlos aufzuheben.

1. Zutreffend ist das FG allerdings davon ausgegangen, daß der Rechtsstreit nicht schon deshalb entscheidungsreif ist, weil die Klage mangels einer Klagebefugnis des Klägers unzulässig und deshalb abzuweisen ist.

a) Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO ist gegenüber einem Feststellungsbescheid, der den Gewinn oder Verlust einer Personenhandelsgesellschaft zum Gegenstand hat, nur die Personenhandelsgesellschaft selbst, vertreten durch den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigen Gesellschafter klagebefugt, soweit nicht die Sondervorschriften des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO eingreifen. Dieses Prozeßführungsrecht der Personenhandelsgesellschaft für ihre Gesellschafter und der damit korrespondierende Ausschluß des eigenen Prozeßführungsrechts der von dem Feststellungsbescheid betroffenen Personen besteht auch noch fort, wenn die Personenhandelsgesellschat im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids bereits aufgelöst ist und sich in Liquidation befinden (Urteil in BFHE 135, 386, BStBl II 1982, 506). Die Klagebefugnis der Personenhandelsgesellschaft und die ihr entsprechende Beschränkung des Prozeßführungsrechts der materiell betroffenen Gesellschafter entfällt jedoch mit der ,,handelsrechtlichen Vollbeendigung" der Personenhandelsgesellschaft. Dabei ist nicht entscheidend, auf welche Weise die ,,handelsrechtliche Vollbeendigung", d. h. ein Zustand, in dem verteilbares Aktivvermögen der Personenhandelsgesellschaft nicht mehr vorhanden ist, eintritt. Die Klagebefugnis einer Personenhandelsgesellschaft erlischt demnach nicht nur, wenn die Personenhandelsgesellschaft ihre handelsrechtliche Existenz durch Umwandlung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in eine Kapitalgesellschaft (BFH-Urteil vom 19. November 1985 VIII R 25/85, BFHE 146, 32, 35, BStBl II 1986, 520) oder durch Ausscheiden aller Gesellschafter bis auf einen, also durch Anwachsung verliert (BFH-Urteile vom 30. März 1978 IV R 72/74, BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503; vom 19. Mai 1983 IV R 125/82, BFHE 139, 1, BStBl II 1984, 15), sondern auch, wenn eine Personenhandelsgesellschaft aufgelöst und liquidiert und auf diese Weise mit Abschluß der Liquidation vollbeendet ist (BFH-Urteil vom 24. April 1986 IV R 282/84, BFHE 146, 549, BStBl II 1986, 672).

Die gesetzliche Prozeßstandschaft einer Personenhandelsgesellschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO, d. h. ihre alleinige Befugnis, im eigenen Namen fremde Rechte, nämlich die ihrer von dem Feststellungsbescheid materiell betroffenen Gesellschafter, geltend zu machen, ist von der Sache her nur so lange zu rechtfertigen, als die Personenhandelsgesellschaft handelsrechtlich als Organisationseinheit besteht; nur solange mutet das Gesetz den von einem Feststellungsbescheid materiell betroffenen Personen zu, die prozessuale Verfolgung ihrer materiellen Rechte einem anderen, nämlich der Organisationseinheit, zu überlassen, der sie sich angeschlossen haben. In die Richtung dieser Wertung des Gesetzes weist z. B. auch die Vorschrift des § 183 Abs. 2 AO 1977.

Deshalb ist für den Wegfall der gesetzlichen Prozeßstandschaft mit Ausschlußwirkung für die materiell betroffenen Gesellschafter durch handelsrechtliche Vollbeendigung der Personenhandelsgesellschaft auch nicht entscheidend, daß die Rechtsprechung sowohl Personenhandelsgesellschaften als auch Kapitalgesellschaften, soweit sie von einem Feststellungsbescheid für eine Personenhandelsgesellschaft selbst materiell betroffen sind, z. B., weil sie an der Personenhandelsgesellschaft ihrerseits als Gesellschafter und Mitunternehmer beteiligt sind, trotz handelsrechtlicher Vollbeendigung, insbesondere trotz Eintritt der Vermögenslosigkeit und einer damit verbundenen Löschung im Handelsregister unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin als existent behandelt, insbesondere davon ausgeht, daß ein Feststellungsbescheid auch ihnen, ggf. nach Bestellung eines Nachtragsliquidators bekanntgegeben werden kann und unter Umständen muß und sie des weiteren als beiladungsfähig anzusehen sind (siehe unten zu 2.).

b) Für den Streifall bedeutet dies, daß der Kläger - unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits, insbesondere den Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FGO - prozeßführungsbefugt ist, weil der Senat nach gegenwärtiger Aktenlage davon ausgehen muß, daß die KG wegen Zweckerreichung aufgelöst ist und nicht mehr über verteilungsfähiges Vermögen verfügt, so daß sie handelsrechtlich voll beendet und damit zu Recht im Handelsregister gelöscht ist; demgemäß ist unerheblich, daß eine solche Löschung im Handelsregister nach herrschender Lehre keine konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung hat (vgl. z. B. Karsten Schmidt, Gesellschaftsrecht, 1986, S. 254 ff., m. w. N.).

2. Der Vorentscheidung ist auch darin zu folgen, daß ein Bescheid, mit dem der Gewinn oder Verlust einer Personenhandelsgesellschaft einheitlich und gesondert festgestellt wird, nach Auflösung und handelsrechtlicher Vollbeendigung der Personenhandelsgesellschaft grundsätzlich allen Personen bekanntgegeben werden muß, für die er inhaltlich bestimmt ist, d. h. allen Gesellschaftern, soweit diese auch Mitunternehmer sind, und soweit diese von dem materiellen Inhalt des Feststellungsbescheides betroffen werden (vgl. § 122 Abs. 1 AO 1977 i. V. m. § 181 Abs. 1 und § 183 Abs. 2 AO 1977) und für ihre Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerveranlagung hieraus entsprechende Folgerungen gezogen werden sollen.

Wird ein solcher Bescheid aber auch nur einer davon materiell betroffenen Personen bekanntgegeben, so ist er damit existent geworden; er kann nunmehr sowohl von demjenigen Beteiligten, dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist als auch von allen übrigen Beteiligten mit Einspruch und Klage angegriffen werden. Die fehlende und erforderliche Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten hat lediglich zur Folge, daß der Bescheid diesen Beteiligten gegenüber noch keine materielle Bindungswirkung i. S. von § 182 AO 1977 entfalten kann und diese Beteiligten den Bescheid grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung anfechten können, weil ihnen gegenüber keine Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt worden ist (z. B. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1986 IV R 23/86, nicht veröffentlicht, m. w. N.).

3. Weil aber ein Feststellungsbescheid Personen gegenüber, für die er inhaltlich bestimmt ist, denen er aber noch nicht bekanntgegeben worden ist, keine materielle Bindungswirkung entfalten und von diesen Personen grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung angefochten werden kann, erweist es sich in einem Klageverfahren, das von einem der Betroffenen, insbesondere einem solchen, dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist, geführt wird, im Regelfall zwecks Vermeidung mehrfacher und widersprüchlicher Entscheidung zum selben Streitpunkt als notwendig, das Verfahren gemäß § 74 FGO so lange auszusetzen, bis der Bescheid allen davon materiell Betroffenen bekanntgegeben worden ist, sofern das Klageverfahren einen Streitpunkt zum Gegenstand hat, über den allen Personen gegenüber, die davon berührt sind, eine Entscheidung ,,nur einheitlich ergehen kann". Denn erst mit der Bekanntgabe an alle Beteiligten sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß die Entscheidung in diesem Klageverfahren nach Beiladung aller Betroffenen auch definitive Wirkung für alle Beteiligten entfalten kann.

Ist demgemäß z. B. die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und die davon abhängige Höhe des Gewinns oder Verlusts einer Personenhandelsgesellschaft oder auch nur die Höhe dieses Gewinns oder Verlusts im Streit und ist im Hinblick auf die handelsrechtliche Vollbeendigung der Personenhandelsgesellschaft die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO entfallen, so läßt sich die (theoretische) Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen zum selben Streitpunkt in mehreren aufeinanderfolgenden Verfahren nur dann mit Sicherheit ausschließen, wenn ein Klageverfahren, das von einzelnen klagebefugten Gesellschaftern betrieben wird, in der Sachentscheidung so lange ausgesetzt wird, bis der Feststellungsbescheid allen davon Betroffenen bekanntgemacht worden ist, damit diese anschließend zu dem Klageverfahren beigeladen werden können.

4. Dieser Grundsatz, daß zwecks Vermeidung widersprüchlicher Urteile eine gerichtliche Sachentscheidung erst getroffen werden darf, wenn der klagegegenständliche Feststellungsbescheid allen davon materiell betroffenen Personen wirksam bekanntgegeben worden ist, und diese Personen anschließend zu dem Klageverfahren beigeladen worden sind, muß jedoch zur Sicherung des höherrangigen Rechtsgutes eines effizienten gerichtlichen Rechtsschutzes gewisse Ausnahmen erleiden (vgl. auch Völker, Deutsche Steuer-Zeitung - DStZ - 1986, 297). Nach Auffassung des Senats ist eine solche Ausnahme jedenfalls dann geboten, wenn ein Feststellungsbescheid angefochten ist, der den Gewinn oder Verlust einer bereits vollbeendeten Personenhandelsgesellschaft mit zahlreichen Gesellschaftern zum Gegenstand hat, unter denen sich neben natürlichen Personen auch weitere Personenhandelsgesellschaften (mit möglicherweise wiederum einer Vielzahl von Gesellschaftern) befinden, die ihrerseits wiederum bereits vollbeendet sind.

Soweit an einer Personenhandelsgesellschaft (Grundgesellschaft) andere Personenhandelsgesellschaften als Mitunternehmer beteiligt sind (Beteiligungsgesellschaften), entfaltet der Feststellungsbescheid für die Grundgesellschaft nur mittelbare einkommensteuer- und körperschaftsteuerliche Wirkungen für die an den Beteiligungsgesellschaften als Mitunternehmer beteiligten natürlichen Personen und Körperschaften. Diese materiell-rechtlichen Wirkungen werden verfahrensrechtlich in gesonderten Feststellungsverfahren für die Beteiligungsgesellschaften verwirklicht; zu diesem Zweck ist der Feststellungsbescheid für die Grundgesellschaft den Beteiligungsgesellschaften (und zwar nur diesen, nicht auch ihren Gesellschaftern) bekanntzugeben und diese sind im Klageverfahren, das sich gegen den Feststellungsbescheid für die vollbeendete Grundgesellschaft richtet, im Hinblick auf die auch bei den Beteiligungsgesellschaften gegebenen Prozeßstandschaft der Gesellschaft für ihre Gesellschafter notwendig beizuladen. Sind aber die Beteiligungsgesellschaften ihrerseits bereits voll beendet, ist damit auch deren Prozeßstandschaft für ihre Gesellschafter erloschen. Für die Beteiligungsgesellschaften kann insoweit nichts anderes gelten als für die Grundgesellschaften (siehe oben zu Nr. 1). Daraus folgt weiter, daß der Feststellungsbescheid für die Grundgesellschaft den Beteiligungsgesellschaften nicht mehr mit Wirkung für deren Gesellschafter bekanntgegeben werden kann. Vielmehr kann der Feststellungsbescheid für die Grundgesellschaft den Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaft gegenüber erst dann materiellrechtliche Wirkungen zeitigen, wenn er entweder selbständig und unmittelbar allen Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaften bekanntgegeben wird oder wenn ein dann ebenfalls allen Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaften bekanntzugebender (neuer) Feststellungsbescheid für die jeweilige Beteiligungsgesellschaft ergeht, in den die im Feststellungsbescheid für die Grundgesellschaft festgestellten Besteuerungsgrundlagen als unselbständige Teile des Gewinns oder Verlustes der Beteiligungsgesellschaft eingegangen sind.

Die in beiden Fällen bestehende Notwendigkeit, den Feststellungsbescheid für die Grundgesellschaft auch allen Gesellschaftern der Beteiligungsgesellschaften bekanntzugeben, entweder selbständig und unmittelbar oder mittelbar über einen neuen Feststellungsbescheid für die jeweilige Beteiligungsgesellschaft, müßte, sofern man fordern wollte, daß eine gerichtliche Sachentscheidung über den Feststellungsbescheid für die Grundgesellschaft erst ergehen darf, wenn dieser Bescheid allen davon auch nur mittelbar Betroffenen bekanntgegeben ist und diese zu dem anhängigen Klageverfahren beigeladen sind, zu sehr erheblichen, unter Umständen zeitlich kaum absehbaren Verzögerungen der Sachentscheidung in einem Klageverfahren führen, das von den Gesellschaftern der Grundgesellschaft gegen den ihnen gegenüber längst wirksam gewordenen Feststellungsbescheid für die Grundgesellschaft betrieben wird. Im Einzelfall könnten derartige Verzögerungen der Verweigerung jedweder gerichtlichen Sachentscheidung nahe kommen.

Erscheint es danach in deart besonders gelagerten Fällen nicht möglich, dem Rechtsschutzgebot, d. h. dem Gebot, dem Kläger sowohl wie der Finanzbehörde alsbald richterliche Rechtserkenntnis zu gewähren, in gleicher Weise wie dem Gebot, widersprüchliche Entscheidungen zum selben Streitpunkt von vornherein auszuschließen, gerecht zu werden, so muß einem der beiden widerstreitenden Rechtsgüter Vorrang zukommen. Nach Auffassung des Senats kann dieser Vorrang nur dem Rechtsschutzgebot beigemessen werden, weil die Möglichkeit widersprüchlicher Entscheidungen gegenüber der unangemessenen Verzögerung jeglicher Sachentscheidung das geringere Übel ist.

5. Für den Streitfall folgt hieraus, daß das FG das Klageverfahren zu Unrecht ausgesetzt hat.

a) Nach gegenwärtiger Aktenlage ist nämlich entgegen der Annahme des FG davon auszugehen, daß die angefochtenen Feststellungsbescheide allen natürlichen Personen, die an der KG als Gesellschafter beteiligt waren, wirksam bekanntgegeben worden sind; der Senat verweist insoweit auf Bl. 37 bis 39 und Bl. 121 der Feststellungsakte II. Auch hat das FA vor dem FG vorgetragen, ohne daß der Kläger diesem Vortrag substantiiert widersprochen hat, es habe die Einspruchsentscheidung ,,mit Verfügung vom 6. April 1984 104 ehemaligen Gesellschaftern zugestellt" (Bl. 41 FG-Akte); danach kommt insoweit auch zum Tragen, daß Mängel in der Bekanntgabe eines angefochtenen Steuerbescheids in der Regel durch ordnungsgemäße Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geheilt werden (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 11. Dezember 1985 I R 352/83, BFH/NV 1986, 644).

b) Aus den Akten ist allerdings auch zu entnehmen, daß an der KG offenbar nicht nur natürliche Personen, sondern auch mehrere Kapitalgesellschaften und insbesondere verschiedene Personenhandelsgesellschaften (GmbH & Co. KG) als Kommanditisten und Mitunternehmer beteiligt waren, die zwischenzeitlich im Handelsregister als vollbeendet gelöscht sind, und daß die angefochtenen Feststellungsbescheide für die Handels KG diesen Gesellschaften bzw. deren Gesellschafter möglicherweise nicht wirksam bekanntgegeben worden sind (Bl. 126 Feststellungsakte II). Dies bildet aber kein Hindernis für eine Sachentscheidung im vorliegenden Klageverfahren.

aa) Eine Bekanntgabe der Bescheide an die als vermögenslos gelöschten Kapitalgesellschaften erübrigt sich schon deshalb, weil diese Kapitalgesellschaften vom Inhalt der Feststellungsbescheide nicht mehr ,,berührt" werden (vgl. BFH-Urteil vom 16. Dezember 1981 I R 93/77, BFHE 135, 271, BStBl II 1982, 474).

bb) Auch die eventuell fehlende Bekanntgabe der Bescheide an die Personenhandelsgesellschaften, die an der KG als Kommanditisten beteiligt waren und inzwischen ebenfalls voll beendet sind bzw. an deren Gesellschafter, steht einer Sachentscheidung über die vom Kläger erhobenen Klage gegen die Feststellungsbescheide für die KG nicht entgegen. Die Möglichkeit, daß die insoweit materiell betroffenen Personen, nämlich die Gesellschafter der Beteiligungsgesellschaften, die Feststellungsbescheide für die KG nach einer eventuellen künftigen Bekanntgabe (oder auch ohne diese) zum Gegenstand erneuter gerichtlicher Verfahren machen und die damit verknüpfte (theoretische) Möglichkeit widersprechender gerichtlicher Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit dieser Festellungsbescheide muß im Interesse eines effizienten gerichtlichen Rechtsschutzes im vorliegenden Verfahren in Kauf genommen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414949

BFH/NV 1987, 659

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