Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung; Verletzung rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

1. Als zur Ermittlung des Sachverhalts und dessen Würdigung befugtes Beschwerdegericht darf der BFH, wenn das FG nicht ordnungsgemäß besetzt war, auch in der Sache selbst entscheiden.

2. Hat sich ein Beteiligter oder ein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Beteiligte zurechnen lassen muß, trotz hinreichender Ladungsfrist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht zu dem Termin vorbereitet, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm nicht weitere Zeit für die Vorbereitung des Streitstoffes eingeräumt wird, wenn hinsichtlich des Streitstoffes seit der Ladung keine Veränderung eingetreten ist.

3. Das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, die Beteiligten gegen unrichtige - materiellrechtliche oder verfahrensrechtliche - Rechtsauffassungen zu schützen. Insoweit stehen den Beteiligten die allgemeinen Rechtsbehelfe zur Verfügung.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1, § 128; ZPO § 42ff

 

Tatbestand

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat, vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten, Untätigkeitsklage gemäß § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Einkommensteuer 1989 erhoben. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung, am 12. November 1991, hat das Finanzgericht (FG) 31 auf diesen Tag geladene Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden, die wie der Streitfall Untätigkeitsklagen nach § 46 FGO mit gleichen Rechtsfragen betrafen und in denen der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ebenfalls die Prozeßvertretung übernommen hatte.

Im Laufe der - durch eine einstündige Mittagspause unterbrochenen - mündlichen Verhandlung über die ersten zwei der verbundenen Verfahren hatte der Prozeßbevollmächtigte erfolglos 12 Befangenheitsanträge gestellt. Nach dem Aktenvortrag für den Streitfall beantragte der Prozeßbevollmächtigte, die Sitzung für eine Stunde zu unterbrechen, um ihm Gelegenheit zur Erholung zu geben. Diesen Antrag lehnte das FG ab. Im Anschluß an eine zehnminütige Unterbrechung beantragte der Prozeßbevollmächtigte erfolglos, die Sitzung für eine halbe Stunde zu unterbrechen, um ihm Gelegenheit zur Vorbereitung zu diesem Fall zu geben. Nunmehr begehrte er eine Pause, um mit dem Kläger - aufgrund der Besonderheiten im bisherigen Verfahren - telefonisch das weitere Verfahren abstimmen zu können. Nachdem das FG diesen Antrag abgelehnt hatte, lehnte der Prozeßbevollmächtigte für den Kläger zunächst alle Berufsrichter sowie die ehrenamtlichen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Ablehnungsgesuch schränkte er dann auf die Ablehnung des Vorsitzenden Richters am FG ein.

Er stützte das Ablehnungsgesuch darauf, daß der Vorsitzende die Sitzung nicht für eine Telefonpause unterbrochen habe. Darin sei ein Versuch zu sehen, die Rechte des Klägers zu mindern. Es sei nicht Sinn des Verfahrens, daß ein Prozeßbevollmächtigter Anträge ohne Abstimmung mit dem Kläger stelle. Nach dem vorausgehenden Verlauf der mündlichen Verhandlung habe die Klägerseite das Recht, informiert zu werden, um selbst Anträge stellen zu können. Anlaß für die Besorgnis der Befangenheit sei auch die Verweigerung einer Sitzungspause, um dem Prozeßbevollmächtigten Gelegenheit zur Erholung und zur Vorbereitung dieses Klageverfahrens einzuräumen. Dies rechtfertige die Befürchtung des Klägers, er solle nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten sein, der in der Lage sei, seine Rechte zu vertreten.

Der Vorsitzende Richter am FG hat in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, er halte sich nicht für befangen. Das FG wies ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters das Ablehnungsgesuch zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde (Schriftsatz vom 29. Februar 1992).

In der Beschwerdeschrift lehnte der Kläger für die nach § 130 Abs. 1 FGO zu treffende Abhilfeentscheidung den Vorsitzenden Richter am FG sowie die Richter am FG B, C und D, letzteren als möglichen Vertreter für den Fall des Ausscheidens eines der zuvor genannten Richter, wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Entgegen seiner Ankündigung hat der Kläger weder die Beschwerde noch das erneute Befangenheitsgesuch begründet.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

1. Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, obwohl in bezug auf die Richter, die daran mitgewirkt haben, ein Ablehnungsgesuch gestellt worden war.

a) Der Beschluß des FG über die Nichtabhilfe ist ungeachtet dieses Ablehnungsgesuchs wirksam. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Beschluß vom 2. Dezember 1992 X B 66/92, BFH/NV 1994, 31.

b) Selbst wenn der Kläger sein Ablehnungsgesuch für die Abhilfeentscheidung begründet hätte und die Ablehnung der Richter berechtigt wäre, hätte dies nicht zur Folge, daß die Sache an das FG zu einer erneuten Abhilfeentscheidung ohne Mitwirkung der erfolgreich abgelehnten Richter zurückzuverweisen wäre.

Grundsätzlich ist auch im Beschwerdeverfahren eine Zurückverweisung zulässig (z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 132 Rz. 10 mit Hinweisen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH -). Sie ist jedoch nicht zwingend. Als zur Ermittlung des Sachverhalts und dessen Würdigung befugtes Beschwerdegericht darf der BFH grundsätzlich auch dann in der Sache selbst entscheiden, wenn die Vorentscheidung an einem wesentlichen Verfahrensmangel i.S des § 119 FGO leidet. Selbst wenn deshalb das FG bei einer Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch nicht ordnungsgemäß besetzt war, könnte der Senat zwar die Sache an das FG zurückverweisen (vgl. BFH-Beschluß vom 8. Juli 1983 VI B 69/82, nicht veröffentlicht - NV -), müßte es jedoch nicht (BFH-Beschluß vom 26. September 1989 VII B 75/89, BFH/NV 1990, 514; vgl. § 155 FGO i.V.m. § 539 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Für die Nichtabhilfeentscheidung, die lediglich zur Folge hat, daß das Beschwerdeverfahren vor dem BFH weitergeführt wird, gilt insoweit nichts anderes.

c) Auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung für die vorliegende Beschwerde ist die Frage, ob die Ablehnung der Richter in bezug auf das Abhilfeverfahren berechtigt war, nicht überprüfbar. Handlungen des Richters vor Anbringung des Ablehnungsgesuchs bleiben - auch wenn das Ablehnungsgesuch Erfolg hat - wirksam (vgl. § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 ZPO; z.B. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 14. Aufl., § 51 FGO Rz. 13).

2. Die Beschwerde ist nicht begründet.

a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Ein derartiger Grund ist gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, daß der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Unerheblich ist dabei, ob tatsächlich die Entscheidung durch Voreingenommenheit beeinflußt ausfiele; ausschlaggebend ist, ob der Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei Anlegung des angeführten objektiven Maßstabs Anlaß hat, Voreingenommenheit zu befürchten (ständige Rechtsprechung z.B. BFH-Beschluß vom 4. Juli 1985 V B 3/85, BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555).

Wird die Ablehnung eines Richters des Senats auf den Inhalt einer vorangegangenen Entscheidung gestützt, so genügt es für die Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs jedoch nicht, daß der Kläger allein Umstände anführt, die möglicherweise die Rechtswidrigkeit der vorangegangenen Entscheidung begründen könnten. Unzutreffende Rechtsauffassungen und Verfahrensfehler können die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit in der Regel nicht begründen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555, 557, und vom 20. November 1990 VII B 32/90, BFH/NV 1991, 755 m.w.N.). Wäre die Ablehnung eines oder aller Richter des Senats allein mit der Begründung zulässig, diese hätten an einer rechtsfehlerhaften Entscheidung mitgewirkt, so hätte es der Prozeßbeteiligte in der Hand, über den Umweg der Richterablehnung die gesetzlichen Regelungen über die Nichtanfechtbarkeit von Entscheidungen zu umgehen. Er könnte die nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nicht mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidungen - wie beispielsweise Entscheidungen über eine Vertagung oder Aufhebung eines Termins oder die Unterbrechung der Sitzung - i.S. des § 128 Abs. 2 FGO mittelbar anfechten, weil die Entscheidung über die Richterablehnung mit der Beschwerde anfechtbar ist (§ 128 Abs. 1 FGO). Ein ausschließlich auf eine beanstandete vorausgegangene Entscheidung gestütztes Ablehnungsgesuch ist deshalb dann als rechtsmißbräuchlich anzusehen, wenn sich weder aus den Einzelheiten der Begründung der beanstandeten Entscheidung noch aus der Art und Weise der Begründung Anhaltspunkte dafür ergeben, die bei dem Prozeßbeteiligten von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung die Befürchtung rechtfertigt, der Richter werde voreingenommen entscheiden (vgl. BFH-Beschluß in BFHE 144, 144, BStBl II 1985, 555 m.w.N.).

Die im Streitfall vom Kläger aufgeführten Gründe für die Ablehnung liegen nicht in einzelnen Verhaltensweisen des abgelehnten Richters, sondern jeweils im Inhalt der Entscheidung, die Sitzung nicht zu unterbrechen. Denn der Kläger stützt sein Befangenheitsgesuch lediglich darauf, daß die Sitzung nicht aus den von seinem Prozeßbevollmächtigten genannten Gründen unterbrochen worden ist, weshalb aus seiner Sicht der Eindruck entstanden sei, der abgelehnte Richter wolle eine effiziente Vertretung durch seinen Prozeßbevollmächtigten behindern. Darüber hinaus hat er keine zusätzlichen Anhaltspunkte vorgetragen, die seiner Auffassung nach die Befürchtung rechtfertigen, der abgelehnte Richter werde nicht unvoreingenommen entscheiden. Allerdings können die im Ablehnungsgesuch beanstandeten Vorgänge (Verfahrensfehler und sonstige Verhaltensweisen) in ihrer Gesamtheit einen Grund darstellen, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus zu Recht befürchten lassen kann, der abgelehnte Richter werde nicht mehr unparteiisch entscheiden (BFH-Beschluß vom 21. November 1991 VII B 53-54/91, BFH/NV 1992, 526). Dies setzt jedoch mindestens voraus, daß nach den im Ablehnungsgesuch vorgetragenen Gründen die beanstandeten verfahrensrechtlichen Entscheidungen auch unter Berücksichtigung der Prozeßlage für einen objektiven Beteiligten offensichtlich nicht nachvollziehbar sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

b) Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12. November 1991 um 10.15 Uhr ausweislich der Postzustellungsurkunde am 20. September 1991 zugestellt. Angesichts einer Ladungsfrist von über sechs Wochen hatte der Prozeßbevollmächtigte mehr als hinreichend (vgl. die in § 91 FGO vorgesehene notwendige, aber nach der gesetzlichen Regelung jedenfalls hinreichende Ladungsfrist von zwei Wochen) Zeit, sich auf den Termin vorzubereiten. Gründe, die die mangelnde Vorbereitung hätten entschuldigen können (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch ersichtlich: Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) hat ausweislich der Akten mit Schriftsatz vom 21. August 1991 die Einkommensteuerakten vorgelegt. Von dem Eingang dieses Schreibens wurde der Prozeßbevollmächtigte des Klägers bereits mit Schreiben vom 27. August 1991 unterrichtet. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hatte hiernach hinreichend Zeit, sich vorzubereiten. Das FA hat, wie aus den Akten ersichtlich ist, weder in der Zeit zwischen Ladung und mündlicher Verhandlung noch in der mündlichen Verhandlung selbst tatsächliche oder rechtliche Ausführungen zum Streitfall gemacht. Hat sich ein Beteiligter oder ein Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden sich der Beteiligte zurechnen lassen muß, trotz hinreichender Frist und ohne persönliche Entschuldigungsgründe nicht zu dem Termin vorbereitet, kann er sich nicht mit Erfolg darauf berufen, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil ihm nicht weitere Zeit zur Vorbereitung des Streitstoffes eingeräumt wird (zur Ablehnung eines Vertagungsantrages ausf. z.B. BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73, BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489; Gräber/Koch, a.a.O., § 91 Rz. 5 m.w.N.). Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger bei vernünftiger Betrachtung zu Recht den Eindruck hätte gewinnen können, der abgelehnte Richter wolle eine sachgerechte, effiziente Prozeßführung durch seinen Prozeßbevollmächtigten erschweren, wenn er die mündliche Verhandlung nicht unterbrochen hat, um diesem Zeit zur Vorbereitung des Falles einzuräumen.

c) Nicht gerechtfertigt ist weiter die Besorgnis, der abgelehnte Richter sei voreingenommen und wolle die Prozeßführung erschweren, weil er keine Sitzungspause für eine telefonische Rücksprache des Prozeßbevollmächtigten mit dem Kläger zur Abstimmung der zu stellenden Anträge eingeräumt hat. Weder aus dem Sitzungsprotokoll noch aus dem Vortrag des Klägers sind Umstände erkennbar, die aus der Sicht eines - wie im Streitfall - von einem Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vertretenen Klägers eine Rückfrage oder Abstimmung über Anträge als erforderlich, zweckmäßig oder auch nur sinnvoll erscheinen ließen. Ausweislich des Verhandlungsprotokolls hat der Prozeßbevollmächtigte die telefonische Rücksprache mit dem Kläger erst für erforderlich gehalten, nachdem sein Begehren, eine halbstündige Sitzungspause zur Vorbereitung des Falles zu erhalten, keinen Erfolg hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch lediglich der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vorgetragen. Anhaltspunkte dafür, daß sich die Sach- und Rechtslage gegenüber dem Zeitpunkt der Ladung (durch ein Verhalten des Beklagten oder durch tatsächliche oder rechtliche Hinweise durch das FG) geändert hätte, sind weder aus den FG-Akten noch sonst ersichtlich. Der weitere Verlauf der Verhandlung bis zu dem vorliegenden Ablehnungsgesuch war bestimmt durch Anträge des Prozeßbevollmächtigten, die Sitzung zu unterbrechen, erst um sich von seiner Erschöpfung zu erholen, dann um sich für den Fall vorzubereiten, schließlich um mit dem Kläger das weitere Verfahren abstimmen zu können. Der Prozeßbevollmächtigte hatte bisher zur Sache keinen Antrag gestellt. Unter diesen Umständen ist nicht verständlich, weshalb aus der Sicht des Klägers bei objektiver und vernünftiger Betrachtung berechtigterweise der Eindruck hätte entstehen können, der Vorsitzende Richter wolle eine sachgemäße Vertretung durch den Prozeßbevollmächtigten verhindern, weil er eine von diesem - ohne erkennbaren oder in irgendeiner Weise substantiierten Grund - beanspruchte Telefonpause abgelehnt hat.

d) Auch wenn das FG dem Begehren des Prozeßbevollmächtigten, die Sitzung mit Rücksicht auf die behauptete Erschöpfung zu unterbrechen, nicht stattgegeben hat, ist diese Entscheidung bei Berücksichtigung des Verhaltens des Prozeßbevollmächtigten im Verlaufe der mündlichen Verhandlung über die - einschließlich des vorliegenden Klageverfahrens - zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren nicht offensichtlich unsachlich oder gar willkürlich. Auch diese Entscheidung rechtfertigt deshalb nicht die Befürchtung, sie habe ihre Ursache in der Voreingenommenheit des abgelehnten Richters. Der bisherige Verlauf der mündlichen Verhandlung war bis zur Erhebung des vorliegenden Ablehnungsgesuchs (etwa 17.30 Uhr) im wesentlichen bestimmt durch 12 Ablehnungsgesuche, wiederholte - die zuvor verhandelten Klagesachen betreffende - Anträge des Prozeßbevollmächtigten auf Unterbrechung der Sitzung unter anderem, um den vorausgehenden Fall vorbereiten zu können, und (auch) bei diesem Mandanten telefonisch Weisung hinsichtlich der zu stellenden Sachanträge einholen zu können. Eine Unterbrechung der Sitzung mit Rücksicht auf seine Erschöpfung hatte der Prozeßbevollmächtigte - wie aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich - bereits im Anschluß an die einstündige Mittagspause und nochmals im Anschluß an eine viertelstündige Unterbrechung der Sitzung beansprucht. Wenn hiernach mangels erkennbarer äußerer Anzeichen der Erschöpfung der abgelehnte Vorsitzende Richter die Verhandlung nicht unterbrochen hat in der Annahme, es handle sich um eine Schutzbehauptung und diese diene nur dem Zweck der Verfahrensverschleppung, war diese Entscheidung vom Standpunkt eines objektiven Beteiligten jedenfalls nicht unsachlich oder willkürlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418909

BFH/NV 1994, 34

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