Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Rüge fehlender Begründung einer FG-Entscheidung und zur Heilung von Bekanntgabemängeln eines Bescheides

 

Leitsatz (NV)

1. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist nur dann schlüssig gerügt, wenn geltend gemacht wird, daß der angegriffenen FG-Entscheidung eine Begründung überhaupt fehle oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden sei. Die Rüge einer zu kurzen, lückenhaften oder fehlerhaften Begründung berechtigt nicht zu einer zulassungsfreien Revision.

2. Durch die wirksame Zustellung der Einspruchsentscheidung werden Bekanntgabemängel des angegriffenen Bescheides geheilt.

3. Eine Bekanntgabe eines Bescheides an einen Bevollmächtigten, der keine Bekanntgabevollmacht hatte, wird geheilt, wenn der Bescheid vom Bevollmächtigten an den Steuerpflichtigen weitergeleitet wird.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5; AO 1977 § 122

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisonskläger (Kläger) reichten für das Streitjahr (1978) eine von ihnen persönlich unterschriebene Einkommensteuererklärung beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) ein, die auch eine ausdrückliche gegenseitige Bevollmächtigung zum Empfang des Einkommensteuerbescheides enthielt. Entsprechend dieser Bevollmächtigung wurden der Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 7. Juli 1980 sowie ein erster Änderungsbescheid vom 3. September 1980 in einer Ausfertigung an die Kläger adressiert und bekanntgegeben.

Nach einer Außenprüfung bei einer KG, an der die Klägerin beteiligt war, erging am 21. April 1983 ein Änderungsbescheid nach § 175 der Abgabenordnung (AO 1977). Dieser Änderungsbescheid wurde an die Sozietät adressiert und bekanntgegeben, an der die jetzigen Prozeßbevollmächtigten der Kläger damals beteiligt waren. Weitere Änderungsbescheide vom 28. November 1984 und 4. November 1987 wurden ebenfalls an diese Sozietät für die Kläger bekanntgegeben. Im Verfahren über einen Einspruch der Kläger vom 30. November 1984 erging am 12. April 1988 eine Einspruchsentscheidung, durch die die Einkommensteuer für das Streitjahr im Wege der Verböserung auf . . . DM festgesetzt wurde. Diese Einspruchsentscheidung wurde den Prozeßbevollmächtigten der Kläger zugestellt und nicht angefochten.

Durch einen Schriftsatz vom 10. Oktober 1986 hatten die Kläger erstmals im Einspruchsverfahren geltend gemacht, die nach der Außenprüfung bei der KG ergangenen geänderten Einkommensteuerbescheide vom 21. April 1983 und 28. November 1984 für das Streitjahr seien unwirksam, da sie nicht wirksam bekanntgegeben worden seien. Durch Schriftsatz vom 9. September 1987 beantragten die Kläger ausdrücklich die Feststellung der Unwirksamkeit dieser Bescheide.

Das FA lehnte dies ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos.

Die daraufhin erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses ab. Das FG ging davon aus, daß die Bescheide vom 21. April 1983 und 28. November 1984, deren Unwirksamkeit festgestellt werden solle, durch den Bescheid vom 4. November 1987 und durch die Einspruchsentscheidung vom 12. April 1988 geändert worden seien. Diese Änderungsbescheide seien wirksam. Da die Einspruchsentscheidung vom 12. April 1988 zudem nicht angefochten sei, liege für das Streitjahr eine bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung vor. Es seien daher keine Gründe ersichtlich, aus denen ein Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der vorangegangenen Bescheide bestehen könne. Wegen der Bestandskraft der letzten Änderung der Einkommensteuerfestsetzung enfalteten nämlich die vorausgegangenen Bescheide keine Wirkung mehr.

Gegen das Urteil des FG wenden sich die Kläger mit der auf § 116 Abs. 1 Nr. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützten Revision. Sie machen geltend, das Urteil des FG sei nicht mit Gründen versehen, weil es ohne jede Begründung von der Wirksamkeit des Bescheids vom 4. November 1987 und der Einspruchsentscheidung vom 12. April 1988 ausgehe.

Das FA bentragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

1. Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) und des Gesetzes zur Verlängerung des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 3. Dezember 1987 (BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Im Streitfall hat das FG die Revision nicht zugelassen. Die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger hat der erkennende Senat mit Beschluß vom heutigen Tag als unbegründet zurückgewiesen.

2. Einer Zulassung der Revision bedarf es allerdings dann nicht, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens i. S. des § 116 FGO gerügt werden. Die Kläger haben eine solche Rüge nicht schlüssig erhoben. Sie haben insbesondere nicht schlüssig dargelegt, daß das angegriffene Urteil des FG nicht mit Gründen versehen sei und damit ein Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO vorliege.

a) Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO nur dann schlüssig dargelegt, wenn geltend gemacht wird, daß eine Begründung (§ 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO) überhaupt fehle oder daß das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen habe (Beschluß des BFH vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351, m. w. N.; vgl. auch Beschlüsse des BFH vom 2. Juli 1986 IX R 166/85, BFH/NV 1987, 38; vom 17. September 1987 IV R 161/85, BFH/NV 1989, 245). Ein Fehlen der Begründung des Urteils überhaupt kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Kläger behaupten auch nicht, daß das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen habe.

Wie die Kläger zutreffend ausführen, nimmt das FG auch zu der Frage der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Bescheides vom 4. November 1987 und der Einspruchsentscheidung vom 12. April 1988 Stellung. Wenn die Kläger meinen, daß diese Stellungnahme zu kurz und in Wirklichkeit nicht mit Gründen versehen sei, so machen sie damit nur eine lückenhafte Begründung des FG-Urteils geltend, die nach den genannten BFH-Entscheidungen nicht unter § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO fällt.

b) Entgegen der Auffassung der Kläger besteht die Stellungnahme des FG zu dem Bescheid vom 4. November 1987 und zu der Einspruchsentscheidung vom 12. April 1988 nicht nur aus den vier Worten: ,,Diese Änderungsbescheide waren wirksam." In dem vom FG festgestellten Sachverhalt wird vielmehr deutlich, daß die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit dem Schriftsatz vom 10. Oktober 1986 bereits vor dem Bescheid vom 4. November 1987 für das Streitjahr dem FA gegenüber als Bevollmächtigte aufgetreten waren. Außerdem führt das FG im Sachverhalt ausdrücklich aus, daß inzwischen die Prozeßbevollmächtigten der Kläger in einem anderen Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1976 bis 1978 (also auch für das Streitjahr) mit Vollmacht ausgewiesen seien. Damit wird hinreichend klar, warum das FG bei dem Bescheid vom 4. November 1987 und bei der Einspruchsentscheidung vom 12. April 1988 die Rechtslage hinsichtlich der Wirksamkeit anders sieht als bei den streitigen Bescheiden vom 21. April 1983 und vom 28. November 1984. Insbesondere sieht das FG die entscheidende bestandskräftige Steuerfestsetzung in der Einspruchsentscheidung vom 12. April 1988. Hierzu geht das FG offenbar davon aus, daß die Zustellung dieser Einspruchsentscheidung an die Prozeßbevollmächtigten wegen einer vorher vorliegenden Vollmacht in dem anderen Klageverfahren wirksam war.

Daß das FG diese Erwägungen angestellt hat, räumen offenbar auch die Kläger in ihrer Revisionsbegründung ein. Wenn sie dann weiter rügen, daß diese Begründung nicht ausreichend sei, so machen sie damit nur eine nicht überzeugende oder fehlerhafte Begründung, nicht aber eine fehlende Begründung geltend.

c) Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß es auch vom Ergebnis her nicht zu beanstanden ist, wenn das FG die Wirksamkeit der Zustellung der Einspruchsentscheidung vom 12. April 1988 an die Prozeßbevollmächtigten der Kläger als unzweifelhaft angesehen hat. Nach dem Urteil des BFH vom 11. Dezember 1985 I R 207/84 (BFHE 146, 315, BStBl II 1986, 569) umfaßt die Vollmacht für ein Klageverfahren auch Zustellungen und Bekanntgaben von Bescheiden, die den Klagegegenstand treffen. Außerdem haben die Prozeßbevollmächtigten der Kläger den der Einspruchsentscheidung zugrundeliegenden Einspruch selbst eingelegt, wie sich aus der vom FG in Bezug genommenen Beschwerdeentscheidung der Oberfinanzdirektion (OFD) ergibt. Die Einspruchsentscheidung konnte den Prozeßbevollmächtigten daher selbst dann wirksam zugestellt werden, wenn sie nicht vorher in einem Klageverfahren ihre Vollmacht nachgewiesen hätten (BFH-Urteil vom 27. Februar 1986 IV R 72/85, BFHE 146, 206, BStBl II 1986, 547). Etwaige Bekanntgabemängel vorheriger (ursprünglicher) Bescheide sind durch die wirksame Zustellung der Einspruchsentscheidung geheilt worden (Urteil des erkennenden Senats vom 28. Oktober 1988 III R 52/86, BFHE 155, 238, BStBl II 1989, 257). Unabhängig davon sind nach den Grundsätzen des Urteils des IV. Senats des BFH vom 8. Dezember 1988 IV R 24/87 (BFHE 155, 472, BStBl II 1989, 346) Bekanntgaben an einen Bevollmächtigten, der keine Bekanntgabevollmacht hatte, sogar dann geheilt, wenn der fehlerhaft bekanntgegebende Bescheid an den Steuerpflichtigen weitergeleitet wird. Die Kläger haben niemals geltend gemacht, daß sie die Einspruchsentscheidung vom 12. April 1988 (wie auch die vorhergegangenen Bescheide) nicht tatsächlich über ihre Prozeßbevollmächtigten erhalten hätten.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416834

BFH/NV 1991, 288

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