Entscheidungsstichwort (Thema)

Antragsänderungen im Beschwerdeverfahren

 

Leitsatz (NV)

Im Beschwerdeverfahren sind Änderungen der erstinstanzlichen Anträge unzulässig, die den Streitgegenstand wesentlich verändern. Die Änderung des Antragsgegners ist als Antragsänderung anzusehen.

 

Normenkette

FGO § 132

 

Tatbestand

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte vor dem Finanzgericht (FG), den Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt - FA -) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, von dem Verlangen nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abzusehen. Das FG hielt den Antrag für unzulässig. Die Ladung des Antragstellers zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sei vom FA zurückgenommen worden. Falls sich der Antrag gegen die Anordnung des FA H zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung richte, wäre er ebenfalls unzulässig, weil er gegen den falschen Antragsgegner gerichtet sei. Der Antrag könne auch nicht in einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des den Vollstreckungsmaßnahmen zugrunde liegenden Haftungsbescheides umgedeutet werden, da er sich sonst ebenfalls gegen den falschen Antragsgegner richten würde; richtiger Antragsgegner wäre dann das FA M. Überdies sei der Antragsteller fachlich vertreten, so daß eine Umdeutung schon aus diesem Grunde nicht in Betracht komme.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller - vertreten durch einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater -, das FA zu verpflichten, von dem Verlangen nach einer eidesstattlichen Versicherung abzusehen. Der Antrag richte sich gegen das FA H. In der Beschwerdeschrift heißt es weiter: ,,Soweit sich der Antrag gegen die auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides des FA M richtet, ist dieses FA Antragsgegner." Die Zustellung der Einspruchsentscheidung, die den Haftungsbescheid für die Umsatzsteuer 1974 betreffe, sei unwirksam.

Das FAa beantragt, die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Passiv Beteiligter in der Vorinstanz war das FA. Nach der Beschwerdeschrift des Antragstellers soll dieses nun nicht mehr Antragsgegner (und Beschwerdegegner) sein, sondern das FA H bzw. das FA M. Diese Änderung des Antragsgegners ist als Antragsänderung anzusehen. Im Beschwerdeverfahren sind jedoch Änderungen der erstinstanzlichen Anträge unzulässig, die den Streitgegenstand wesentlich verändern (vgl. Beschluß des Senats vom 23. August 1988 VII B 76/88, BFHE 154, 29, BStBl II 1988, 952). Die Änderung auf der Beklagtenseite stellt eine solche unzulässige Antragsänderung dar.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424449

BFH/NV 1989, 527

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