Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsätze bei einem Sale-and-lease-back-Geschäft

 

Leitsatz (NV)

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein Sale-and-lease-back-Geschäft als Darlehensgewährung zu beurteilen ist.

 

Normenkette

UStG 1999 § 3 Abs. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Berlin (EFG 2002, 789)

 

Tatbestand

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) erwarb im Streitjahr 1999 sechs Digitalkopierer von der L-KG für rd. 160 000 DM, um sie an Dritte zu vermieten.

Zur Finanzierung des Ankaufs verkaufte der Antragsteller die Kopierer mündlich am 16. Dezember 1999 an die B-GmbH und rechnete darüber ―ebenfalls am 16. Dezember 1999― mit 139 230,81 DM und 22 276,93 DM Umsatzsteuer ab. Gleichzeitig unterzeichnete er einen vorgedruckten Mietkaufvertrag zum Erwerb der bezeichneten Kopierer von der B-GmbH mit einer Laufzeit von 48 Monaten. Die monatliche Mietkaufrate war mit 3 366,60 DM vereinbart. Während der Laufzeit des Mietkaufvertrages war der Antragsteller wirtschaftlicher Eigentümer der Kopierer. Das zivilrechtliche Eigentum an den Kopierern sollte erst mit Zahlung der letzten Mietkaufrate auf den Antragsteller zurückfallen. Bis dahin trug er die Gefahr des Untergangs und die Instandhaltungskosten. Die Überlassung an Dritte und eine Standortveränderung der Kopierer war nur mit Genehmigung der B-GmbH gestattet.

Ebenfalls am 16. Dezember 1999 unterzeichnete der Antragsteller als Mietkäufer und als Lieferfirma die Übernahmebestätigung zum Mietkaufvertrag und gab als Übernahmetermin den 15. Dezember 1999 an.

Für die B-GmbH wurde der Mietkaufvertrag am 20. Dezember 1999 unterschrieben. Der Antragsteller erhielt von der B-GmbH einen Verrechnungsscheck über den Kaufpreis für die Kopierer (161 507,74 DM einschließlich gesondert ausgewiesener 22 276,93 DM Umsatzsteuer). Außerdem berechnete die B-GmbH dem Antragsteller einen Preis von 139 230,81 DM für den Verkauf der Kopierer und 22 365,99 DM für die Miete und wies in der Rechnung Umsatzsteuer von 25 855,49 DM (darin enthalten 22 276,93 DM Umsatzsteuer für den Verkauf der Geräte und 3 578,55 DM Umsatzsteuer für die Überlassung durch Vermietung) aus.

Diesen Steuerbetrag zog der Antragsteller als Vorsteuer ab.

Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) ließ nur Vorsteuer von 3 578,56 DM zum Abzug zu, weil er nicht von einer Lieferung, sondern von der hilfsweise geltend gemachten steuerpflichtigen Darlehensgewährung ausging. Zur Begründung führte das FA u.a. aus, die von dem Antragsteller berechnete Umsatzsteuer von 22 276,93 DM schulde er nicht wegen einer Lieferung, sondern wegen der Berechnung für eine nicht ausgeführte Lieferung nach § 14 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1999. Die in dem Mietkaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer von 25 855,49 DM könne er nicht als Vorsteuer abziehen, soweit sich der Betrag in Höhe von 22 276,93 DM Umsatzsteuer auf eine ebenfalls nicht ausgeführte Rücklieferung der Geräte beziehe.

Über die gegen die Steuerfestsetzung nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ist noch nicht entschieden worden.

Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1999 in Höhe der nicht mehr zum Abzug zugelassenen Vorsteuerbeträge lehnte zunächst das FA und danach das Finanzgericht (FG) in dem angefochtenen Beschluss ab. Das FG hatte keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerfestsetzung. Es folgte der Auffassung des FA, der Antragsteller habe der B-GmbH die Kopierer nicht geliefert, so dass diese sie ihm auch nicht habe zurückliefern können. Wirtschaftlich habe nur eine kraft Option steuerpflichtige Darlehensgewährung vorgelegen. Die dafür berechnete Steuer habe der Antragsteller auch als Vorsteuer abziehen können. Der Beschluss ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 789 abgedruckt.

Mit der vom FG zugelassenen Beschwerde tritt der Antragsteller der rechtlichen Beurteilung des FG entgegen. Er weist darauf hin, dass zwischen dem Ankauf der Geräte durch die B-GmbH und dem Abschluss und der Durchführung des Miet(ver)kaufs an den Antragsteller vier Tage gelegen hätten. Dieser habe Verfügungsmacht an den Geräten erhalten; denn er habe einer bloßen Standortveränderung zustimmen müssen. Rechtsgrundlage für die Zurechnung der Geräte für das Unternehmen des Antragstellers sei der neu geschlossene Mietkaufvertrag gewesen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids für 1999 vom 25. Mai 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. November 2001 in Höhe von 10 028,02 EUR bis zum Ablauf von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Klage in der Hauptsache auszusetzen.

Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist begründet. Es bestehen in Höhe des von der Vollziehung ausgesetzten Betrages ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) soll das FG die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts u.a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheides neben den für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 20. Dezember 1994 VIII B 143/94, BFHE 176, 263, BStBl II 1995, 262; vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, ständige Rechtsprechung). Derartige Umstände sind vorhanden.

2. Im Streitfall ist erstmals über die umsatzsteuerrechtlichen Folgen eines als "sale-and-lease-back" bezeichneten Vorgangs zu entscheiden. Dabei wird das Eigentum an einem Gegenstand aufgrund eines Kaufvertrages auf einen Leasinggeber übertragen. Dieser vermietet den Gegenstand an den Verkäufer (Leasingnehmer) und ist sich zugleich mit ihm einig, dass das Eigentum an dem Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit an den Verkäufer (Leasingnehmer) zurückfällt. Wenn dieser Vorgang umsatzsteuerrechtlich nur als Darlehensgewährung anzusehen ist ―wofür einiges spricht―, haben das FA und das FG daraus die zutreffenden Folgen gezogen.

Gegen diese Beurteilung sind aber in der Rechtsprechung und Literatur gewichtige Einwände erhoben worden.

Das FG München (Urteil vom 15. Mai 2000 3 V 560/00, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht ―UVR― 2000, 461) nimmt eine Lieferung des Leasingnehmers an, die wieder rückgängig gemacht wird. In der Literatur (Grünwald/Pogodda, Umsatzsteuer-Rundschau ―UR― 2001, 140) wird begründet, dass die im Rahmen eines sale-and-lease-back-Vertrages bewirkten Lieferungen oder sonstigen Leistungen umsatzsteuerrechtlich jeweils einzeln nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt zu beurteilen sind. Regelmäßig sei bei typischen Vertragsgestaltungen von einer Lieferung des Verkäufers (Leasingnehmers) und einer weiteren Lieferung des Leasingnehmers ―und nicht von einer Rückgängigmachung der ersten Lieferung― auszugehen.

3. Der Senat hält es für angemessen, über die zutreffende Beurteilung der im Rahmen eines sale-and-lease-back-Vertrages bewirkten Lieferungen oder sonstigen Leistungen nicht in dem summarischen Verfahren der Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Die Entscheidung hat für diese in der Praxis vielfach gewählte Gestaltung besondere Bedeutung. Geklärt werden müssen u.a. auch die Anforderungen an die Abrechnung dieser Geschäfte (vgl. dazu auch Raudszus, Umsatzsteuer-Berater 2002, 289). Ist die Rechtslage nicht eindeutig, ist über die zu klärende Frage im summarischen Beschlussverfahren nicht abschließend zu entscheiden (BFH-Beschlüsse vom 6. März 2000 V B 170/99, BFH/NV 2000, 1147; vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174). Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (BFH-Beschluss vom 27. September 1994 VIII B 21/94, BFHE 175, 516, 517, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).

4. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung bestand kein Anlass, weil das FA keine Gründe vorgetragen hat, die für die Gefährdung des Steueranspruchs sprechen könnten (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 20. März 2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).

 

Fundstellen

Haufe-Index 870794

BFH/NV 2003, 87

HFR 2003, 277

UR 2003, 18

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