Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthafte Beschwerde gegen AdV-Beschluss

 

Leitsatz (NV)

Obgleich Entscheidungen über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung eines AdV-Beschlusses gemäß § 69 Abs. 6 FGO in § 128 Abs. 3 FGO nicht gesondert erwähnt werden, ist eine Beschwerde gegen eine solche Entscheidung nur statthaft, wenn das FG die Beschwerde zugelassen hat.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 6 S. 2, § 128 Abs. 3 S. 1

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Beschluss vom 14.03.2013; Aktenzeichen 3 V 350/13)

 

Tatbestand

Rz. 1

I. Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 (3 V 1683/12) hat das Finanzgericht (FG) einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Prüfungsanordnung betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2008 bis 2010 abgelehnt. Der Antragsteller beantragte darauf hin, den Beschluss gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu ändern. Diesen Antrag lehnte das FG mit Beschluss vom 14. März 2013 ab. Der hiergegen am 1. April 2013 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Beschwerde half das FG nicht ab.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 2

II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.

Rz. 3

Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.

Rz. 4

a) Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum BFH nur zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 69 Abs. 3 FGO gemäß § 69 Abs. 6 FGO ist zwar in § 128 Abs. 3 FGO nicht gesondert erwähnt; doch ist auch eine solche Entscheidung inhaltlich ein Beschluss nach § 69 Abs. 3 FGO, weil auch darin das Gericht über die Aussetzung (bzw. Aufhebung) der Vollziehung befindet. Deshalb bedarf auch die Beschwerde gegen solche Beschlüsse der Zulassung durch das FG (BFH-Beschluss vom 28. September 1998 VII B 154/98, BFH/NV 1999, 340, m.w.N.).

Rz. 5

Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO --ebenso wie für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 FGO-- keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, m.w.N.).

Rz. 6

b) Daran fehlt es im Streitfall. Das FG hat die Beschwerde in seinen Beschlüssen vom 25. Januar und 14. März 2013 nicht ausdrücklich zugelassen und auch später keine nachträgliche Zulassung (hierzu BFH-Beschluss vom 20. Mai 1998 III B 9/98, BFHE 186, 236, BStBl II 1998, 721) vorgenommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 5388315

BFH/NV 2013, 1797

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