Entscheidungsstichwort (Thema)

Postulationsfähigkeit eines Belastingadviseur

 

Leitsatz (NV)

Eine bei Einlegung einer Beschwerde nicht vorhandene Postulationsfähigkeit wird auch durch das nach Ablauf der Beschwerdefrist in Kraft getretene StBerGÄndG 7 nicht rückwirkend geheilt.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1; StBerGÄndG 7 Art. 11 Nr. 1; StBerG § 3 Nr. 4

 

Tatbestand

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezeichnet sich als Betriebswirt und Belastingadviseur. Seine Klage gegen die gegen ihn gerichteten Umsatzsteuerbescheide für 1993 bis 1995 hatte das Finanzgericht (FG) durch Urteil vom 27. April 1999 II 341/98 abgewiesen, weil er die Klage nicht begründet hatte. Die von ihm selbst eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision verwarf der Senat durch den Beschluss vom 9. August 1999 als unzulässig. Er wies auch die dagegen gerichteten außerordentlichen Rechtsbehelfe durch die Beschlüsse vom 20. Oktober 1999 V B 154/99 (BFH/NV 2000, 577) und vom 8. Februar 2000 V B 1/00 (BFH/NV 2000, 876) und vom 28. April 2000 V B 68/00 (BFH/NV 2000, 1348) zurück, weil der Kläger persönlich nicht befugt sei, selbst vor dem Bundesfinanzhof (BFH) aufzutreten und weil er sich vor dem BFH auch nicht durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) bezeichneten Berufe habe vertreten lassen.

Mit einer weiteren Beschwerde "gegen den Beschluss vom 11. Juli 2000" vertritt der Kläger die Auffassung, seine Zurückweisung sei nicht gerechtfertigt. Die in dem Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl I 2000, 874) enthaltene Rechtsänderung berechtigten ihn, vor dem BFH aufzutreten.

Der Beklagte (das Finanzamt ―FA―) hat sich nicht geäußert.

 

Entscheidungsgründe

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Senat beurteilt das Schreiben des Klägers als außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2000 V B 68/00, der ihm am 11. Juli 2000 zugestellt worden war. Durch diesen Beschluss wies der Senat den außerordentlichen Rechtsbehelf des Klägers im Schriftsatz mit dem Datum des 11. April 2000 zurück. Mit dem bezeichneten Schriftsatz hatte der Kläger den Beschluss des Senats vom 9. August 1999 angegriffen, durch den seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen worden war.

Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes i.d.F. von Art. 1 Nr. 2 des 7. StBÄndG, die nach Art. 11 Nr. 1 des 7. StBÄndG am 1. Juli 2000 in Kraft tritt, gemäß Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG befugt ist, sich vor dem BFH zu vertreten. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte damit die nicht vorhandene Postulationsfähigkeit bei Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch den Schriftsatz vom 15. Juli 1999 nicht rückwirkend geheilt werden.

Die Prozesshandlung (z.B. durch Einlegung einer Beschwerde) einer dazu nicht befugten Person ist unwirksam (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. Mai 1988 X R 36/88, BFH/NV 1989, 119, m.w.N.) Sie kann nur innerhalb der Rechtsmittelfrist ohne diesen Mangel wiederholt werden.

Daraus folgt zugleich, dass der von dem Kläger angegriffene Beschluss V B 68/00 nicht greifbar gesetzwidrig ist.

3. Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).

 

Fundstellen

Haufe-Index 447463

BFH/NV 2001, 192

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