Entscheidungsstichwort (Thema)

Unstatthafte Beschwerde gegen Ablehnung der Aufhebung der Vollziehung durch FG

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde i. S. von § 115 Abs. 3 FGO gegen einen Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO sieht das BFHEntlG nicht vor.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3-4, § 115 Abs. 2-3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Tatbestand

Streitig ist in der Sache, ob das Finanzgericht (FG) zu Recht einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bezüglich der Säumnisfolgen aus einer festgesetzten Einkommensteuer abgelehnt hat.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) sind Eheleute. Sie sind zur Einkommensteuer 1984 unter Berücksichtigung geschätzter Besteuerungsgrundlagen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden. Ihren Antrag auf Aufhebung der Vollziehung daraus resultierender Säumnisfolgen hat das FG mit Beschluß vom 12. Dezember 1988 abgelehnt und dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, daß diese Entscheidung unanfechtbar sei.

Die Beschwerdeführer erhoben hierauf Beschwerde wegen ,,Nichtzulassung der Revision beim Antrag auf Aufhebung der Vollziehung (Einkommensteuer 1984)" und machten hierzu im einzelnen Ausführungen.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Einen Hinweis der Senatsgeschäftsstelle, wonach die Beschwerde unzulässig sein könnte, haben die Beschwerdeführer unbeachtet gelassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Gemäß Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1 861, BStBl I, 932) steht den Beteiligten gegen den Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 und 4 FGO die Beschwerde nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt § 115 Abs. 2 FGO entsprechend. Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde i. S. von § 115 Abs. 3 FGO hat das BFHEntlG nicht vorgesehen. Es nimmt lediglich auf § 115 Abs. 2 und nicht auf § 115 Abs. 3 FGO Bezug (vgl. dazu auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 1976 VI B 144/75, BFHE 117, 440, BStBl II 1976, 120).

Hiernach ist die nicht statthafte Beschwerde der Beschwerdeführer unzulässig.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416485

BFH/NV 1990, 252

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