Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbeprämie für Zeitungsabonnements

 

Leitsatz (NV)

Die Frage der Aufteilung von Werbeprämien für Zeitungsabonnements auf den Anteil, der auf die Gewinnung des oder der Neuabonnenten entfällt, und den Anteil, der für die Weiterführung des Altabonnements gewährt wurde, beurteilt sich nach den jeweiligen Gesamtumständen des Einzelfalls. Sie hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung i. S. des §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; UStG 1980 § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 3 Abs. 12 S. 2, § 10 Abs. 2 S. 2

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Gegen das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 512 abgedruckte Urteil des Finanzgerichts (FG) legte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt -- FA --) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein. Das FA macht grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend und rügt ferner, das FG-Urteil weiche sowohl von der zurückverweisenden Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) im ersten Rechtszug als auch von anderen BFH-Urteilen ab.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen des §115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Nach §115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden (§115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu muß eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage herausgestellt und konkret ausgeführt werden, daß sie in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärbar ist und weshalb ein allgemeines Interesse an der Entscheidung der Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren besteht (ständige Rechtsprechung des BFH, z. B. Beschlüsse vom 21. Juni 1996 VIII B 89/95, BFH/NV 1996, 920; vom 21. August 1986 V B 46/86, BFH/NV 1987, 171). Zur Klärungsbedürftigkeit ist insbesondere auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die betreffende Rechtsfrage umstritten ist (vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen; sie ist nicht klärbar, wenn sie maßgeblich von der Würdigung von Tatsachen abhängt (vgl. BFH-Beschluß vom 12. Juni 1995 V B 33/95, BFH/NV 1996, 191, m. w. N.; s. auch Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, §115 FGO Rz. 86 und 89).

Die Beschwerdeschrift genügt den o. g. Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht. Das FA hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie "der regelmäßig vorkommende Sachverhalt der Werbung von Neuabonnenten durch Altabonnenten mit Weiterbezugsverpflichtung zu beurteilen" sei. Zu diesem Fragenkreis ist bereits im ersten Rechtszug eine Entscheidung des BFH ergangen (vgl. Urteil vom 7. März 1995 XI R 72/93, BFHE 177, 171, BStBl II 1995, 518). Ausführungen dazu, aus welchen Gründen des BFH im allgemeinen Interesse mit dieser Frage erneut befaßt werden müßte, fehlen in der Beschwerdeschrift. Die Frage der genauen Aufteilung der Werbeprämien im jeweiligen Einzelfall auf den Anteil, der auf die Gewinnung der Neuabonnenten entfällt, und den Anteil, der für die Weiterführung der Altabonnements gewährt wurde, beurteilt sich -- wie vom FG dargelegt -- nach den jeweiligen Gesamtumständen und hat deshalb keine grundsätzliche Bedeutung.

2. Das FA hat auch das Vorliegen einer Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht hinreichend dargelegt. Der Rechtsmittelführer muß insofern gemäß §115 Abs. 3 Satz 3 FGO dartun, daß das vorinstanzliche Gericht seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit der Rechtsprechung des Revisionsgerichts nicht übereinstimmt. In der Beschwerdebegründung müssen abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., §115 FGO Rz. 140 ff.; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., §115 Anm. 63). Daran fehlt es hier.

Das gilt auch für die vom FA (lediglich) behauptete Abweichung der Vorentscheidung von dem zurückverweisenden Urteil. Ob ein Verstoß gegen §126 Abs. 5 FGO -- läge er vor -- eine Zulassung der Revision wegen Divergenz (§115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rechtfertigt (vgl. dazu Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., §115 FGO Rz. 80; Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Rz. 18), braucht dabei nicht entschieden zu werden (vgl. zu den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels: Hübschmann/Hepp/Spitaler, a. a. O., §115 FGO Rz. 145; Gräber/Ruban, a. a. O., §115 Rz. 65, §120 Rz. 37 ff.).

3. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 67452

BFH/NV 1998, 1383

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