Leitsatz (amtlich)

Erklären die Beteiligten den Zwischenstreit in der Revisionsinstanz in der Hauptsache für erledigt, so bleibt die Entscheidung über die Kosten des Zwischenstreits der Endentscheidung des Finanzgerichts vorbehalten.

 

Normenkette

FGO §§ 97, 138

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit ging in der Hauptsache um die Vermögensteuer 1969.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) hatte gegen den Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1969 Einspruch eingelegt. Dieser Einspruch ging jedoch verspätet beim Beklagten und Revisionskläger (FA) ein, der ihn deshalb als unzulässig verwarf. Die beantragte Nachsicht gewährte er nicht. Mit der Klage begehrte der Kläger Herabsetzung der Vermögensteuer auf 0 DM. Er machte dabei geltend, er sei ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Einspruchsfrist einzuhalten.

Das FG entschied durch Zwischenurteil, daß Einspruch und Klage zulässig seien. Seiner Ansicht nach war dem Kläger Nachsicht zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Hiergegen richtet sich die Revision des FA.

Nach Einlegung der Revision erließ das FA gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 2 der AO einen berichtigten Vermögensteuerbescheid auf den 1. Januar 1969, demzufolge die Vermögensteuer auf 0 DM festgesetzt wurde. Beide Parteien haben daraufhin beim BFH die Hauptsache für erledigt erklärt.

Auf Grund dieser übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten hat der Senat davon auszugehen, daß der Zwischenstreit in der Hauptsache erledigt ist. Nach § 138 FGO bedarf es nur noch einer Entscheidung über die Kosten. Diese ist jedoch nicht vom erkennenden Senat zu treffen; sie bleibt vielmehr der Endentscheidung des FG vorbehalten.

Das Zwischenurteil ist ein vorweggenommener Teil der Endentscheidung. Es befindet nicht über den Streitgegenstand oder über selbständige Teile desselben, sondern über selbständige Streitpunkte, auf die es als Vorfrage für die Endentscheidung ankommt. Bei Erlaß dieses Urteils steht noch nicht fest, in welchem Umfang die eine oder andere Partei unterliegt. Dementsprechend kann im Zwischenurteil, obwohl dies hinsichtlich des Rechtsmittels einem Endurteil gleichsteht, keine Kostenentscheidung getroffen werden (vgl. Urteil des Reichsgerichts vom 15. November 1927 184/27 II Juristische Wochenschrift 1928 S. 156, BFH-Entscheidung vom 14. Juli 1971 I R 9/71, BFHE 103, 121, BStBl II 1971, 808).

Das gleiche gilt auch dann, wenn über ein Zwischenurteil im Revisionsverfahren im Sinne des Rechtsmittelantrags entschieden wird. Die Kostenentscheidung ist vielmehr der das Verfahren regelmäßig abschließenden Endentscheidung des FG im Nachverfahren vorzubehalten.

Nichts anderes kann hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 138 FGO gelten, wenn die Beteiligten den Zwischenstreit in der Revisionsinstanz in der Hauptsache für erledigt erklären und aus diesem Grund eine Entscheidung über das Rechtsmittel nicht ergeht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71624

BStBl II 1976, 545

BFHE 1977, 25

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