Leitsatz (amtlich)

Dem Großen Senat des BFH wird nach § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Hat das FG, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, aber nur das beklagte FA die Erledigung erklärt, die Klage mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig abzuweisen mit der Folge, daß die Kosten nach § 135 Abs. 1 FGO dem Kläger aufzuerlegen sind, oder hat es die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch Urteil festzustellen und über die Kosten gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach billigem Ermessen zu entscheiden?

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 1, § 138 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 72563

BStBl II 1978, 545

BFHE 1979, 331

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