Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO

 

Leitsatz (NV)

In den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO findet eine Zulassung der Beschwerde durch den BFH nicht statt. Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehene entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO regelt nur, nach welchen Kriterien das FG seine Entscheidung, ob die Beschwerde zugelassen werden soll, zu treffen hat.

 

Normenkette

FGO § 114 Abs. 1, § 115 Abs. 2, § 128 Abs. 3

 

Tatbestand

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Finanzgericht (FG) den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (§ 114 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) auf Unterlassung jeglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus den abgegebenen Steueranmeldungen bis zum Abschluß des Hauptverfahrens über das Stundungsbegehren wegen Fehlens sowohl eines Anordnungsanspruchs gemäß § 258 der Abgabenordnung (AO 1977) als auch eines Anordnungsgrundes abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde gegen die Entscheidung über eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO nur zu, wenn sie in der Entscheidung zugelassen worden ist. Das FG hat die Beschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen und ausdrücklich seinen Beschluß unter Verweis auf § 128 Abs. 3 FGO für unanfechtbar erklärt. Mithin ist die Beschwerde bereits nicht statthaft.

Wie der Formulierung "wenn sie in der Entscheidung zugelassen ist" (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO) zu entnehmen ist, findet eine Zulassung der Beschwerde in den Fällen des § 128 Abs. 3 FGO durch den Bundesfinanzhof (BFH) nicht statt (BFH-Beschluß vom 17. Mai 1994 I B 234/93, BFH/NV 1995, 47, unter Verweis auf die fortgeltende Rechtsprechung des BFH zur Vorgängervorschrift des Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs). Die in § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO vorgesehene entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO regelt mithin nur, nach welchen Kriterien das FG seine Entscheidung, ob die Beschwerde zugelassen werden soll, zu treffen hat. Eine Beschwerdezulassung durch den BFH findet auch nicht statt, wenn die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt wird (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 114 Rz. 101, § 69 Rz. 173, m. w. N.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421371

BFH/NV 1996, 629

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