Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen einer zulassungsfreien Revision

 

Leitsatz (NV)

Die Verletzung rechtlichen Gehörs gehört nicht zu den Verfahrensfehlern, deren Rüge eine zulassungsfreie Revision eröffnet. Auch angebliche Grundrechtsverstöße, die in der Ablehnung des Klagebegehrens liegen sollen, können die zulassungsfreie Revision nicht begründen.

 

Normenkette

FGO § 116

 

Verfahrensgang

FG Rheinland-Pfalz

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer 1985 geführt. Das FG-Urteil wurde den Klägern laut Postzustellungsurkunde am 18. Dezember 1987 zugestellt.

Gegen dieses Urteil legten sie durch ihre Prozeßbevollmächtigte am 13. Januar 1988 Revision ein. Die Zulassung der Revision halten sie in ihrem Fall angesichts der ihrer Meinung nach gegebenen Grundrechtsverstöße - insbesondere der Verletzung des rechtlichen Gehörs - nicht für erforderlich.

Die Kläger beantragen, das Urteil des FG aufzuheben sowie - dem Sinne nach - die als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen anzuerkennen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs i. d. F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1 274, BStBl I 1985, 496) findet die Revision nur statt, wenn sie zugelassen ist. Einer Zulassung zur Einlegung der Revision bedarf es lediglich dann nicht, wenn die in § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten wesentlichen Verfahrensmängel gerügt werden oder sich die Revision gegen ein Urteil in einer Zolltarifsache richtet (§ 116 Abs. 2 FGO).

Im Streitfall wurde die Revision vom FG nicht zugelassen; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluß des Senats IV B 32/88 vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen. Es liegen auch die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Revision (§ 116 FGO) nicht vor.

Entgegen der Auffassung der Kläger gehört die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu den Verfahrensfehlern, deren Rüge eine zulassungsfreie Revision eröffnet. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zu erreichen (Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. Juli 1979 VI R 3/79, BFHE 128, 176, BStBl II 1979, 654).

Auch die behaupteten Grundrechtsverstöße, die in der Ablehnung des klägerischen Begehrens liegen sollen, können die zulassungsfreie Revision nicht begründen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in dieser Hinsicht auf die Möglichkeit der Erhebung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision verwiesen (Beschluß vom 26. März 1963 1 BvR 451/62, BVerfGE 16, 1, 2). Mit ihrem Vorbringen, bei Nichtzulassung der Revision hätte erstmals das BVerfG darüber zu befinden, ob die Grundrechte berücksichtigt worden sind, verkennen die Kläger im übrigen möglicherweise den Umfang einer verfassungsrechtlichen Nachprüfung. Wie das BVerfG mehrfach ausgesprochen hat, sind Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung solange seiner Nachprüfung entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen (vgl. etwa Beschluß vom 10. Juni 1964 1 BvR 37/63, BVerfGE, 18, 85, 93 f.). Diese Voraussetzungen hat das BVerfG gerade in den hier streitigen Fragen verneint, die bereits Gegenstand eines früheren Rechtsstreits der Kläger gewesen sind. Aus diesem Grund hat es ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416269

BFH/NV 1990, 238

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