Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Zeitpunkt des Abflusses der erst bei Darlehensrückzahlung zu entrichtenden Zinsen

 

Leitsatz (NV)

Wird einem Stpfl. ein betragsmäßig festgelegtes, zweckgebundenes Darlehen gewährt und sind die betreffenden Zinsen erst im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens neben diesem zu entrichten, so kann regelmäßig nicht von einem Abfluß der zunächst nicht entrichteten Zinsen vor dem Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens ausgegangen werden (Abgrenzung zum BFH- Urteil vom 6. März 1997 IV R 47/95, BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509).

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2

 

Gründe

Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Divergenz i.S. des §115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zutreffend weist das beklagte Finanzamt darauf hin, daß sich der Streitfall maßgebend von der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. März 1997 IV R 47/95 (BFHE 183, 78, BStBl II 1997, 509) zugrunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet: Während dort dem Steuerpflichtigen auf einem laufenden Kontokorrentkonto ein Kredit gewährt und diesem Konto -- im Rahmen des eingeräumten Kreditrahmens -- Zinsen belastet wurden, ist im Streitfall nach den -- unangefochtenen und damit bindenden (vgl. §118 Abs. 2 FGO) -- Feststellungen des Finanzgerichts (FG) den Klägern ein betragsmäßig festgelegtes, zweckgebundenes Darlehen gewährt worden, und die betreffenden Zinsen waren erst im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens neben diesem zu entrichten. Da demnach hier kein Fall einer Schuldumwandlung (Novation) der Zinsen in ein Darlehen vorliegt (vgl. dazu BFH-Urteil vom 14. Februar 1984 VIII R 221/80, BFHE 140, 542, BStBl II 1984, 480), kann im Streitfall auch nicht von einem Abfluß der von den Klägern unstreitig zunächst nicht entrichteten Zinsen in den Streitjahren ausgegangen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 170906

BFH/NV 1999, 784

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