Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Bezeichnung der Divergenz

 

Leitsatz (NV)

Wer zwar einen Rechtssatz aus dem BFH-Urteil herausstellt, diesem jedoch keinen Rechtssatz aus dem Urteil der Vorinstanz gegenüberstellt, sondern sinngemäß geltend macht, das FG habe den vom BFH aufgestellten Rechtssatz falsch angewendet, bezeichnet keine Divergenz, sondern behauptet einen im Zulassungsverfahren unbeachtlichen Subsumtionsfehler.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich gemäß Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567) nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ―FGO a.F.―) entspricht. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben weder eine Divergenz ausreichend bezeichnet noch die grundsätzliche Bedeutung der Streitsache dargelegt.

a) Zur Bezeichnung der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.) ist es erforderlich, dass in der Beschwerdeschrift abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze aus angeblich abweichenden Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) so gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

Die Kläger haben zwar aus dem BFH-Urteil vom 11. Dezember 1986 IV R 77/84 (BFH/NV 1987, 768) den Rechtssatz herausgestellt, dass die Entnahmefolgen unter gewissen Voraussetzungen im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung über die Steuerfolgen zu berücksichtigen seien. Sie haben diesem Rechtssatz jedoch keinen davon abweichenden aus dem Urteil der Vorinstanz gegenübergestellt; vielmehr machen sie mit ihrem Vorbringen sinngemäß geltend, das Finanzgericht (FG) habe den vom BFH aufgestellten Rechtssatz unzutreffend angewendet. Damit behaupten sie aber lediglich einen im Zulassungsverfahren unbeachtlichen Subsumtionsfehler (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1994 VII B 239/93, BFH/NV 1995, 89).

Gleiches gilt für die angebliche Divergenz zu den Urteilen des BFH vom 24. November 1987 VII R 138/84 (BFHE 152, 289, BStBl II 1988, 364) und vom 26. Oktober 1994 X R 104/92 (BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297). Auch insoweit haben die Kläger eine Anzahl von Rechtssätzen aufgeführt, die der BFH in diesen Urteilen aufgestellt hat. In ihren weiteren Ausführungen versuchen sie dann zu begründen, dass sich das FG mit seinem Urteil in Widerspruch zu den genannten BFH-Urteilen gesetzt hat. Mit der Behauptung, das angefochtene Urteil stehe einer Entscheidung des BFH entgegen, wird aber eine Divergenz nicht ausreichend bezeichnet (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1994 II B 102/93, BFH/NV 1995, 34).

b) Auch die grundsätzliche Bedeutung ist von den Klägern nicht ausreichend dargelegt worden. Die bloße Behauptung, es sei bisher nicht entschieden, aber klärungsbedürftig, ob eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) unter Einbeziehung von Steuervorteilen gewährt werden könne, reicht dazu nicht aus. Vielmehr hätte ausgeführt werden müssen, inwieweit diese Frage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und aus welchen Gründen die erstrebte Revisionsentscheidung der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung dienen wird (vgl. BFH-Beschluss vom 19. März 1991 II B 122/90, BFH/NV 1992, 602).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 FGO in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 893764

BFH/NV 2003, 497

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