Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens bei Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Eine Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) oder ein Ruhen des Verfahrens (§ 155 FGO i. V. m. § 251 ZPO) kommt nicht in Betracht, wenn das Beschwerdeverfahren wegen Fehlens einer Sachurteilsvoraussetzung unter keinen Umständen zum Erfolg führen kann (Koch in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 74, Rz. 17).

 

Normenkette

FGO § 74; ZPO § 251

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Fundstellen

Haufe-Index 417513

BFH/NV 1991, 469

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