Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Darlegung des Wiedereinsetzungsgrundes bei behauptetem Büroversehen

 

Leitsatz (NV)

1. Legt ein Prozeßbevollmächtigter dar, die Revisionsfrist sei versäumt worden, weil diese Frist infolge Versehens bzw. Irrtums eines Büroangestellten nicht "im Kalender eingetragen" worden sei, ist dieses Vorbringen unvollständig.

2. Erforderlich sind konkrete Angaben darüber, wie die Fristenkontrolle im Büro im einzelnen organisiert ist und daß die Überwachung der Frist durch organisatorische Maßnahmen unter normalen Umständen gewährleistet gewesen wäre.

3. Zu den Anforderungen an die Führung eines Fristenkontrollbuchs.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 2

 

Tatbestand

Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist den Klägern und Revisionsklägern (Kläger) am 9. Januar 1997 zugestellt worden; die Revisionsbegründungsfrist lief unstreitig am 10. März 1997 ab. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 1997 legten die Kläger rechtzeitig die vom FG zugelassene Revision ein. Zur Begründung ihres Revisionsantrags trugen sie lediglich vor, es sei höchstrichterlich nicht geklärt, ob die Anweisung in Abschn. 119 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 der Einkommensteuer-Richtlinien 1990 nur für Kraftfahrzeuge des Privatvermögens oder auch für solche im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gelte. Eine weitere Begründung ist zunächst nicht eingegangen. Mit dem am 10. April 1997 zugestellten Schreiben des Vorsitzenden des erkennenden Senats wurden die Kläger darauf hingewiesen, daß die gemäß §120 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderliche Begründung der Revision nicht vorliege. Am 23. April 1997 reichten die Kläger einen Schriftsatz zur Begründung der Revision nach und beantragten, wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie trugen vor, sie seien ohne Verschulden gehindert gewesen, die Revisionsbegründungsfrist einzuhalten. Eine Mitarbeiterin ihres Prozeßbevollmächtigten, Frau B, habe den Schriftsatz vom 5. Februar 1997 gefertigt und jenem zur Unterzeichnung vorgelegt. Sie sei eine erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin und in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten seit über 12 Jahren beschäftigt. Frau B sei "für die Einhaltung von Fristen" zuständig und wisse, daß Revisionen fristgerecht eingelegt und begründet werden müssen. Die Revisionsbegründungsfrist sei nicht "im Kalender" eingetragen worden, da Frau B davon ausgegangen sei, "daß die Revision ausreichend begründet sei (Antrag und Gründe)".

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist mangels Rechtzeitigkeit der Revisionsbegründung unzulässig. Der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§120 Abs. 1 FGO) eingegangene Schriftsatz vom 5. Februar 1997 entspricht nicht den Anforderungen des §120 Abs. 2 Satz 2 FGO. Zu einer ordnungsmäßigen Revisionsbegründung bedarf es einer zumindest kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils, aus der zu erkennen ist, daß der Revisionskläger die Begründung dieses Urteils und sein eigenes Vorbringen überprüft hat (Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 4. April 1997 X R 144/94, BFH/NV 1997, 690, ständige Rechtsprechung). Daran fehlt es hier.

Die Fristversäumnis kann nicht nach §56 FGO geheilt werden. Eine Wiedereinsetzung nach dieser Vorschrift würde u.a. voraussetzen, daß der Prozeßbevollmächtigte ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten, und die hierfür erheblichen Tatsachen gemäß §56 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 FGO spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (hier: nach Kenntnisnahme von der Fristversäumnis durch das am 10. April 1997 zugestellte Schreiben des Senatsvorsitzenden) substantiiert und in sich schlüssig dargetan hätte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1993 X R 82/92, BFH/NV 1993, 611; vom 24. Februar 1993 VI R 35/92, BFH/NV 1993, 615; vom 17. Juni 1993 VI R 100/92, BFH/NV 1993, 750, und vom 17. September 1993 IV R 35/93, BFH/NV 1994, 328).

An einer solchen Darlegung fehlt es hier; das Vorbringen ist in entscheidenden Punkten unvollständig. Die Begründung des Wiedereinsetzungsantrags läßt nicht den Schluß zu, daß die Überwachung der Revisionsbegründungsfrist durch organisatorische Maßnahmen unter normalen Umständen gewährleistet gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise der Prozeßbevollmächtigte seiner Obliegenheit nachgekommen ist, durch organisatorische Maßnahmen Vorsorge für eine rechtzeitige und den prozeßrechtlichen Anforderungen entsprechende Revisionsbegründung zu treffen. Es fehlt jeder Vortrag, wie die Fristenkontrolle in seinem Büro im einzelnen organisiert war (zu Darlegungsmängeln dieser Art z.B. BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 X R 176/93, BFH/NV 1995, 798, m.w.N.; Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 1992 2 B 92.91, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 310, §60 VwGO Nr. 175; Beschluß des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 20. April 1989 VII ZB 3/89, Versicherungsrecht 1989, 715). Es ist nicht ersichtlich, ob "der Kalender" als Fristenkontrollbuch geführt worden ist, welche generellen Anweisungen zur Eintragung von Fristen einschließlich der Revisionsbegründungsfrist bestehen sowie ob und ggf. aus welchen Gründen im Einzelfall die im Streitfall versäumte Frist nicht eingetragen worden ist.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ein Bevollmächtigter verpflichtet, seinen Bürobetrieb so zu organisieren, daß Fristversäumnisse ausgeschlossen sind. Dazu ist es grundsätzlich unerläßlich, daß ein Fristenkontrollbuch (Fristenkalender oder eine vergleichbare Einrichtung) geführt wird. Im Fristenkalender muß der Fristablauf für jede einzelne Sache vermerkt werden. Die Einhaltung der laufenden Fristen muß durch tägliche Einsichtnahme in den Fristenkalender gesichert werden (grundlegend BFH-Urteil vom 9. Mai 1961 I 237/60 S, BFHE 73, 491, BStBl III 1961, 445). Zu der hiernach geforderten Endkontrolle gehört die Anweisung, Fristen erst dann zu löschen, wenn das fristwahrende Schriftstück tatsächlich gefertigt und abgesandt ist oder zumindest "postfertig" (postausgangsbereit) vorliegt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1988 X R 80/87, BFHE 155, 275, BStBl II 1989, 266, 268, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BFH und des BGH). Die Eintragung im Kontrollbuch gewährleistet eine Überwachung der Fristensache bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Absendung des fristwahrenden Schriftstücks in einem Postausgangsbuch festgehalten wird und die Frist auf der Grundlage letzterer Eintragung gelöscht wird. Ein Prozeßvertreter darf mithin mechanische Tätigkeiten untergeordneter Art einer zuverlässigen Bürokraft überlassen; hierzu gehören auch die Berechnung einfacher und in dem jeweiligen Büro geläufiger Fristen (BFH-Beschluß vom 9. Juli 1992 V R 62/91, BFH/NV 1993, 251, m.w.N.), die Eintragung in das Fristenkontrollbuch und die weitere Kontrolle der Fristen.

Der Wiedereinsetzungsantrag vom 23. April 1997 ist ersichtlich darauf gerichtet, die Fristversäumung mit einem dem Büropersonal unterlaufenen Fehler zu erklären. Dieser Vortrag reicht nicht aus, da als Fehlerursache auch das eigene Verhalten des Prozeßbevollmächtigten in Betracht kommt. Ein eigenes Verschulden des Prozeßbevollmächtigten könnte darin liegen, daß er sein Personal nicht auf das im Fristenkontrollbuch einzutragende Ende der Revisionsbegründungsfrist hingewiesen hat. Der Prozeßbevollmächtigte mußte durch geeignete Anordnungen dafür sorgen, daß er selbst die Fristberechnung in ungewöhnlichen und zweifelhaften Fällen kontrolliert. Dazu gehört auch, daß er für die Eintragung der gesonderten Revisionsbegründungsfrist Sorge trägt. Der Prozeßbevollmächtigte mußte damit rechnen, daß diese Frist seinem Personal nicht bekannt ist (vgl. BFH-Beschluß vom 1. März 1989 X R 198/87, BFH/NV 1989, 711). Vor allem kann die Entscheidung darüber, ob ein Schriftsatz den Anforderungen des §120 Abs. 2 Satz 2 FGO entspricht und demzufolge die Löschung einer einzutragenden Frist in Betracht kommt, nicht von der Einschätzung einer Bürokraft abhängen. Der Prozeßbevollmächtigte selbst muß verantwortlich bestimmen, ob eine Revisionsbegründung im Rechtssinne gefertigt ist. Zu diesem Zweck hat er durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, daß ihm die betreffenden Vorgänge zur diesbezüglichen Prüfung vorgelegt werden.

Unter den dargestellten Umständen läßt sich ein die Anwendung des §56 Abs. 1 FGO hindernder Organisationsmangel nicht ausschließen. Die aufgezeigten Lücken in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs können nach Ablauf der Frist des §56 Abs. 2 Satz 2 FGO nicht mehr geschlossen werden; sie gehen zu Lasten der Kläger. Bleibt die Verschuldensfrage offen, ist das Wiedereinsetzungsbegehren abzulehnen (BFH in BFH/NV 1993, 611). Auf etwaige Mängel in der Glaubhaftmachung kommt es nicht mehr an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 56090

BFH/NV 1999, 941

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