Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Gerichtsferien im FG-Verfahren

 

Leitsatz (NV)

Die Vorschriften über Gerichtsferien (§ 223 ZPO, § 199 GVG) sind im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar.

 

Normenkette

ZPO § 223; GVG § 199; FGO §§ 52, 54 Abs. 2, § 155

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage durch Urteil vom 19. Mai 1987 abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

1. Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) findet abweichend von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Im Streitfall hat weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen. Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder von der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich.

2. Der Klägerin konnte auch nicht auf Antrag die Frist zur Begründung der Revision verlängert werden, um ihr Gelegenheit zu geben, evtl. Gründe für eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO vorzutragen. Denn der Antrag auf Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist war verspätet.

Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision bei dem FG innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Gemäß § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO kann die Frist für die Revisionsbegründung auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag verlängert werden.

Da die Vorentscheidung am 3. Juli 1987 zugestellt worden ist, lief die Rechtsbehelfsfrist am 3. August 1987 und die Begründungsfrist am 3. September 1987 ab. Der Antrag auf Fristverlängerung ging jedoch erst am 23. September 1987 beim BFH ein.

Entgegen der Ansicht der Klägerin wurde der Lauf der Revisionsbegründungsfrist nicht durch Gerichtsferien gehemmt. Die Vorschriften über Gerichtsferien (§ 223 der Zivilprozeßordnung - ZPO -, § 199 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG -) sind im finanzgerichtlichen Verfahren nicht anwendbar. Das folgt aus § 54 Abs. 2 FGO, wonach für die Fristen die Vorschriften der § 222, § 224 Abs. 2 und 3, § 225 und § 226 ZPO gelten, nicht aber auch die die Gerichtsferien betreffende Vorschrift des § 223 ZPO. In § 52 FGO wird angeordnet, daß die §§ 169, 171 b bis 197 GVG sinngemäß gelten; nicht erwähnt ist die die Gerichtsferien betreffende Vorschrift des § 199 GVG (siehe hierzu auch v. Wallis in Hübschmann / Hepp / Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, § 155 FGO Anm. 2; Kühn / Kutter/Hofmann, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 155 FGO; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, § 199 Tz. 3).

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist kann der Klägerin nicht gewährt werden, da Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 415448

BFH/NV 1988, 250

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